In diesem Beitrag geht es um die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft. Damit eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet wird, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
- Finanzielle Eingliederung
- Wirtschaftliche Eingliederung
- Organisatorische Eingliederung
Allgemeines zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt zunächst voraus, dass die Unternehmereigenschaft in der Person des Organträgers nach § 2 UStG erfüllt wird. Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die Vermietung von Wohnimmobilien begründet daher bereits die Unternehmereigenschaft. Bei einer Finanzholding kann dagegen die Unternehmereigenschaft fehlen bzw. diese kann auch nicht wirtschaftlich tätig sein:
Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften
Bei Finanzholdings wird die umsatzsteuerliche Organschaft in der Regel ohnehin an der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung scheitern. Organträger kann grundsätzlich jede Person sein, die auch wirtschaftlich tätig ist und zwar dergestalt, dass sie Leistungen gegen Entgelt ausführt. Organgesellschaft kann nach dem gesetzlichen Wortlaut nur eine juristische Person des Privatrechts sein, nach Gemeinschaftsrecht und mittlerweile gefestigter Rechtsprechung auch eine Personengesellschaft. Voraussetzung ist jedoch, dass Gesellschafter der Personengesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Eine umsatzsteuerliche Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt dann vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Die Eingliederungsvoraussetzungen dienen der Feststellung, ob das für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt, das zu einer umsatzsteuerlichen Vereinigung des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zu nur einem einzigen Steuerpflichtigen nach § 2 UStG führt. Wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet wird ist jede Organgesellschaft als unselbständig anzusehen, einziger Unternehmer ist der Organträger, in den die Organgesellschaften eingegliedert sind.
Umsatzsteuerliche Organschaft – Finanzielle Eingliederung
Die finanzielle Eingliederung erfordert eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft. Dabei kommt es auf die Mehrheit der Stimmrechte an. Die Mehrheit der Stimmrechte liegt dann vor, wenn diese bei über 50 % liegt. Für die finanzielle Eingliederung reicht es aber nicht aus, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern des Organträgers gehalten wird, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
Organisatorische Eingliederung
Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt zudem die organisatorische Eingliederung voraus. Die organisatorische Eingliederung setzt wiederrum voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnehmen kann, wobei er das beherrschte Unternehmen durch die Art und Weise der Geschäftsführung leiten muss. Hiervon ist z.B. dann auszugehen, wenn bei zwei GmbHs eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen besteht. Sind für die Organ-GmbH z.B. mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, reicht es aus, dass zumindest einer von ihnen auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist. Eine organisatorische Eingliederung liegt somit regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht (BFH – Urteil vom 08.08.2013 – V R 18/13).
Wirtschaftliche Eingliederung
Für die wirtschaftliche Eingliederung kommt es darauf an, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung besteht. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen aufeinander abgestimmt sein und sich fördern und ergänzen (BFH – Urteil vom 03.04.2003 – V R 63/01). Bei einer klassischen Betriebsaufspaltung ist durch die Verpachtung einer oder mehrerer wesentlicher Betriebsgrundlagen in der Regel die wirtschaftliche Eingliederung gegeben, sodass in Betriebsaufspaltungsfällen eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegen kann.
Umsatzsteuerliche Organschaft – Folgen
Die in der Regel zur Begründung der umsatzsteuerlichen Organschaft erforderlichen Umsätze zwischen Organgesellschaft und Organträger (wirtschaftliche Eingliederung) sind nichtsteuerbare Innenumsätze. Aus der Fiktion, dass nur ein Unternehmen vorliegt, folgt auch, dass umsatzsteuerrechtlich (nicht ertragsteuerlich) die von der Organgesellschaft bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen dem Organträger zuzurechnen sind. Das gilt sowohl hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5 UStG als auch beim Vorsteuerabzug. Die Pflichten Im Besteuerungsverfahren hat damit der Organträger zu erfüllen. In den Voranmeldungen werden daher die Umsatzsteuer – und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft/-en durch den Organträger gemeldet. Die umsatzsteuerliche Organschaft hat ebenfalls zur Folge, dass nach § 73 AO die Organgesellschaft gegenüber dem Finanzamt bei einer Zahlungsunfähigkeit des Organträgers haftet.
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