Bei der Veräußerung von betrieblichen Grundstücken, Gebäuden oder anderen begünstigten Wirtschaftsgütern können erhebliche stille Reserven aufgedeckt werden. Der daraus entstehende Veräußerungsgewinn müsste grundsätzlich im Jahr der Veräußerung versteuert werden. § 6b EStG bzw. die 6b Rücklage bietet jedoch die Möglichkeit, die Besteuerung bestimmter Veräußerungsgewinne aufzuschieben. Der Veräußerungsgewinn kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Reinvestitionsguts übertragen werden. Erfolgt die Reinvestition nicht unmittelbar, kann zunächst eine den steuerlichen Gewinn mindernde § 6b Rücklage gebildet werden.
Im folgenden Beitrag erläutere ich die Voraussetzungen der § 6b Rücklage, die zulässigen Übertragungsmöglichkeiten und die einzuhaltenden Reinvestitionsfristen.
Was ist eine § 6b Rücklage?
Die § 6b Rücklage ist in § 6b EStG geregelt und ermöglicht es, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zunächst steuerneutral auf andere begünstigte Wirtschaftsgüter zu übertragen.
Begünstigt sind insbesondere Veräußerungsgewinne aus
- Grund und Boden,
- Gebäuden,
- Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden bei land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen sowie
- Binnenschiffen.
Der Veräußerungsgewinn muss dadurch nicht sofort versteuert werden. Stattdessen kann er unmittelbar von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Reinvestitionsguts abgezogen werden. Erfolgt eine entsprechende Reinvestition nicht bereits im vorgesehenen Zeitraum, kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zunächst eine gewinnmindernde § 6b Rücklage gebildet werden.
Die Regelung führt allerdings grundsätzlich nicht zu einer endgültigen Steuerbefreiung. Durch die Übertragung auf das neue Wirtschaftsgut vermindern sich dessen steuerliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dadurch reduziert sich insbesondere bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern die zukünftige Abschreibungsbemessungsgrundlage.
Voraussetzungen der § 6b Rücklage
Die Bildung und Übertragung einer § 6b Rücklage ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss das veräußerte Wirtschaftsgut zum begünstigten Anlagevermögen gehören und eine bestimmte Mindestbesitzzeit erfüllt sein.
Nach § 6b Abs. 4 EStG gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:
- Der Gewinn wird grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt.
- Das veräußerte Wirtschaftsgut muss im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben.
- Das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut muss grundsätzlich ebenfalls zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören.
- Der Veräußerungsgewinn darf bei der Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleiben.
- Bildung, Übertragung und Auflösung der Rücklage müssen in der Buchführung nachvollzogen werden können.
Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, enthält § 6c EStG eine entsprechende Regelung. Die Begünstigung ist daher nicht ausschließlich bilanzierenden Unternehmen vorbehalten.
Entscheidend ist außerdem, dass sowohl das veräußerte Wirtschaftsgut als auch das Reinvestitionsgut zu den in § 6b EStG vorgesehenen begünstigten Wirtschaftsgütern gehören. Nicht jeder Veräußerungsgewinn aus dem Betriebsvermögen kann deshalb in eine § 6b Rücklage eingestellt werden.
Übertragungsmöglichkeiten § 6b – Rücklage
Nicht jeder Veräußerungsgewinn kann auf jedes beliebige neue Wirtschaftsgut übertragen werden. § 6b Abs. 1 EStG legt fest, welche stillen Reserven auf welche Reinvestitionsgüter übertragen werden können.
Besonders praxisrelevant ist die Veräußerung von Grund und Boden. Der dabei entstehende Gewinn kann sowohl auf neu angeschafften Grund und Boden als auch auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes übertragen werden.
Bei der Veräußerung eines Gebäudes ist die Übertragungsmöglichkeit dagegen enger: Der Veräußerungsgewinn kann grundsätzlich nur auf ein anderes Gebäude übertragen werden. Der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes stehen nach § 6b Abs. 1 EStG auch dessen Erweiterung, Ausbau oder Umbau gleich. In diesem Fall ist der Abzug allerdings auf die hierfür entstandenen Aufwendungen beschränkt.
