Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen gehört zu den anspruchsvollsten Bereichen des deutschen Steuerrechts. Bitcoin, Ethereum, NFTs und andere digitale Assets unterliegen besonderen Regelungen, die sich grundlegend von klassischen Wertpapieren unterscheiden. Haltefristen, Veräußerungsgewinne und die Unterscheidung zwischen Privat- und Betriebsvermögen erfordern fundiertes Fachwissen und aktuelle Kenntnis der Rechtsprechung.
Als spezialisierter Steuerberater für Kryptowährungen unterstütze ich Sie bei allen steuerlichen Fragestellungen rund um digitale Vermögenswerte. Von der optimalen Gestaltung Ihrer Investments über die rechtssichere Steuererklärung bis zur Vertretung gegenüber Finanzbehörden erhalten Sie kompetente Beratung aus einer Hand. Profitieren Sie von maßgeschneiderten Lösungen, die Ihre individuelle Situation berücksichtigen und alle gesetzlichen Gestaltungsspielräume ausschöpfen.
Krypto Steuerberater für Privatvermögen und Betriebsvermögen Marian Schildhorn
Die steuerliche Behandlung digitaler Assets stellt viele Anleger vor erhebliche Herausforderungen. Bitcoin, Ethereum und andere Kryptowährungen unterliegen in Deutschland spezifischen Regelungen, die sich deutlich von klassischen Kapitalanlagen unterscheiden. Als Krypto Steuerberater unterstütze ich Sie dabei, Ihre digitalen Vermögenswerte steuerlich korrekt zu deklarieren und gleichzeitig alle gesetzlichen Gestaltungsspielräume auszuschöpfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Kryptowährungen im Privatvermögen halten oder diese im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit einsetzen.
Meine Kanzlei begleitet Mandanten bundesweit bei sämtlichen steuerlichen Fragestellungen rund um Bitcoin, NFTs und Token-Investments. Die Komplexität reicht von einfachen Veräußerungsgeschäften über Staking-Erträge bis hin zu DeFi-Protokollen. Besonders die einjährige Haltefrist im Privatvermögen bietet erhebliche Steuervorteile, die strategisch genutzt werden sollten. Im Betriebsvermögen gelten hingegen andere Bewertungsansätze und Dokumentationspflichten. Ich analysiere Ihre individuelle Situation und entwickle darauf aufbauend eine optimale Steuerstrategie, die sowohl aktuelle Vorschriften als auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigt.
Steuerberater für Krypto mit langjähriger Expertise und Erfahrung
Spezialisiertes Fachwissen macht den entscheidenden Unterschied bei der steuerlichen Beratung im Kryptobereich. Während allgemeine Steuerkanzleien häufig Schwierigkeiten mit der korrekten Einordnung digitaler Assets haben, verfüge ich über fundierte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Dies umfasst nicht nur Bitcoin und Ethereum, sondern auch neuere Entwicklungen wie Liquidity Mining, Airdrops oder NFT-Handel.
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen entwickelt sich kontinuierlich weiter. Finanzgerichte treffen regelmäßig neue Entscheidungen, die Finanzverwaltung passt ihre Auffassungen an. Als Steuerberater Kryptowährungen verfolge ich diese Entwicklungen intensiv und setze gewonnene Erkenntnisse unmittelbar für Ihre Steueroptimierung ein. Meine Beratung basiert auf aktuellen BMF-Schreiben, Gerichtsurteilen und verwaltungsrechtlichen Stellungnahmen. Sie profitieren von diesem Wissensvorsprung durch rechtssichere Gestaltungen und optimale Ausnutzung steuerlicher Wahlrechte. Zudem berate ich Sie präventiv, um kostspielige Fehler in der Steuererklärung von vornherein zu vermeiden.


ICO und Token Sales steuerlich absichern mit mir als Steuerberater für Kryptowährungen
Initial Coin Offerings und Token Sales werfen komplexe steuerliche Fragen auf, die einer sorgfältigen Analyse bedürfen. Die Qualifikation der erhaltenen Token entscheidet maßgeblich über die steuerliche Behandlung. Utility Token, Security Token und Payment Token unterliegen unterschiedlichen Besteuerungsregimen. Hinzu kommen Fragen der Betriebsaufspaltung, wenn Token-Investments mit unternehmerischer Tätigkeit verknüpft sind.
