Der nachfolgende Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die steuerliche Behandlung und die Besteuerung vom Handel mit Kryptowährungen, insbesondere Bitcoin, Ethereum, Ripple und anderen Blockchain-basierten Währungen.
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Kryptowährungen und Blockchain – Steuerliche Behandlung und Besteuerung
Stand: Oktober 2025
Aktualisiert nach BMF-Schreiben vom 06.03.2025
Inhaltsverzeichnis
- Kryptowährungen Blockchain – Ein Überblick
- Die Besteuerung des Handels mit Kryptowährungen
- Gewinnermittlung bei Veräußerungen
- Staking und passives Einkommen
- Mining und Blockerstellung
- Lending (Verleih von Kryptowährungen)
- Airdrops und Hard Forks
- DeFi, Smart Contracts und NFTs
- Margin-Trading und Futures
- Dokumentations- und Nachweispflichten
- Verlustverrechnung
- Praktische Hinweise
1. Kryptowährungen Blockchain – Ein Überblick
Der nachfolgende Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die steuerliche Behandlung und die Besteuerung vom Handel mit Kryptowährungen, insbesondere Bitcoin, Ethereum, Ripple und anderen Blockchain-basierten Währungen.
Was sind Kryptowährungen?
Kryptowährungen, wie Bitcoin, Ethereum und Ripple, sind digitale Zahlungsmittel. Sie sind nicht als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen und stellen auch keine gesetzliche Währung dar. Auch eine Kontrolle durch eine zentrale Stelle, wie zum Beispiel einer Notenbank, gibt es bei Kryptowährungen und anderen Blockchain-Erzeugnissen nicht.
Blockchain-Technologie
Kryptowährungen werden anhand der Blockchain-Technologie erzeugt. Die Blockchain ist eine stetig erweiterbare Liste von Datensätzen, die mit einem kryptografischen Verfahren miteinander verbunden sind. Jeder Block enthält einen Hash-Wert, der eine eindeutige kryptografische Zeichenfolge darstellt und die Blöcke miteinander verkettet.
Erwerb von Kryptowährungen
Spekulanten und Anleger können Kryptowährungen auf außerbörslichen Internetmarktplätzen (z.B. Coinbase, Binance, Kraken) erwerben. Kryptowährungen und andere durch Blockchain erzeugte Währungen können mit einer gesetzlichen Währung (Euro, US-Dollar) oder auch mit anderen Kryptowährungen erworben werden.
Neben den eigentlichen Erwerbskosten fallen auch noch Erwerbsnebenkosten wie Transaktionsgebühren an, die steuerlich als Anschaffungskosten oder Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Terminologie
Nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 06.03.2025 werden Kryptowährungen nun offiziell als „Kryptowerte“ bezeichnet (vorher: „virtuelle Währungen“ oder „Token“). Kryptowerte sind die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Kategorien von Kryptowerten
Das BMF unterscheidet verschiedene Token-Arten:
- Currency Token / Payment Token: z.B. Bitcoin, Ether – werden als Tauschmittel eingesetzt oder zu Spekulationszwecken gehalten
- Utility Token: vermitteln bestimmte Nutzungsrechte, Stimmrechte oder Eintauschansprüche
- Security Token: ihrer Funktion nach mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar
- NFTs (Non-Fungible Tokens): einzigartige, nicht austauschbare digitale Vermögenswerte
2. Die Besteuerung des Handels mit Kryptowährungen
Grundprinzip: Private Veräußerungsgeschäfte
Auf Ebene von Privatanlegern unterliegen die Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen, wie Bitcoin, Ethereum und anderen Blockchain-basierten Währungen der Besteuerung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Kryptowerte gelten steuerlich als nicht abnutzbare, immaterielle Wirtschaftsgüter.
Wann liegt eine Veräußerung vor?
Eine steuerlich relevante Veräußerung liegt vor bei:
- Verkauf von Kryptowährungen gegen Euro oder andere Fiat-Währungen über eine Handelsplattform
- Tausch eines Coins in einen anderen Coin (z.B. Bitcoin in Ethereum)
- Einsatz als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen
- Umwandlung in staatliche Währungen (EUR, USD)
Wichtig: Jeder Tausch stellt eine Veräußerung dar und löst ggf. eine Steuerpflicht aus. Die Veräußerungsfrist beginnt nach jedem Tausch neu!
