Der Beitrag beleuchtet die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige.

Steuerliche Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen Ausland

Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von steuerlichen Abzugsmöglichkeiten ist § 33a EStG. Dabei können etwaige Aufwendungen wegen der Unterstützung bedürftiger Personen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen Ausland:

  • kein Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag
  • Unterstützung an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
  • Bedürftigkeit des Unterhaltenen (durch Nachweis, zweisprachige Unterhaltserklärung)
  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltenen ist eingeschränkt

Unterhaltszahlungen Ausland – wer ist gesetzlich unterhaltsberechtigt?

Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind danach diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind insbesondere nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie i.S. des § 1589 Satz 1 BGB

wie zum Beispiel:

  • Kinder
  • Enkel
  • Eltern
  • Großeltern

Nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt und daher nicht begünstigte Unterhaltszahlungen Ausland liegen an folgende Personen vor:

  • Verwandte in der Seitenlinie oder verschwägerte Personen

Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen Ausland:

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer Person, für die kein Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht, sind auf Antrag im Rahmen des Höchstbetrags von 9.000 € (2018, 2019: 9.168 €) abzugsfähig. Der Höchstbetrag erhöht sich gem. § 33a I S. 2 EStG um den Betrag, der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 I Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beträge. Der typische Unterhalt umfasst den notwendigen Lebensunterhalt, wie er im SGB XII festgelegt ist. Dazu gehören insb. Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Mit begünstigt sind Aufwendungen für Genussmittel und Kosmetika in geringen Mengen, Krankenversicherung, Unterbringung in einem Altenheim und Berufsausbildungskosten, auch Bücher. Die Kosten für alle Maßnahmen, die einem Berufsziel dergestalt dienen, dass es den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu Gute kommt, können im Rahmen der Höchstbeträge berücksichtigt werden.

Nicht begünstigt sind:

wertvolle Waren wie ein Fernsehgerät, Wasch- und Spülmaschinen, Videorecorder, Stereoanlage, Computer oder Luxusgegenstände wie Schmuck.

Unterhaltsaufwendungen Ausland

Die Höchstbeträge werden jedoch – je nach Land – gekürzt. Dies erfolgt anhand der Ländergruppen (Ländergruppeneinteilung Bundesministerium der Finanzen)

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