In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft sind grenzüberschreitende Investitionen längst Alltag. Doch sobald sich ausländische Investoren an inländischen Unternehmen beteiligen, greifen in vielen Ländern spezifische Meldepflichten – auch in Deutschland. Die „Meldung ausländische Beteiligung“ ist dabei kein bürokratischer Formalismus, sondern ein zentrales Instrument zur Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen und zur Kontrolle strategisch sensibler Unternehmensbereiche. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Meldepflicht besteht, welche Schwellenwerte und Fristen gelten und welche rechtlichen Konsequenzen eine unterlassene Meldung haben kann. Neben der Meldung ausländische Beteiligung ist bei ausländischen Zwischengesellschaft auch immer die Hinzurechnungsbesteuerung ein Thema. Das nachstehende Video veranschaulicht die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung:
Meldung ausländische Beteiligung : Die Voraussetzungen
Inländische Steuerpflichtige haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a AO den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes anzuzeigen, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als EUR 150.000,- beträgt, außer es handelt sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft von unter einer Beteiligungsgröße von 1,00 %. Die Meldung ausländische Beteiligung ist damit nur bei gewissen Merkmalen erforderlich.
Meldung ausländische Beteiligung – Form und Frist
Anzeigen über die Gründung, den Erwerb, die Aufgabe, die Veränderung, die Veräußerung eines Auslandsengagements sowie über die Begründung des erstmaligen beherrschenden oder bestimmenden Einflusses auf eine Drittstaat-Gesellschaft sowie die Angabe der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 138 Abs. 2 AO sind gem. § 138 Abs. 5 S. 1 AO zusammen mit der elektronisch abzugebenden Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums abzugeben.
Die innerhalb eines Kalenderjahres verwirklichten Auslandsengagements, die unter § 138 Abs. 2 AO fallen, können damit im Rahmen der Abgabe der Jahressteuererklärungen mitgeteilt werden. Die Meldung ausländische Beteiligung ist ab 2023 ebenfalls nur noch elektronisch möglich (ELSTER).
Meldung ausländische Beteiligung : Welcher Personenkreis ist betroffen?
Anzeigepflichtig sind inländische Steuerpflichtige, d.h. alle Steuersubjekte, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO), Aufenthalt (§ 9 AO), Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland haben und damit nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bzw. nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind und die einen oder mehrere in § 138 Abs. 2 Nrn. 1-5 AO genannten Tatbestände erfüllen. Auch Personengesellschaften sind von der Meldung ausländische Beteiligung betroffen!
Meldung ausländische Beteiligung : Sanktionen bei Verstößen
Wenn die Meldung ausländische Beteiligung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, drohen empfindliche Sanktionen. Bei der Pflicht zur Anzeige von Auslandsengagements handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt (Steuergefährdung gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. § 379 Abs. 7 AO mit einer Geldbuße bis zu 25 000 € geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten ist nach Verwaltungsauffassung nach den Umständen des Einzelfalls die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO kann auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO (z.B. Zwangsgeld bis 25.000 €) durchgesetzt werden, welche jedoch vorher schriftlich angedroht werden müssen (§ 332 Abs. 1 S. 1 AO).
Fazit Meldung ausländische Beteiligung
Die Meldung ausländische Beteiligungen ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht – sie dient dem Schutz nationaler Wirtschaftsinteressen und gewährleistet Transparenz bei grenzüberschreitenden Investitionen. Für Unternehmen ist es daher unerlässlich, die geltenden Regelungen zu kennen und fristgerecht zu handeln, um rechtlichen Risiken und möglichen Sanktionen vorzubeugen. Wer sich rechtzeitig über die spezifischen Schwellenwerte und Meldepflichten informiert, kann potenzielle Komplikationen vermeiden und eine erfolgreiche, langfristige Zusammenarbeit mit internationalen Partnern gewährleisten.
Ich habe mich insbesondere auch auf das internationale Steuerrecht spezialisiert. Hierzu stehe ich Ihnen auch bei Fragen rund um das Thema „Meldung ausländische Beteiligung“ deutschlandweit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich.
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