Die 1-Jahres-Haltefrist (Spekulationsfrist)
Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, wenn:
- die Anschaffung (Kauf von Kryptowährungen) und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt, UND
- die Freigrenze überschritten wird
Der Veräußerungsgewinn ist steuerfrei, wenn:
- zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt
- dies gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte
Wichtige Änderung ab 2024:
Seit dem 01.01.2024 gilt durch das Wachstumschancengesetz eine erhöhte Freigrenze:
- Bis 2023: 600 € pro Jahr
- Ab 2024: 1.000 € pro Jahr
Achtung – Freigrenze, nicht Freibetrag:
- Gewinn bis 999,99 €: komplett steuerfrei
- Gewinn ab 1.000 €: vollständig steuerpflichtig (der gesamte Betrag!)
Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu, sofern jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt hat.
Steuersatz
Die Veräußerungsgewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer (25%), sondern dem persönlichen tariflichen Einkommensteuersatz (bis zu 45% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Es erfolgt daher nur eine Besteuerung des Handels mit Blockchain-basierten Währungen, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen und die Freigrenze überschritten wird.
3. Gewinnermittlung bei Veräußerungen
Berechnung des Veräußerungsgewinns
Sofern zwischen dem Erwerb und dem Verkauf der Kryptowährungen und anderen Blockchain-basierten Währungen weniger als ein Jahr liegt, ist der erzielte Veräußerungsgewinn nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig und unterliegt der Besteuerung.
Formel:
Veräußerungspreis (Verkaufspreis)
- Anschaffungskosten (Kaufpreis)
- Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transaktionsgebühren beim Kauf)
- Werbungskosten (z.B. Transaktionsgebühren beim Verkauf)
= Veräußerungsgewinn
Werbungskosten
Die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Kosten sind als Werbungskosten absetzbar:
- Transaktionsgebühren für die Blockchain-Währung
- Kosten für den Marktplatz/die Börse
- Wallet-Gebühren
- Kosten für Steuerberatung im Zusammenhang mit Kryptowährungen
FiFo-Methode bei sukzessivem An- und Verkauf
Problematisch ist die Ermittlung, wenn eine sukzessive Anschaffung mit einer sukzessiven Veräußerung der Kryptowährungen einhergeht. Eine einzelne Zuordnung ist dann nicht möglich.
Grundsatz der Einzelbetrachtung: Ist eine Einzelbetrachtung nicht möglich, ist grundsätzlich auf die FiFo-Methode (First in First out) zurückzugreifen.
Diese Verbrauchsfolgemethode unterstellt, dass die zuerst angeschafften Kryptowährungen zuerst veräußert werden.
Wichtige Regelungen nach BMF 2025:
- Walletbezogene Betrachtung: Innerhalb einer Wallet ist die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung aller Kryptowerte einer Handelsbezeichnung (z.B. Bitcoin) in dieser Wallet beizubehalten.
- Wahlrecht nach vollständiger Veräußerung: Nach einer vollständigen Veräußerung der in der Wallet vorhandenen Kryptowerte einer Handelsbezeichnung und anschließendem Neuerwerb von Kryptowerten dieser Handelsbezeichnung kann die Methode gewechselt werden.
- Separate Betrachtung je Coin: Für jede in einer Wallet befindliche Kryptowährung besteht ein eigenes Wahlrecht.
- Alternative Durchschnittsmethode: Wenn die individuellen Anschaffungskosten nicht ermittelt werden können, kann auch die Durchschnittsmethode angewendet werden.
Beispiel zur FiFo-Methode:
01.01.2024: Kauf von 1 Bitcoin für 30.000 €
15.03.2024: Kauf von 1 Bitcoin für 35.000 €
01.07.2024: Verkauf von 1 Bitcoin für 40.000 €
Bei FiFo gilt:
Veräußerungsgewinn = 40.000 € - 30.000 € = 10.000 €
Der am 01.01.2024 gekaufte Bitcoin gilt als verkauft.
Der verbleibende Bitcoin vom 15.03.2024 hat Anschaffungskosten von 35.000 €.
4. Staking und passives Einkommen
Was ist Staking?
Beim Staking stellen Anleger ihre Kryptowährungen dem Netzwerk zur Verfügung, um Transaktionen zu validieren und neue Blöcke zu erstellen. Als Belohnung erhalten sie zusätzliche Coins (Staking Rewards).