Die Übertragung erfolgt durch einen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts. Dadurch vermindert sich dessen steuerlicher Buchwert und bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern zugleich die zukünftige Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Übertragungsmöglichkeiten der 6b – Rücklage:
| Veräußerungsgewinn bei … | Übertragung auf AK/HK von |
|---|---|
| Grund – und Boden |
|
| Gebäude | Gebäude |
| Aufwuchs auf Grund – und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem LaFo – BV gehört |
|
| Binnenschiffen | Binnenschiffen |
Rechtsfolge des § 6b Abs. 1 EStG
Der Steuerpflichtige kann einen Betrag bis zur Höhe des Veräußerungsgewinns von den Anschaffungs – oder Herstellungskosten der Reinvestitionsgüter abziehen.
Rücklagenbildung
Statt eines Abzugs nach § 6b Abs. 1 EStG von im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern, kann auch im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde 6b – Rücklage gebildet werden.
Reinvestitionsfrist der § 6b Rücklage
Wird der Veräußerungsgewinn nicht bereits im Jahr der Veräußerung auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen, kann zunächst eine § 6b Rücklage gebildet werden. Für die anschließende Reinvestition gelten jedoch gesetzliche Fristen.
Grundsätzlich muss die Rücklage spätestens am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufgelöst werden. Bis dahin muss das begünstigte Reinvestitionsgut angeschafft oder hergestellt worden sein, wenn die Rücklage auf dieses übertragen werden soll.
Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Reinvestitionsfrist auf sechs Wirtschaftsjahre. Voraussetzung ist allerdings, dass mit der Herstellung des Gebäudes bereits vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.
Beispiel zur Reinvestitionsfrist
Wird im Wirtschaftsjahr 2026 ein Grundstück veräußert und für den Veräußerungsgewinn eine § 6b Rücklage gebildet, muss die Reinvestition grundsätzlich spätestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2030 erfolgen.
Soll die Rücklage auf ein neu hergestelltes Gebäude übertragen werden, kann sich die Frist bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2032 verlängern. Voraussetzung ist insbesondere, dass mit der Herstellung rechtzeitig innerhalb der Vierjahresfrist begonnen wurde.
Wird innerhalb der maßgeblichen Frist keine begünstigte Reinvestition vorgenommen, muss die § 6b Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden. Zusätzlich ist grundsätzlich der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG zu berücksichtigen.
§ 6b Rücklage bei Privatpersonen
Eine § 6b Rücklage kann nicht für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens gebildet werden. § 6b EStG setzt voraus, dass das veräußerte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verkauft eine Privatperson beispielsweise eine ausschließlich privat gehaltene Immobilie, kann der Veräußerungsgewinn daher nicht durch Bildung einer § 6b Rücklage auf eine neue Immobilie übertragen werden. Für private Grundstücksveräußerungen ist vielmehr insbesondere § 23 EStG zu prüfen.
Anders ist die Situation, wenn eine natürliche Person betriebliches Vermögen hält. Verkauft beispielsweise ein Einzelunternehmer ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück, kann § 6b EStG grundsätzlich zur Anwendung kommen. Die Begünstigung ist also nicht auf Kapital- oder Personengesellschaften beschränkt.
Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können von der Begünstigung profitieren. § 6c EStG überträgt die wesentlichen Regelungen des § 6b EStG auf diese Fälle.
Entscheidend ist daher nicht, ob es sich beim Steuerpflichtigen um eine Privatperson oder eine Gesellschaft handelt, sondern ob ein begünstigtes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens veräußert wird.
Was passiert, wenn die § 6b Rücklage nicht übertragen wird?
Wird innerhalb der maßgeblichen Reinvestitionsfrist kein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, kann die § 6b Rücklage nicht weiter fortgeführt werden. Sie ist spätestens am Schluss des vierten bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.
Neben der Auflösung der Rücklage sieht § 6b Abs. 7 EStG einen zusätzlichen Gewinnzuschlag vor. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, erhöht sich für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags.
Beispiel
Ein Unternehmer bildet im Jahr 2026 eine § 6b Rücklage in Höhe von 100.000 Euro. Bis zum Ablauf der Reinvestitionsfrist wird kein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt.
Die Rücklage muss daher gewinnerhöhend aufgelöst werden. Zusätzlich ist der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG zu berücksichtigen. Bei vier vollen Wirtschaftsjahren beträgt dieser 24 % des aufgelösten Rücklagenbetrags und damit 24.000 Euro.
