Verrechnungspreise sind Preise, die zwischen verbundenen Unternehmen – also beispielsweise zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb einer Unternehmensgruppe – für den Austausch von Waren, Dienstleistungen, Lizenzen oder Finanzierungen berechnet werden. Da multinationale Konzerne ihre Aktivitäten über verschiedene Länder hinweg steuern, spielen steuerliche Verrechnungspreise eine zentrale Rolle bei der Gewinnverteilung und damit auch bei der Besteuerung in den jeweiligen Staaten.

Jedes international verbundene Unternehmen bzw. Konzern hat als eigenständiges Steuersubjekt seines Niederlassungsstaates seine Einkünfte nach den dortigen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln. Neben den mit nicht verbundzugehörigen Wirtschaftseinheiten realisierten Ertrags- und Aufwandskategorien werden diese Einkünfte maßgeblich durch die Abrechnung der mit verbundenen Unternehmen ausgetauschten Lieferungen und Leistungen bestimmt.

Allgemeines – Verrechnungspreise

Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern unterliegen immer einem erhöhten Prüfungsbedarf. Diese Leistungsbeziehungen müssen auf verdeckte Gewinnausschüttungen, verdeckte Einlagen und Nutzungsvorteile untersucht werden. Grundsätzlich werden Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern wie alle Leistungsbeziehungen zwischen fremden Dritten steuerlich anerkannt. Die steuerliche Anerkennung dieser Leistungen ist solange unproblematisch, wie ihre Bedingungen denen entsprechen, die unter fremden Dritten üblich sind.

Hier kommen Verrechnungspreise Steuerrecht ins Spiel, wenn nahestehende Personen grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen unterhalten. Die steuerlichen Verrechnungspreise, die dieser Leistungsbeziehung zu Grunde liegen, müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

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Verrechnungspreise Steuerrecht – Gesetzgeberische Zielsetzung

Wenn multinationale Unternehmen ihre vereinbarten Preise nicht wie unter fremden Dritten ansetzen, hat der deutsche Gesetzgeber einseitig eine Einkünftekorrekturvorschrift geschaffen, um inländisches Steuersubstrat zu erhalten. Nach § 1 Abs. 1 AStG werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person so angesetzt, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären, wenn sie dadurch gemindert sind, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten.

Grundsätzlich werden Kapitalgesellschaften selbst dann als eigenständige Steuersubjekte behandelt, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Ein erhöhtes Augenmerk ist jedoch auf die Hinzurechnungsbesteuerung zu richten, wenn eine inländische Konzernmuttergesellschaft an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt ist, die in einem Niedrigsteuerstaat ansässig ist.

Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen – Verrechnungspreise

Wenn grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen vorliegen, sind die Verrechnungspreise zu prüfen. Nahestehende Verhältnisse können dabei sein:

  • Mutter-Tochterverhältnis
  • Schwestergesellschaften

Verrechnungspreise Steuerrecht – Wer ist davon betroffen?

Eine Einkünftekorrektur im Wirkungsbereich des § 1 Abs. 1 AStG ist lediglich für nahestehende Personen vorgesehen, da diesen die Verfolgung gleichgerichteter Interessen unterstellt werden kann und somit keine marktüblichen Bedingungen vorliegen könnten. § 1 Abs. 2 AStG normiert, was unter einer nahestehenden Person zu verstehen ist.

Nach § 1 Abs. 2 AStG ist eine Person einem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn:

  • die Person an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person mindestens zu 25 % unmittelbar oder mittelbar am gezeichneten Kapital, den Mitgliedschafts-, den Beteiligungs- oder den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder Anspruch auf mindestens 25 % des Gewinns oder des Liquidationserlöses besteht oder
  • die Person auf den Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • eine dritte Person sowohl an der Person als auch am Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist, gegenüber der Person als auch gegenüber dem Steuerpflichtigen Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat oder auf die Person oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Personen einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat

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Verrechnungspreise Steuerrecht – Vorgaben nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Die für Zwecke der bilateralen Besteuerungszuordnung erforderliche Gewinnabgrenzung zwischen Teilen ein und desselben Unternehmens findet ihre Parallele bei (steuerlich selbständigen) verbundenen Unternehmen in Art. 9 Abs. 1 OECD-MA, wodurch ebenfalls eine Gewinnabgrenzung, beispielsweise zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft oder zwischen Schwestergesellschaften vorgesehen ist. Die Vorgaben des Art. 9 OECD-MA bedürfen aber immer der innerstaatlichen Umsetzung.