Unterscheidung: Aktives vs. Passives Staking
Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 unterscheidet erstmals zwischen:
Passives Staking (Delegating):
- Nutzer stellen ihre Coins ohne aktive Teilnahme an der Blockerstellung zur Verfügung
- Delegation an einen Validator
- Keine technische Infrastruktur erforderlich
Aktives Staking (Forging):
- Aktive Teilnahme an der Blockerstellung
- Betrieb eigener Nodes oder Masternodes
- Technischer und organisatorischer Aufwand
Steuerliche Behandlung von Staking
Staking-Rewards (Erträge)
Einkünfte aus passivem Staking unterliegen der Besteuerung als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG.
Die erlangten Kryptowerte sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zugangs zu bewerten.
Freigrenze: 256 € pro Jahr für alle sonstigen Einkünfte (nicht nur Staking!)
Besteuerung:
- Wenn die Freigrenze überschritten wird: Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz
- Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuerpflichtig (nicht nur der überschreitende Teil)
NEU: Zugangsfiktion bei nicht geclaimten Rewards
Eine wesentliche Neuerung des BMF-Schreibens 2025:
Auch wenn Staking Rewards nicht aktiv vom Nutzer „geclaimed“ (abgeholt) wurden, gelten sie spätestens zum Ende des Wirtschafts- oder Kalenderjahres (31.12.) als zugeflossen und damit der Besteuerung unterliegend, sofern sie wirtschaftlich verfügbar sind.
WICHTIG: Haltefrist wird NICHT verlängert!
Kritische Klarstellung durch BMF 2025:
Im Entwurf des BMF-Schreibens von 2021 war vorgesehen, dass die Veräußerungsfrist sich auf 10 Jahre verlängert, wenn Kryptowährungen als Einkunftsquelle genutzt werden (z.B. Staking, Lending).
Diese Regelung wurde NICHT eingeführt!
Das finale BMF-Schreiben vom 10.05.2022 und das aktualisierte Schreiben vom 06.03.2025 stellen ausdrücklich klar:
- Staking verlängert die Haltefrist NICHT
- Lending verlängert die Haltefrist NICHT
- Die 1-Jahres-Frist bleibt bestehen
Sie können also Bitcoin, Ethereum oder andere Currency/Payment Token ins Lending geben oder staken und sie dennoch nach über einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkaufen.
Haltefrist für die Staking-Rewards selbst
Die als Belohnung erhaltenen Rewards (neue Coins):
- Beginnen ihre eigene 1-Jahres-Haltefrist ab dem Zeitpunkt des Zuflusses
- Bei Verkauf innerhalb eines Jahres: steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
- Bei Verkauf nach über einem Jahr: steuerfrei
Beispiel Staking:
01.01.2024: Kauf von 10 ETH für 20.000 €
01.02.2024 - 31.12.2024: 10 ETH werden für Staking verwendet
31.03.2024: Erhalt von 0,5 ETH als Staking-Reward (Wert: 1.000 €)
15.02.2025: Verkauf der ursprünglichen 10 ETH für 25.000 €
01.05.2025: Verkauf der 0,5 ETH Rewards für 1.200 €
Steuerliche Folgen:
- Staking-Reward (31.03.2024): 1.000 € → Steuerpflichtig als sonstige Einkünfte
- Verkauf der 10 ETH (15.02.2025): 5.000 € Gewinn → STEUERFREI (> 1 Jahr Haltefrist)
- Verkauf der 0,5 ETH (01.05.2025): 200 € Gewinn → STEUERFREI (> 1 Jahr seit Zufluss)
5. Mining und Blockerstellung
Was ist Mining?
Beim Mining werden durch Rechenleistung neue Blöcke in der Blockchain erstellt und Transaktionen validiert. Als Belohnung erhalten Miner neue Coins sowie Transaktionsgebühren.
Steuerliche Einordnung
Das BMF differenziert beim Mining zwischen zwei Einkunftsarten:
a) Gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG)
Mining wird als gewerbliche Tätigkeit eingestuft, wenn:
- Regelmäßig und nachhaltig durchgeführt
- Mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben
- Erheblicher organisatorischer Aufwand (z.B. Mining-Farm)
Das BMF vermutet widerlegbar einen Gewerbebetrieb, unabhängig von der Höhe der Aufwendungen.
