Gewöhnlicher Aufenthalt
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist ein zentrales Anknüpfungskriterium im Steuerrecht, im Sozialrecht sowie im internationalen Privatrecht. Während der Wohnsitz im Sinne des § 8 AO an eine feste Wohnung und deren tatsächliche Nutzung anknüpft, bestimmt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO durch das tatsächliche Verweilen einer Person an einem Ort unter Umständen, die erkennen lassen, dass dieser nicht nur vorübergehend ist. Die Abgrenzung hat erhebliche praktische Relevanz, insbesondere bei der Frage der unbeschränkten Steuerpflicht natürlicher Personen Weiterlesen [...]
 
											
				