In diesem Beitrag geht es um die Besonderheiten bei der Besteuerung einer Zebragesellschaft.  

Video begleitend zum Beitrag :

Vermögensverwaltende Personengesellschaft als Zebragesellschaft 

Eine Zebragesellschaft ist eine Personengesellschaft, die Überschusseinkünfte nach §§ 20, 21, § 22 erzielt und bei der der Anteil mindestens eines Gesellschafters, nicht jedoch aller Gesellschafter zu den Gewinneinkünften rechnet. Erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG liegt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vor, die bei jedem Mitunternehmer zu gewerblichen Einkünften führt. Auch eine grundsätzlich vermögensverwaltende Personengesellschaft, die Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist, oder die gewerblich infiziert ist, ist keine Zebragesellschaft.  

 

Ertragsteuerliche Betrachtungsweise

Ertragsteuerlich führt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG. Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (nicht gewerblich tätige bzw. entsprechend beteiligte Personengesellschaft) oder § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht erfüllt (nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft), erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, die als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) ermittelt werden. 

 

Besonderheiten der Zebragesellschaft

Die Zebragesellschaft ist steuerlich transparent. Die Wirtschaftsgüter der Gesamthand stellen kein Betriebsvermögen dar. Soweit der Anteil der Beteiligten zu den Gewinneinkünften rechnet, sind die anteiligen Wirtschaftsgüter im Wege der Bruchteilsbetrachtung in deren Betriebsvermögen zu erfassen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).  Eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG ist bei einer Zebragesellschaft nicht möglich, da Wirtschaftsgüter nicht zwischen (Sonder-)Betriebsvermögen übertragen/überführt werden.  

 

Verfahrensrechtliche Besonderheiten 

Die Einkünfte der Zebragesellschaft werden gesondert und einheitlich festgestellt, §§ 179, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO. Erzielt die Zebragesellschaft Einkünfte aus verschiedenen (Überschuss-)Einkunftsquellen kann das veranlagende Finanzamt einen zusammengefassten Feststellungsbescheid erlassen. Diese Feststellungswirkung bezieht sich nur auf die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte, weshalb der Umstand, dass ein oder mehrere Gesellschafter betrieblich beteiligt ist/sind, außer Acht bleibt. Diese Umqualifikation findet außerhalb des Feststellungsverfahrens der Zebragesellschaft auf der Ebene des gewerblich beteiligten Gesellschafters statt.  

 

Der Autor betreut und berät vermögensverwaltende (Familien -) Gesellschaften jeder Art. Sollten Sie Fragen in Bezug auf die Nachfolgeplanung, laufende Besteuerung und/oder Compliance – Tätigkeiten einer vermögensverwaltenden Gesellschaft haben, sprechen Sie uns an – gerne auch telefonisch unter 06223 / 800960

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