In diesem Beitrag geht es um die gesetzlichen Voraussetzungen rund um die § 6b – Rücklage.
Gesetzliche Grundlage der § 6b – Rücklage
Die 6b – Rücklage ist in § 6b des Einkommensteuergesetzes geregelt. Diese bietet die Möglichkeit, dass erzielte Veräußerungsgewinne von begünstigten, gesetzlich normierten Wirtschaftsgütern nicht sofort besteuert werden müssen. Der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem zugehörigen Grund und Boden bei land – und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen, bei Gebäuden und Binnenschiffen kann auf die in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG genannten Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Übertragungsmöglichkeiten § 6b – Rücklage
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Übertragungsmöglichkeiten der 6b – Rücklage:
Veräußerungsgewinn bei … | Übertragung auf AK/HK von |
---|---|
Grund – und Boden |
|
Gebäude | Gebäude |
Aufwuchs auf Grund – und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem LaFo – BV gehört |
|
Binnenschiffen | Binnenschiffen |
Voraussetzungen für den Abzug des Veräußerungsgewinns und der Bildung der § 6b – Rücklage
Die Voraussetzungen sind in § 6b Abs. 4 EStG genannt. Die Bildung einer 6b – Rücklage ist nur möglich, wenn
- der Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt wird (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG siehe § 6c EStG)
- die veräußerten Wirtschaftsgüter waren im Zeitpunkt der Veräußerung sechs Jahre ununterbrochen Anlagevermögen und einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet
- die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter gehören zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte
- der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bleibt bei der Ermittlung des inländischen steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz
- der Abzug, die Bildung und die Auflösung der § 6b – Rücklage muss in der Buchführung verfolgt werden können.
Rechtsfolge des § 6b Abs. 1 EStG
Der Steuerpflichtige kann einen Betrag bis zur Höhe des Veräußerungsgewinns von den Anschaffungs – oder Herstellungskosten der Reinvestitionsgüter abziehen.
Rücklagenbildung
Statt eines Abzugs nach § 6b Abs. 1 EStG von im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, kann auch im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde 6b – Rücklage gebildet werden.
Reinvestitionsfrist
Steuerpflichtige, die nach § 6b Abs. 3 S. 1 EStG eine Rücklage gebildet haben, können diese von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung abziehen.
Die Regelreinvestitionsfrist für den Abzug der 6b – Rücklage beträgt daher vier Jahre. Die Rücklage darf nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Reinvestitionsguts übertragen werden. Statt der Frist von vier Jahren für die Übertragung der 6b – Rücklage gilt eine Frist von sechs Jahren für die Übertragung auf Gebäude, die neu hergestellt sind und mit deren Herstellung vor dem Schluss des vierten Jahres nach der Rücklagenbildung begonnen worden ist.
Folgen bei keiner oder nicht rechtzeitiger Übertragung
Wird die 6b – Rücklage nicht innerhalb der vierjährigen Frist übertragen – und handelt es sich nicht um ein neu hergestelltes Gebäude – so wird sie am Ende des vierten Wirtschaftsjahres zwangsweise und erhöht damit den Gewinn dieses Wirtschaftsjahres. Zudem ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die 6b – Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen, § 6b Abs. 7 EStG.
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