In diesem Beitrag geht es um die steuerlichen Implikationen einer ausländischen Familienstiftung am Beispiel der Stiftung in Liechtenstein. Eine Reihe von Staaten der EU kennen die Rechtsform der Familienstiftung, die sich durch ihre weitreichenden Möglichkeiten im Bereich der Asset Protection einer großen Beliebtheit erfreut. Dennoch müssen einige steuerlichen Konsequenzen beachtet werden.
Vermögensübertragung auf die Stiftung in Liechtenstein
Der unentgeltliche Vermögensübertrag (Schenkung oder Erbschaft) auf die Stiftung in Liechtenstein ist ein steuerpflichtiger Erwerb gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG. Dabei handelt es sich um eine Verfügung, die der Steuerklasse III unterliegt und die nach dem Wortlaut (Inland) nicht nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG begünstigt ist. Die Beschränkung des Steuerklassenprivilegs auf die Errichtung von Familienstiftungen im Inland ist laut FG Hessen vom 07.03.2019 (Az. 10 K 541/17) mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, weshalb zumindest nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung das Steuerklassenprivileg angewendet werden kann. Nach §§ 13a, 13b ErbStG kann begünstigtes Vermögen unter Anwendung des Verschonungsabschlags teilweise steuerfrei übertragen werden, sofern die Voraussetzungen (Verwaltungsvermögensquote u.a.) erfüllt sind. Ertragsteuerlich kommt es zur Wegzugsbesteuerung, wenn die Voraussetzungen des § 6 AStG erfüllt sind. Die unentgeltliche Übertragung einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG (mindestens 1 %) auf eine ausländische Familienstiftung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AStG ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang, wenn der Schenker innerhalb der letzten 12 Jahre vor der Schenkung an die Stiftung in Lichtenstein mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Eine zinslose lebenslange Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG a.F. ist seit dem 01.01.2022 nicht mehr möglich. Es verbleibt nur noch die Möglichkeit einer Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG. Werden in einem inländischen Betriebsvermögen verstrickte Wirtschaftsgüter unentgeltlich auf eine Stiftung in Liechtenstein übertragen, kann dies eine Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG hervorrufen, sodass die stillen Reserven durch die „Entnahme“ besteuert werden müssen.
Laufende Besteuerung der Stiftung in Liechtenstein
Die laufenden Einkünfte der ausländischen Stiftung in Liechtenstein unterliegen grundsätzlich vorrangig der Besteuerung in Liechtenstein. Sind aus liechtensteinischer Sicht ausländische Einkünfte betroffen, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen über die Besteuerungsrechte. Danach kann Deutschland bei bestimmten Vermögenswerten oder Einkunftsquellen ein Besteuerungsrecht zustehen. Dann ist die liechtensteinische Stiftung beschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach § 2 KStG, sofern diese keinen Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland hat.
Hinzurechnungsbesteuerung
Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des AStG hat (ausländische Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist § 15 Abs. 1 AStG nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der in den § 15 Abs. 2 und 3 AStG genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Abs. 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Bei einer Stiftung in Liechtenstein sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 Nr. 2 AStG erfüllt. Zwar hat das FG Düsseldorf am 22.01.2015 (Az. 16 K 2858/13 F) eine Anwendung des § 15 Abs. 6 AStG im Verhältnis zu Liechtenstein abgelehnt, nach der überwiegenden Auffassung ist dies aber abzulehnen. Das Stiftungsvermögen muss der in § 15 Abs. 2, 3 AStG genannten Personen entzogen sein, d.h. diese dürfen nicht oder nur sehr begrenzt über das Stiftungsvermögen verfügen dürfen.
Fazit zur Stiftung in Liechtenstein
Generell ist die Stiftung in Liechtenstein für die Asset Protection nützlich einsetzbar. Die steuerlichen Implikationen, insbesondere die erbschafts – und schenkungssteuerlichen Auswirkungen beim Vermögensübertrag, die Wegzugsbesteuerung und die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG müssen jedoch unbedingt im Auge behalten werden. Es führt daher kein Weg dran vorbei, sich vom Vermögen endgültig zu trennen, um wenigstens bei der laufenden Besteuerung nicht dem § 15 AStG auf persönlicher Ebene zu unterliegen. Ob die Voraussetzungen des § 15 AStG erfüllt werden lässt sich in den meisten Fällen nicht unbedingt rechtssicher beantworten, weshalb hier grundsätzlich empfohlen wird, sich mit der deutschen Finanzverwaltung im Vorfeld abzustimmen.
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