Steuerliche Folgen:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Gewerbesteuerpflicht (ab Freibetrag von 24.500 €)
- Betriebsausgabenabzug für Hardware, Strom, etc.
- Umsatzsteuerpflicht möglich
b) Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
Als sonstige Einkünfte gilt Mining, wenn:
- Gelegentlich und ohne organisatorischen Aufwand durchgeführt
- Hobby-Mining
- Einzelfallbetrachtung erforderlich
Steuerliche Folgen:
- Freigrenze: 256 € pro Jahr
- Bei Überschreitung: Besteuerung mit persönlichem Steuersatz
- Werbungskostenabzug möglich (Hardware, Strom)
Als Einnahmen gelten:
- Die erhaltenen Coins (zum Marktwert im Zufluss-Zeitpunkt)
- Transaktionsgebühren
- Entgelte für die Bereitstellung von Rechenleistung
Veräußerung der geminteten Coins
Die durch Mining erhaltenen Coins:
- Haben als Anschaffungskosten den Wert bei Zufluss
- Bei Verkauf innerhalb eines Jahres: steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
- Bei Verkauf nach über einem Jahr: steuerfrei
Beispiel Mining:
Hobby-Miner (sonstige Einkünfte):
- Mining von 0,1 BTC im Jahr 2024
- Wert bei Zufluss: 3.000 €
- Stromkosten: 500 €
Besteuerung:
Sonstige Einkünfte: 3.000 € - 500 € = 2.500 €
→ Steuerpflichtig mit persönlichem Steuersatz (Freigrenze 256 € überschritten)
6. Lending (Verleih von Kryptowährungen)
Was ist Lending?
Beim Lending verleihen Anleger ihre Kryptowährungen an andere Nutzer oder Plattformen und erhalten dafür Zinsen oder zusätzliche Token als Vergütung.
Steuerliche Behandlung
Lending-Erträge
Einkünfte aus Lending unterliegen als sonstige Einkünfte aus Leistungen der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.
Im Privatvermögen:
- Freigrenze: 256 € pro Jahr
- Bewertung mit Marktkurs bei Zufluss
- Besteuerung mit persönlichem Einkommensteuersatz
Im Betriebsvermögen:
- Lending-Erträge sind Betriebseinnahmen
- Gewinnerhöhung bei Zufluss
Haltefrist der verliehenen Coins
Wichtig: Genau wie beim Staking gilt auch beim Lending:
- Lending verlängert die Haltefrist NICHT
- Die 1-Jahres-Frist bleibt bestehen
Sie können Coins verleihen und nach über einem Jahr Haltedauer (ab ursprünglicher Anschaffung) steuerfrei verkaufen.
Zivilrechtliche Einordnung
Beim Lending wird unterschieden:
- Darlehen: Coins gehen ins Eigentum des Verleihers über
- Leihe: Coins bleiben im Eigentum des Verleihers
Dies kann Auswirkungen auf die steuerliche Zuordnung haben.
7. Airdrops und Hard Forks
Airdrops
Bei Airdrops werden kostenlos Kryptowährungen an Wallet-Inhaber verteilt, oft zu Marketingzwecken.
Steuerliche Behandlung bei Erhalt:
Ohne Gegenleistung:
- Keine Einkommensteuer bei Erhalt
- Können als Schenkung gelten
- Anschaffungskosten = 0 €
Mit Gegenleistung:
- Wenn Daten angegeben werden müssen, die über technisch notwendige Informationen hinausgehen
- Wenn Marketing-Aktionen durchgeführt werden müssen (z.B. Social Media Posts)
- Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
- Bewertung mit Marktkurs bei Erhalt
Bei späterer Veräußerung:
- Anschaffungskosten = Wert bei Erhalt (bei Gegenleistung) oder 0 € (ohne Gegenleistung)
- Bei Verkauf innerhalb eines Jahres: steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
- Bei Verkauf nach über einem Jahr: steuerfrei
Hard Forks
Bei einer Hard Fork spaltet sich eine Blockchain, und Inhaber der ursprünglichen Coins erhalten automatisch neue Coins der neu entstandenen Blockchain.
