In diesem Beitrag „Rückwirkung bei Umwandlungen“ geht es um die steuerlichen Folgen einer rückwirkenden Einbringung nach § 20 UmwStG bei Übertragungen durch Einzelrechtsnachfolge.
Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlungen nach § 20 UmwStG
Bei Einbringungen nach § 20 UmwStG von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums regelmäßig zu dem in dem Einbringungsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahrtragung. Dies gilt grundsätzlich auch für den steuerlichen Übertragungsstichtag. Nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG gibt es jedoch die Möglichkeit, dass der Einbringungsvorgang steuerlich auf bis zu acht Monate zurückbezogen wird. Die Rückwirkung bei Umwandlungen nach § 20 UmwStG hat damit zur Folge, dass im Rückwirkungszeitraum durch den Einbringenden vollzogene Sachverhalte der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet werden.
Ausnahmen von der Rückwirkung bei Umwandlungen
Die Rückbeziehung der Einbringung gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG gilt gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG nicht für die Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag und vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister erfolgen. Ohne diese Regelung müssten Entnahmen ggf. aufgrund der Rückbeziehung als verdeckte Gewinnausschüttung und Einlagen als verdeckte Einlagen beurteilt werden. Umsatzsteuerlich vollzieht sich der Vorgang der Einbringung erst zum Zeitpunkt der Sacheinlage, weil zu diesem Zeitpunkt die Leistung des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft erbracht wird. Schuldner der Umsatzsteuer ist bis zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bzw. der sachenrechtlichen Übertragung der Einbringende.
Entnahmen/Einlagen im Rückwirkungszeitraum
Die Ausnahmen von der Rückwirkung bei Umwandlungen haben weitere steuerliche Auswirkungen. Da sich durch Entnahmen/Einlagen der Wert des übertragenen Vermögens ändert, sieht § 20 Abs. 5 Satz 3 EStG vor, dass auch die Anschaffungskosten der neuen Gesellschaftsanteile entsprechend um die Entnahmen zu vermindern und die Einlagen zu erhöhen sind. Bewertet werden die Entnahmen und Einlagen grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG. Dies bedeutet u. a. für Entnahmen den Ansatz eines passiven Korrekturpostens und für Einlagen den Ansatz eines aktiven Korrekturpostens.
Antrag auf Rückwirkung bei Umwandlungen
Ohne Antrag kommt es nicht zu einer Rückwirkung bei Umwandlungen. Das Gesetz verlangt keine bestimmte Antragsform. Der Antrag kann daher durch ein formloses Anschreiben oder durch den entsprechenden Bilanzansatz gestellt werden. Der Antrag ist durch die übernehmende Gesellschaft zu stellen.
Fazit
Durch die Möglichkeit der Rückwirkung bei Umwandlungen ergeben sich zahlreiche Vorteile:
- Erstellung einer Zwischenbilanz entfällt
- Verlagerung der ertragsteuerlichen Gewinne auf die übernehmende Gesellschaft kann vorverlegt werden
- bereits versteuertes Eigenkapital im Personenunternehmen kann im Rückbeziehungszeitraum entnommen werden
Alle Beiträge der Kategorie „Unternehmenssteuer“
Zebragesellschaft
In diesem Beitrag geht es um die Besonderheiten bei der Besteuerung einer Zebragesellschaft. Video begleitend zum Beitrag : Vermögensverwaltende Personengesellschaft als Zebragesellschaft Eine Zebragesellschaft Weiterlesen [...]
Umsatzsteuerliche Organschaft
In diesem Beitrag geht es um die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft. Damit eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet wird, müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Finanzielle Eingliederung Wirtschaftliche Eingliederung Organisatorische Eingliederung Allgemeines Weiterlesen [...]
Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften
Der Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften ist im Lichte der jüngsten Rechtsprechung mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belegt. Dieser Beitrag soll jedoch einen kurzen Überblick über die grundlegenden Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften geben. Weiterlesen [...]
Müssen die im Rückwirkungszeitraum getätigten Entnahmen versteuert werden?
Lieber Quenzer,
nein, diese sind bereits versteuert. Sie dürfen sich aber daher logischerweise nicht mehr bei einem späteren Gewinn nach § 17 EStG auswirken, weshalb diese die Anschaffungskosten vermindern (nach BFH sogar bis in das Negative).