Verrechnungspreise Steuerrecht – Methoden zur Bestimmung des Verrechnungspreises

Es gibt verschiedene anerkannte Methoden, die Unternehmen bei der Festlegung ihrer steuerlichen Verrechnungspreise anwenden können:

  1. Preisvergleichsmethode – Vergleich mit Preisen unabhängiger Dritter
  2. Wiederverkaufspreismethode – Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem das verbundene Unternehmen die Ware weiterverkauft
  3. Kostenaufschlagsmethode – Kosten werden um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht. Bei Dienstleistungsbeziehungen kann die Kostenaufschlagsmethode als besonders sinnvoll erachtet werden, da durch diese Methode zuzüglich eines Gewinnzuschlags in der Regel marktgerechte Verrechnungspreise dargelegt werden.
  4. Gewinnaufteilungsmethode – Verteilung des Gesamtertrags auf die beteiligten Unternehmen anhand von Funktions- und Risikoanalysen
  5. Nettomargenmethode (Transactional Net Margin Method, TNMM) – Vergleich der Nettomarge mit vergleichbaren Fremdunternehmen

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Fremdvergleichspreis – Verrechnungspreis

Der Fremdvergleichspreis wird durch den gemeinen Wert bestimmt. Dabei wird die Vergütung zu Rate gezogen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von einem Nichtgesellschafter gefordert und erhalten hätte.

Verrechnungspreise Steuerrecht – Die Verrechnungspreisdokumentation

Wenn ein nahestehendes Verhältnis und eine Geschäftsbeziehung vorliegt, ist eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen (§ 1 GAufzV). Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäften sind verpflichtet, detaillierte Dokumentationen zu führen. Dazu gehören insbesondere:

  • Master File (Gesamtüberblick über die Unternehmensgruppe)
  • Local File (länderspezifische Informationen)
  • Country-by-Country Reporting (CbCR) für große Konzerne

Für kleinere Unternehmen gibt es Erleichterungen (§ 6 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung), weshalb diese nur beschränkt eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen müssen. Die Grundlage der steuerlichen Verrechnungspreise ergibt sich aus dieser Dokumentation (§ 90 III AO).

Aufzeichnungspflichten und Schwellenwerte

Für Steuerpflichtige, die aus Geschäftsbeziehungen andere Einkünfte als Gewinneinkünfte beziehen, und für kleinere Unternehmen gelten die Aufzeichnungspflichten nach § 90 Absatz 3 AO als erfüllt, soweit die gegenüber den Finanzbehörden zu erteilenden Auskünfte den Anforderungen entsprechen und durch die Vorlage vorhandener Unterlagen belegt werden.

Die erhöhten Anforderungen nach § 90 Abs. 2, 3 AO sind jedoch abgemildert, wenn beim deutschen Unternehmen weder im laufenden Wirtschaftsjahr die Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern und Waren aus Geschäftsbeziehungen den Betrag von EUR 6.000.000,- übersteigt noch die Summe der Vergütungen für andere Leistungen mehr als EUR 600.000,- beträgt.

Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten

Für Auslandssachverhalte hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht bestimmt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Aufklärung eines Sachverhalts an der Beschränkung der Hoheitsrechte der deutschen Gerichte und Behörden auf das Inland scheitert. Der Beteiligte ist verpflichtet, Auslandssachverhalte aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Die Vorschrift verpflichtet bei Auslandssachverhalten auch eine Beweisvorsorge zu treffen.

Welchen Anforderungen die Aufzeichnungen genügen müssen, hat die Finanzverwaltung im Rahmen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) geregelt.

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Konsequenzen bei fehlerhafter Dokumentation

Fehlerhafte oder fehlende Dokumentationen können in Deutschland zu Strafzuschlägen und Schätzungen durch die Finanzbehörden führen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Verrechnungspreise Steuerrecht.

Fazit Verrechnungspreise Steuerrecht

Verrechnungspreise sind ein komplexes, aber entscheidendes Element im internationalen Steuerrecht. Fehler oder unvollständige Dokumentationen können schnell zu hohen Steuernachzahlungen und langwierigen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden führen. Wer hier rechtzeitig handelt, schafft Klarheit, reduziert Risiken und verschafft sich Planungssicherheit.

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