Steuerliche Behandlung:
Bei Erhalt:
- Die bloße Zuteilung neuer Coins durch eine Hard Fork ist kein steuerbarer Vorgang
- Keine Einkommensteuer bei Zufluss
Bei Veräußerung:
- Anschaffungskosten = 0 €
- 1-Jahres-Haltefrist beginnt mit Erhalt der neuen Coins
- Bei Verkauf innerhalb eines Jahres nach Fork: steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
- Bei Verkauf nach über einem Jahr: steuerfrei
Beispiel:
Sie hielten 1 Bitcoin vor der Bitcoin Cash Fork 2017
→ Sie erhielten automatisch 1 Bitcoin Cash (BCH)
→ Keine Steuer bei Erhalt
→ Bei Verkauf innerhalb 1 Jahr nach Fork: steuerpflichtig
→ Bei Verkauf nach > 1 Jahr: steuerfrei
8. DeFi, Smart Contracts und NFTs
Dezentrale Finanzmärkte (DeFi)
Das BMF-Schreiben 2025 behandelt erstmals ausführlich DeFi-Protokolle.
DeFi umfasst:
- Liquidity Pools
- Yield Farming
- Dezentrale Börsen (DEX)
- Lending-Protokolle
- Automated Market Maker (AMM)
Steuerliche Behandlung:
- Abhängig vom jeweiligen Einzelfall
- Erträge typischerweise als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
- Komplexe Sachverhalte erfordern Einzelfallprüfung
Besonderheit Liquidity Pools: Bei der Bereitstellung von Liquidität in Pools:
- Erhaltene LP-Token sind neue Wirtschaftsgüter
- Rewards aus Pool-Gebühren sind steuerpflichtige Einkünfte
- Impermanent Loss kann steuerlich relevant sein
Smart Contracts
Smart Contracts werden als automatisierte Transaktionsmechanismen anerkannt. Die steuerliche Behandlung hängt von der jeweiligen Nutzung und Funktion ab.
NFTs (Non-Fungible Tokens)
NFTs werden im BMF-Schreiben nur am Rande erwähnt, da sie Einzelstücke sind.
Grundsätzliche Regelungen:
- Unterliegen denselben Regeln wie andere Kryptowerte
- Fallen unter § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte)
- Bei Haltedauer > 1 Jahr: steuerfrei
- Bei gewerblichem Handel (z.B. Künstler mit eigenen Kollektionen): Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Besonderheiten:
- NFTs sind einzigartig und nicht fungibel
- Einzelbewertung erforderlich
- Keine FiFo-Methode anwendbar
- Oft sehr individuelle Ausgestaltung → Einzelfallbetrachtung empfohlen
9. Margin-Trading und Futures
Besondere Behandlung von Derivaten
Wichtige Unterscheidung: Margin-Trading und Futures werden steuerlich anders behandelt als der direkte Kauf von Kryptowährungen!
Margin-Trading
Definition:
- Handel mit geliehenem Kapital
- Broker stellt Kapital gegen Sicherheitsleistung (Margin) zur Verfügung
- Gehebelte Positionen
Steuerliche Einordnung:
- Gelten als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG
- Besteuerung mit Abgeltungsteuer (25%) plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
- Keine Haltefrist – Gewinne sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig
- Verlustverrechnung nur innerhalb der Kapitaleinkünfte
Termingeschäfte / Futures
Steuerliche Behandlung:
- Ebenfalls Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG
- Abgeltungsteuer 25%
- Keine Haltefrist
- Verlustverrechnungsbeschränkung: Verluste aus Termingeschäften können nur bis 20.000 € pro Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden
Wichtig: Diese unterschiedliche Behandlung kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Während beim direkten Kauf nach einem Jahr Steuerfreiheit eintritt, sind Derivate immer steuerpflichtig!
10. Dokumentations- und Nachweispflichten
Verschärfte Anforderungen ab 2025
Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 betont umfassende Dokumentationspflichten.
Erweiterte Mitwirkungspflichten
Bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO):
- Nutzung ausländischer Börsen oder Wallets
- DeFi-Plattformen
- Grenzüberschreitende Transaktionen
Pflichten:
- Eigenständige Aufklärung des Sachverhalts
- Beschaffung erforderlicher Beweismittel
- Vorlage von Transaktionsübersichten der Handelsplattformen
Was muss dokumentiert werden?