Als erfahrener Steuerberater für Kryptowährungen prüfe ich die steuerliche Einordnung Ihrer Token-Investments bereits in der Planungsphase. Dies ermöglicht Ihnen, steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Besonders bei grenzüberschreitenden ICO-Beteiligungen entstehen zusätzliche Compliance-Pflichten, die beachtet werden müssen. Meine Beratung umfasst die vollständige steuerliche Begleitung vom Erwerb über Haltefristen bis zur Veräußerung. Dabei berücksichtige ich auch umsatzsteuerliche Aspekte sowie mögliche Meldepflichten nach dem Außensteuergesetz. Sie erhalten eine umfassende Dokumentation, die im Bedarfsfall gegenüber Finanzbehörden verwendet werden kann.
Maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Portfolio vom Steuerberater für Krypto
Jedes Krypto-Portfolio weist individuelle Besonderheiten auf, die standardisierte Beratungsansätze an ihre Grenzen bringen. Trader mit hunderten Transaktionen benötigen andere Lösungen als langfristige Investoren. Mining-Betreiber stehen vor völlig anderen steuerlichen Herausforderungen als Anleger, die ausschließlich kaufen und halten. Meine Beratung setzt genau hier an und entwickelt passgenaue Strategien für Ihre spezifische Situation.
Die Verlustverrechnung bei Kryptowährungen bietet erhebliche Gestaltungsspielräume, die viele Anleger ungenutzt lassen. Als Kryptowährung Steuerberater analysiere ich Ihr Portfolio hinsichtlich optimaler Realisierungszeitpunkte von Gewinnen und Verlusten. Cross-Chain-Transaktionen, Wrapped Token und Liquidity Pools erfordern besondere Aufmerksamkeit in der steuerlichen Dokumentation. Ich erstelle für Sie einen strukturierten Plan zur Portfoliooptimierung, der sowohl steuerliche als auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob eine Überführung von Assets ins Betriebsvermögen vorteilhaft sein könnte. Sie erhalten konkrete Handlungsempfehlungen mit berechenbaren steuerlichen Auswirkungen.

Fehlerhafte Angaben in der Steuererklärung können zu erheblichen Nachforderungen und Strafzuschlägen führen. Besonders bei Kryptowährungen prüfen Finanzämter zunehmend genauer, da viele Anleger Veräußerungsgewinne nicht oder unvollständig deklarieren. Die korrekte Ermittlung von Anschaffungskosten bei verschiedenen Wallets und Börsen erfordert sorgfältige Dokumentation und Zuordnung nach steuerrechtlichen Grundsätzen.
Als Steuerberater Krypto erstelle ich für Sie vollständige und rechtssichere Steuererklärungen, die allen Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen. Dies umfasst die systematische Erfassung sämtlicher Transaktionen, die Berechnung nach der FiFo-Methode sowie die korrekte Berücksichtigung von Forks und Airdrops. Transparente Krypto Steuerberater Kosten ermöglichen Ihnen eine verlässliche Budgetplanung für die steuerliche Betreuung. Meine Leistungen reichen von der reinen Erstellung bis zur Vertretung gegenüber Finanzbehörden bei Rückfragen. Sie erhalten nicht nur die fertige Steuererklärung, sondern auch nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen, die jederzeit einer Betriebsprüfung standhalten.
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Die Besteuerung von Bitcoin im Privatvermögen (Stand: 2025)
Aktualisiert nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025
Rechtlicher Status von Kryptowährungen in Deutschland
Bitcoin und andere Kryptowährungen sind – anders als der Euro – kein gesetzliches Zahlungsmittel in Deutschland. Einige Staaten haben diese jedoch bereits als Zahlungsmittel anerkannt.
Nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 06.03.2025 werden diese nun als „Kryptowerte“ bezeichnet (vorher: „virtuelle Währungen“). Das BMF geht davon aus, dass Kryptowerte wie Bitcoin digitale Darstellungen eines Wertes oder Rechts sind, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können.
Steuerliche Einordnung im Privatvermögen
Die Besteuerung im Privatvermögen knüpft tatbestandlich an einen veräußerungsähnlichen Vorgang.
Eine Veräußerung liegt vor bei:
- Verkauf von Kryptos/Token gegen Euro über eine Handelsplattform
- Tausch eines Coins in einen anderen Coin (z.B. Bitcoin in Ethereum)
- Einsatz als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen
- Umwandlung in staatliche Währungen (EUR, USD)
Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG
Nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 sind Kryptowerte nicht abnutzbare, immaterielle Wirtschaftsgüter. Im Privatvermögen gelten sie als „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Grundregel zur Steuerpflicht:
Eine Veräußerung ist steuerpflichtig, wenn:
- die Anschaffung weniger als 1 Jahr zurückliegt
- die Freigrenze von 1.000 € pro Jahr (seit 2024, vorher 600 €) überschritten wird
Wichtig: Bei Überschreitung der Freigrenze auch nur um einen Euro wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig!
