Der Beitrag beleuchtet die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige.
Steuerliche Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen Ausland
Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von steuerlichen Abzugsmöglichkeiten ist § 33a EStG. Dabei können etwaige Aufwendungen wegen der Unterstützung bedürftiger Personen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen Ausland:
- kein Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag
- Unterstützung an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
- Bedürftigkeit des Unterhaltenen (durch Nachweis, zweisprachige Unterhaltserklärung)
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltenen ist eingeschränkt
Unterhaltszahlungen Ausland – wer ist gesetzlich unterhaltsberechtigt?
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind danach diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind insbesondere nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie i.S. des § 1589 Satz 1 BGB
wie zum Beispiel:
- Kinder
- Enkel
- Eltern
- Großeltern
Nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt und daher nicht begünstigte Unterhaltszahlungen Ausland liegen an folgende Personen vor:
- Verwandte in der Seitenlinie oder verschwägerte Personen
Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen Ausland:
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer Person, für die kein Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht, sind auf Antrag im Rahmen des Höchstbetrags von 9.000 € (2018, 2019: 9.168 €) abzugsfähig. Der Höchstbetrag erhöht sich gem. § 33a I S. 2 EStG um den Betrag, der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 I Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beträge. Der typische Unterhalt umfasst den notwendigen Lebensunterhalt, wie er im SGB XII festgelegt ist. Dazu gehören insb. Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Mit begünstigt sind Aufwendungen für Genussmittel und Kosmetika in geringen Mengen, Krankenversicherung, Unterbringung in einem Altenheim und Berufsausbildungskosten, auch Bücher. Die Kosten für alle Maßnahmen, die einem Berufsziel dergestalt dienen, dass es den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen zu Gute kommt, können im Rahmen der Höchstbeträge berücksichtigt werden.
Nicht begünstigt sind:
wertvolle Waren wie ein Fernsehgerät, Wasch- und Spülmaschinen, Videorecorder, Stereoanlage, Computer oder Luxusgegenstände wie Schmuck.
Unterhaltsaufwendungen Ausland
Die Höchstbeträge werden jedoch – je nach Land – gekürzt. Dies erfolgt anhand der Ländergruppen (Ländergruppeneinteilung Bundesministerium der Finanzen)
Alle Beiträge der Kategorie „Internationales Steuerrecht“
Ansässigkeit nach DBA: Tie-Breaker-Rule einfach erklärt
Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder gleichzeitig über Wohnungen in mehreren Staaten verfügt, kann in mehr als einem Staat der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welcher Staat die Weiterlesen [...]
Ausländische Einkünfte versteuern: Steuererklärung & DBA
Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen aufgrund des Welteinkommensprinzips grundsätzlich auch ausländische Einkünfte versteuern. Das gilt beispielsweise für ausländischen Arbeitslohn, Renten, Kapitalerträge, Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit im Ausland. Ob die ausländischen Weiterlesen [...]
Quellensteuer nach § 50a EStG: Höhe, Freistellung & Erstattung
Zahlungen deutscher Unternehmen an ausländische Unternehmen oder Personen können in Deutschland einem besonderen Steuerabzug unterliegen. § 50a EStG verpflichtet den inländischen Vergütungsschuldner in bestimmten Fällen dazu, deutsche Quellensteuer einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Weiterlesen [...]
Hinterlasse einen Kommentar