Der Gewinnzuschlag soll damit den steuerlichen Vorteil ausgleichen, der durch die mehrjährige Verschiebung der Besteuerung entstanden ist.
Beispiel zur § 6b Rücklage
Ein Einzelunternehmer veräußert im Jahr 2026 ein betriebliches Grundstück für 500.000 Euro. Der steuerliche Buchwert des Grundstücks beträgt 200.000 Euro. Aus der Veräußerung entsteht damit – vereinfacht und ohne Berücksichtigung von Veräußerungskosten – ein Gewinn von 300.000 Euro.
Erwirbt der Unternehmer im selben Wirtschaftsjahr ein anderes begünstigtes Grundstück für 600.000 Euro, kann der Veräußerungsgewinn von 300.000 Euro nach § 6b EStG grundsätzlich von dessen Anschaffungskosten abgezogen werden. Das neue Grundstück wird steuerlich dann nur mit 300.000 Euro angesetzt.
Erfolgt die Reinvestition noch nicht im Jahr 2026, kann für den begünstigten Veräußerungsgewinn zunächst eine § 6b Rücklage in Höhe von 300.000 Euro gebildet werden. Die Rücklage kann anschließend innerhalb der gesetzlichen Reinvestitionsfrist auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen werden.
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns wird dadurch nicht endgültig vermieden. Durch den niedrigeren steuerlichen Wert des Reinvestitionsguts werden die stillen Reserven wirtschaftlich auf das neue Wirtschaftsgut übertragen.
§ 6b Abs. 10 EStG: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Eine besondere Übertragungsmöglichkeit enthält § 6b Abs. 10 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Regelung gilt für Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind. Sie ist damit insbesondere für natürliche Personen mit Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen von Bedeutung.
Veräußerungsgewinne können bis zu einem Betrag von 2.000.000 Euro auf bestimmte neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Begünstigt sind insbesondere:
- Anteile an Kapitalgesellschaften,
- abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter und
- Gebäude.
Für neu angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften und abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich ein Reinvestitionszeitraum von zwei Wirtschaftsjahren nach dem Wirtschaftsjahr der Veräußerung. Für Gebäude beträgt der Zeitraum vier Wirtschaftsjahre.
Wird nicht unmittelbar reinvestiert, kann auch nach § 6b Abs. 10 EStG zunächst eine Rücklage gebildet werden. Eine am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhandene Rücklage ist grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit keine begünstigte Übertragung erfolgt, kann zusätzlich der Gewinnzuschlag von 6 % pro vollem Wirtschaftsjahr entstehen.
Besonderheit des Teileinkünfteverfahrens
Bei der Übertragung ist zu berücksichtigen, dass Veräußerungsgewinne einer natürlichen Person aus betrieblich gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen regelmäßig teilweise nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei sein können.
§ 6b Abs. 10 EStG unterscheidet deshalb danach, auf welches Wirtschaftsgut der Gewinn übertragen wird. Bei einer Übertragung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter kann nur der nicht nach dem Teileinkünfteverfahren steuerbefreite Teil des Veräußerungsgewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Bei einer Übertragung auf neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden die Anschaffungskosten dagegen um den Veräußerungsgewinn einschließlich des steuerfreien Teils gemindert.
Fazit zur § 6b Rücklage
Die § 6b Rücklage ermöglicht es, die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus bestimmten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens aufzuschieben und die aufgedeckten stillen Reserven auf begünstigte Reinvestitionsgüter zu übertragen.
Für die Anwendung müssen insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich des veräußerten Wirtschaftsguts, der Besitzdauer und des Reinvestitionsguts erfüllt sein. Erfolgt die Reinvestition nicht unmittelbar, sind außerdem die gesetzlichen Reinvestitionsfristen zu beachten. Wird die Rücklage nicht fristgerecht übertragen, muss sie grundsätzlich gewinnerhöhend aufgelöst werden und es kann der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG entstehen.
Eine besondere Gestaltungsmöglichkeit bietet § 6b Abs. 10 EStG bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Aufgrund der abweichenden Voraussetzungen und Übertragungsmöglichkeiten sollte hier besonders sorgfältig geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine steuerneutrale Übertragung möglich ist.
Beratung zur § 6b Rücklage
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