Eine Veräußerung ist steuerfrei, wenn:
- zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als 1 Jahr liegt
- dies gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns
Anschaffung von Kryptowährungen
Nicht alle veräußerten Kryptowährungen wurden im Sinne des § 23 EStG „angeschafft“. Der unentgeltliche Erwerb (z.B. Schenkung) ist keine Anschaffung im steuerlichen Sinne. Es kommt darauf an, ob für den Erwerb etwas aufgewendet wurde.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ergibt sich aus:
Veräußerungspreis
- Anschaffungskosten
- Werbungskosten (z.B. Transaktionsgebühren)
= Veräußerungsgewinn
FiFo-Methode (First-in-First-out)
Bei Kryptowährungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen erworben wurden, ist die FiFo-Methode anzuwenden:
- Die zuerst angeschafften Token gelten als zuerst veräußert
- Walletbezogene Betrachtung: Die gewählte Methode muss pro Wallet bis zur vollständigen Veräußerung aller Kryptowerte einer Handelsbezeichnung beibehalten werden
- Nach vollständiger Veräußerung kann die Methode gewechselt werden (Wahlrecht)
- Für jede in einer Wallet befindliche Kryptowährung besteht ein eigenes Wahlrecht
Dokumentationspflicht
Wichtig: Die Geschäfte mit Kryptowährungen müssen sorgfältig dokumentiert werden, um dem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise vorlegen zu können. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 betont die umfassenden Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten.
Steuersatz
Es wird der individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt (bis zu 45% plus Solidaritätszuschlag). Die Abgeltungssteuer (25%) findet keine Anwendung.
WICHTIGE ÄNDERUNG: Haltefrist bei Staking und Lending
VERALTET (Entwurf 2021):
Im Entwurf des BMF-Schreibens vom 17.06.2021 war vorgesehen, dass die Veräußerungsfrist sich auf 10 Jahre verlängert, wenn Kryptowährungen als Einkunftsquelle genutzt werden (z.B. Staking, Lending).
AKTUELL (BMF-Schreiben 06.03.2025):
Die 10-Jahres-Frist wurde NICHT eingeführt!
Das finale BMF-Schreiben vom 10.05.2022 und das aktualisierte Schreiben vom 06.03.2025 stellen ausdrücklich klar:
- Staking verlängert die Haltefrist NICHT
- Lending verlängert die Haltefrist NICHT
- Die 1-Jahres-Frist bleibt bestehen, auch wenn Kryptowährungen zwischenzeitlich für Staking oder Lending genutzt wurden
- Man kann Bitcoin, Ethereum oder andere Currency/Payment Token ins Lending geben oder staken und sie dennoch nach über einem Jahr Haltedauer steuerfrei verkaufen
Beispiel:
- 01.01.2024: Kauf von 1 Bitcoin
- 01.02.2024 – 31.12.2024: Bitcoin wird für Staking verwendet
- 15.02.2025: Verkauf von 1 Bitcoin
- Ergebnis: Verkauf ist steuerfrei (Haltefrist > 1 Jahr), obwohl Bitcoin zwischenzeitlich für Staking genutzt wurde
Besteuerung von Staking-Erträgen
Während die Haltefrist durch Staking nicht verlängert wird, sind die Staking-Rewards selbst steuerpflichtig:
Staking-Erträge (Rewards)
- Unterliegen den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG
- Bewertung mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses
- Freigrenze: 256 € pro Jahr für alle sonstigen Einkünfte
- Bei Überschreitung: Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz
Zugangsfiktion (NEU im BMF-Schreiben 2025):
Nicht geclaimte Staking-Rewards gelten spätestens zum 31.12. des Jahres als zugeflossen, sofern sie wirtschaftlich verfügbar sind.