Zu jeder Transaktion:
- Zeitpunkt der Transaktion (exakt, sekundengenau bei hoher Volatilität)
- Art der Transaktion (Kauf, Verkauf, Tausch, Staking, etc.)
- Anzahl der Coins
- Kurs zum Transaktionszeitpunkt
- Gegenwert in Euro
- Wallet-Adressen (Absender und Empfänger)
- Transaktionsgebühren
- Verwendete Börse/Plattform
Zusätzlich erforderlich:
- Wallet-Bestände zum Jahresende (31.12.)
- Nachweis der Anschaffungszeitpunkte
- Zuordnung nach FiFo oder anderer Methode
- Private Keys oder Seed Phrases (sicher aufbewahren!)
Steuerreports und Software
Das BMF erwähnt explizit Software-generierte Steuerreports (z.B. von CoinTracking, Accointing, Koinly).
Wichtig:
- Reports können verwendet werden
- Vollständigkeit muss gewährleistet sein
- Finanzämter prüfen zunehmend genauer
- Plausibilität ist entscheidend
Anforderungen an Reports:
- Vollständige Erfassung aller Transaktionen
- Nachvollziehbare Berechnungsmethodik
- Korrekte Anwendung der FiFo-Methode
- Dokumentation der Datenquellen
Folgen unzureichender Dokumentation
Schätzungsbefugnis des Finanzamts: Bei unzureichender Mitwirkung oder fehlenden Nachweisen darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Dies kann zu erheblichen Steuernachforderungen führen, da das Finanzamt im Zweifel für sich schätzt!
Weitere Konsequenzen:
- Verzögerungen bei der Steuerfestsetzung
- Rückfragen und Prüfungen
- Steuernachzahlungen
- Verzugszinsen
- Im Extremfall: Steuerhinterziehungsverdacht
Aufbewahrungspflicht
Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
- Grundsätzlich: 10 Jahre (Beginn mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Transaktion stattfand)
- Bei gewerblichem Handel: Buchführungspflicht
11. Verlustverrechnung
Grundregeln
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften:
- Können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden
- Keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (z.B. Gehalt, Zinsen)
- Verrechnung horizontal (im gleichen Jahr) und vertikal (Verlustvortrag)
Verlustvortrag
Verluste, die im aktuellen Jahr nicht ausgeglichen werden können:
- Können als Verlustvortrag in Folgejahre übertragen werden
- Unbegrenzt vortragsfähig
- Werden automatisch vom Finanzamt festgestellt
- Können in späteren Jahren mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden
Beispiel Verlustverrechnung:
Jahr 2024:
- Verlust aus Bitcoin-Verkauf: -5.000 €
- Gewinn aus Ethereum-Verkauf: +2.000 €
- Saldo: -3.000 € → Verlustvortrag
Jahr 2025:
- Gewinn aus Ripple-Verkauf: +4.000 €
- Verrechnung mit Verlustvortrag: 4.000 € - 3.000 € = 1.000 €
- Steuerpflichtiger Gewinn 2025: 1.000 € (unter Freigrenze → steuerfrei)
Verluste bei Totalverlust
Was passiert bei Exchange-Pleite oder Wallet-Verlust?
Die steuerliche Anerkennung von Totalverlusten ist schwierig:
- Bei Exchange-Pleite (z.B. FTX): Verlust erst realisiert, wenn Insolvenz abgeschlossen
- Bei Wallet-Verlust: Nachweis sehr schwierig
- Rechtslage teilweise noch ungeklärt
Empfehlung: Dokumentation des Verlusts so umfassend wie möglich!
12. Praktische Hinweise
Checkliste für Krypto-Anleger
Während des Jahres:
- [ ] Jede Transaktion sofort dokumentieren
- [ ] Tracking-Software nutzen (CoinTracking, Accointing, Koinly, etc.)
