Dieser Beitrag beleuchtet die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Der Beitrag gibt auch Hinweise über Stundungsmöglichkeiten.
Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung
- Mindestens 10 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)
- Die unbeschränkte Steuerpflicht fällt durch den Wegzug weg
- Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 %
Sofern daher ein bisher unbeschränkt Steuerpflichtiger in das Ausland verzieht und die unbeschränkte Steuerpflicht durch den Wegzug wegfällt, wird fiktiv eine Veräußerung zum gemeinen Wert der GmbH – Anteile angenommen. Dies wird als Wegzugsbesteuerung bezeichnet.
Wie erfolgt die Feststellung des gemeinen Werts der GmbH – Anteile
Nach § 6 AStG erfolgt die Bewertung der Anteile zum gemeinen Wert, § 6 I S. 2 AStG. Der Begriff des gemeinen Werts bestimmt sich auch für Zwecke des § 6 I Satz 2 AStG nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 BewG, der nach § 1 BewG für alle Steuergesetze gleichermaßen gilt.
Jedoch kann ein betriebswirtschaftliches Gutachten einen niedrigeren gemeinen Wert bescheinigen, der auch für das Finanzamt bindend ist (§ 109 I S. 2 BewG, § 11 II BewG). Sofern sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG dieser Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen. Dies gilt auch für Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften. Die für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsgrundsätze sind auch bei den Ertragsteuern anzuwenden (Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.05.2011, BStBl. I 2011, 606). Formal sind allerdings nur, wenn der gemeine Wert zu ermitteln ist, nach § 9 II BewG die allgemeinen Vorschriften des BewG (insbesondere § 11 BewG einschließlich des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199 ff. BewG) bindend. Es ist somit – sofern kein Wertgutachten über die Beteiligung vorgelegt wird – das vereinfachte Ertragswertverfahren durchzuführen.
Stundungsmöglichkeit bei der Wegzugsbesteuerung
§6 V S. 1 AStG gewährt eine dauerhafte und zinslose Stundung der Steuer ohne Sicherheitsleistung. Voraussetzung der gesetzlichen Stundungspflicht (kein Ermessen des Finanzamts) ist:
- Wegzug in einen Mitgliedsstaat der EU oder eines EWR – Staates
Die Wegzugsbesteuerung wird daher erstmal dauerhaft hinausgeschoben, wenn „nur“ ein Wegzug innerhalb der EU erfolgt.
Beachte: Die Stundung kann widerrufen werden, wenn die Mitteilungspflichten nach § 6 VII AStG nicht erfüllt werden. Damit wird eine faktische Steuerbelastung der Wegzugsbesteuerung ausgelöst.
Welche Mitteilungspflichten sind bei der Stundung der Wegzugsbesteuerung zu beachten:
Der Steuerpflichtige ist zu jährlichen Meldungen verpflichtet, die bis Ende Januar des folgenden Jahres abzugeben sind und seine Anschrift zum 31. Dezember des Vorjahres enthalten müssen, § 6 VII S. 4 AStG. Diese jährliche Meldung muss enthalten:
- Wem die Anteile zuzurechnen sind (ggf. Rechtsnachfolger)
- Anschrift zum 31.12. des Vorjahres
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