Haltefrist für Staking-Rewards
- Die erhaltenen Rewards beginnen ihre eigene 1-Jahres-Haltefrist ab dem Zeitpunkt des Zuflusses
- Bei Verkauf innerhalb eines Jahres: steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
- Bei Verkauf nach über einem Jahr: steuerfrei
Mining-Einkünfte
Das BMF differenziert beim Mining:
Gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG)
- Wenn regelmäßig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt
- Dies wird vom BMF widerlegbar vermutet
Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
- Bei gelegentlichem Mining ohne organisatorischen Aufwand
- Einzelfallbetrachtung erforderlich
Airdrops und Hard Forks
Airdrops
- Ohne Gegenleistung: Keine Einkommensteuer bei Erhalt (können als Schenkung gelten)
- Mit Gegenleistung: Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (z.B. wenn Daten preisgegeben werden müssen)
- Bei Verkauf innerhalb der 1-Jahresfrist: steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
Hard Forks
- Die bloße Zuteilung neuer Coins durch eine Hard Fork ist kein steuerbarer Vorgang
- Erst bei Verkauf oder Tausch kann ein steuerpflichtiges Geschäft entstehen
- 1-Jahres-Haltefrist beginnt mit Erhalt der neuen Coins
Dokumentations- und Nachweispflichten (BMF 2025)
Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 verschärft die Anforderungen:
Erweiterte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO)
Bei Auslandssachverhalten (z.B. ausländische Börsen, DeFi-Plattformen):
- Eigenständige Aufklärung des Sachverhalts
- Beschaffung erforderlicher Beweismittel
- Vorlage von Transaktionsübersichten der Handelsplattformen
Zu dokumentieren:
- Alle Transaktionen (Kauf, Verkauf, Tausch)
- Zeitpunkt jeder Transaktion
- Anschaffungskosten und Veräußerungserlöse
- Gegenwerte in Euro
- Wallet-Adressen und Bestände
- Verwendete Bewertungsmethode (z.B. FiFo)
Steuerreports
- Software-generierte Steuerreports können verwendet werden
- Aber: Vollständigkeit muss gewährleistet sein
- Finanzämter prüfen zunehmend genauer
- Bei unzureichender Mitwirkung: Schätzungsbefugnis des Finanzamts
DeFi, Smart Contracts und NFTs (NEU 2025)
Das BMF-Schreiben 2025 behandelt erstmals:
Dezentrale Finanzmärkte (DeFi)
- Detaillierte Beschreibung von DeFi-Protokollen
- Smart Contracts als automatisierte Transaktionsmechanismen
- Steuerliche Behandlung abhängig vom Einzelfall
NFTs (Non-Fungible Tokens)
- Grundsätzlich dieselben Regeln wie andere Kryptowerte
- Unterliegen § 23 EStG
- Bei Haltedauer > 1 Jahr: steuerfrei
- Bei gewerblichem Handel: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einzelfallbetrachtung empfohlen
Verlustverrechnung
- Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden
- Keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten
- Verlustvortrag in Folgejahre möglich
Margin-Trading und Futures
Wichtig: Diese werden anders behandelt:
- Gelten als Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG
- Besteuerung mit Abgeltungssteuer (25%)
- Keine Haltefrist – unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig
Praktische Empfehlungen
- Vollständige Dokumentation aller Transaktionen von Anfang an
- Nutzung von Tracking-Software für automatische Aufzeichnung
- Separate Wallets für unterschiedliche Anschaffungszeitpunkte (erleichtert FiFo)
- Beachtung der 1-Jahres-Frist für steuerfreie Veräußerungen
- Jahresendbestände dokumentieren (Wallet-Adressen, Mengen, Werte)
- Steuerberater mit Krypto-Expertise konsultieren bei komplexen Sachverhalten
- Transaktionsübersichten von allen genutzten Börsen/Plattformen sichern
Übergangsregelungen
Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 gelten spezifische Nichtbeanstandungsregelungen, die den Übergang zu den neuen Anforderungen erleichtern sollen.
Ausblick: Neue Meldepflichten
Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) wird umfassende Meldepflichten für Krypto-Dienstleister einführen. Dies bedeutet:
- Automatischer Informationsaustausch zwischen Plattformen und Finanzbehörden
- Höhere Transparenz über Krypto-Transaktionen
- Noch wichtigere korrekte Dokumentation und Deklaration
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen 2025
| Thema | Entwurf 2021 (VERALTET) | Aktuell (BMF 06.03.2025) |
|---|---|---|
| Haltefrist bei Staking/Lending | 10 Jahre | Bleibt 1 Jahr |
| Terminologie | „Virtuelle Währungen“ | „Kryptowerte“ |
| Staking-Rewards (nicht geclaimt) | Unklar | Zufluss spätestens 31.12. |
| Dokumentationspflichten | Grundlegend | Deutlich verschärft |
| DeFi/Smart Contracts | Nicht behandelt | Erstmals geregelt |
| Steuerreports | Nicht erwähnt | Anforderungen präzisiert |
Disclaimer: Diese Zusammenstellung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine steuerliche Beratung dar. Für individuelle Fälle sollte stets ein spezialisierter Steuerberater konsultiert werden.
Rechtsgrundlagen:
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten
- § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte)
- § 22 Nr. 3 EStG (Sonstige Einkünfte)
- § 15 EStG (Gewerbebetrieb)
- § 90 Abs. 2 AO (Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten)





