- [ ] Transaktionsübersichten von allen Börsen regelmäßig herunterladen
- [ ] Wallet-Bestände regelmäßig sichern
- [ ] Bei größeren Gewinnen: Steuerrücklagen bilden
Zum Jahresende (31.12.):
- [ ] Wallet-Bestände dokumentieren
- [ ] Jahresübersicht erstellen
- [ ] Gewinne und Verluste berechnen
- [ ] Freigrenze prüfen (1.000 €)
- [ ] Staking/Lending-Erträge erfassen
Für die Steuererklärung:
- [ ] Steuerreport erstellen lassen
- [ ] Anlage SO ausfüllen (Sonstige Einkünfte)
- [ ] Bei Gewerbe: Anlage G
- [ ] Alle Nachweise bereithalten
- [ ] Bei Unsicherheit: Steuerberater konsultieren
Tipps zur Steueroptimierung
Legal Steuern sparen:
- Haltefrist nutzen: Nach 1 Jahr steuerfrei verkaufen
- Freigrenze beachten: Verkäufe unter 1.000 € Gewinn pro Jahr
- Verluste nutzen: Verluste realisieren zur Verrechnung mit Gewinnen
- Jahreswechsel planen: Verkäufe strategisch auf Jahre verteilen
- Staking-Freigrenze: 256 € Freigrenze für sonstige Einkünfte nutzen
- Ehegatten-Splitting: Bei Zusammenveranlagung je eigene Freigrenze
Wichtig:
- Keine Steuergestaltung gegen geltendes Recht!
- Dokumentation ist essentiell
- Im Zweifel: Steuerberater mit Krypto-Expertise konsultieren
Empfohlene Software-Tools
Tracking und Steuerreport:
- CoinTracking
- Accointing (ehemals Accointing.com)
- Koinly
- Blockpit
- Cointracker
Funktionen:
- Automatischer Import von Börsen
- FiFo-Berechnung
- Steuerreport für Deutschland
- Portfolioübersicht
Wann zum Steuerberater?
Ein spezialisierter Steuerberater ist empfehlenswert bei:
- Komplexen Trading-Strategien
- DeFi-Investments
- NFT-Handel
- Mining-Tätigkeit
- Gewerblichem Handel
- Hohen Gewinnen (> 10.000 €)
- Ausländischen Börsen und Wallets
- Steuerlichen Unsicherheiten
Wichtige Fristen
Steuererklärung:
- Ohne Steuerberater: 31. Juli des Folgejahres
- Mit Steuerberater: 28./29. Februar des übernächsten Jahres
- Für 2024: Abgabe bis 31.07.2025 (ohne Steuerberater) oder bis 28.02.2026 (mit Steuerberater)
Ausblick: Kommende Änderungen
Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG):
- Automatischer Informationsaustausch zwischen Plattformen und Finanzbehörden
- Meldepflichten für Krypto-Dienstleister
- Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8
- Höhere Transparenz für Finanzämter
Folge: Korrekte Deklaration wird noch wichtiger!
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
| Thema | Regelung |
|---|---|
| Haltefrist | 1 Jahr (nicht verlängert durch Staking/Lending) |
| Freigrenze | 1.000 € pro Jahr (ab 2024) |
| Steuersatz | Persönlicher Einkommensteuersatz (nicht Abgeltungsteuer) |
| Staking-Erträge | Sonstige Einkünfte, Freigrenze 256 € |
| FiFo-Methode | Walletbezogen, Wahlrecht nach vollständiger Veräußerung |
| Airdrops ohne Gegenleistung | Steuerfrei bei Erhalt |
| Hard Forks | Steuerfrei bei Erhalt |
| Dokumentation | Umfassende Nachweispflichten, besonders bei Auslandsbezug |
| Verlustverrechnung | Nur mit privaten Veräußerungsgeschäften |
| Margin-Trading | Abgeltungsteuer 25%, keine Haltefrist |
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte
- § 22 Nr. 3 EStG: Sonstige Einkünfte (Staking, Lending, Mining)
- § 15 EStG: Gewerbebetrieb (gewerbliches Mining)
- § 20 EStG: Kapitaleinkünfte (Margin-Trading, Futures)
- § 90 Abs. 2 AO: Erweiterte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Aktuelle Verwaltungsauffassung zu Kryptowerten
Disclaimer
Diese Zusammenstellung dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine steuerliche Beratung dar. Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist komplex und hängt stark vom Einzelfall ab.
Für individuelle steuerliche Fragen sollte stets ein spezialisierter Steuerberater konsultiert werden.
Die Informationen basieren auf dem aktuellen Rechtsstand (Oktober 2025) und können sich durch Gesetzesänderungen, neue Rechtsprechung oder geänderte Verwaltungsauffassung ändern.
Letzte Aktualisierung: 29. Oktober 2025
Stand der Rechtslage: BMF-Schreiben vom 06.03.2025
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