Eine Erbschaft aus dem Ausland kann auch in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegen. Entscheidend ist nicht allein, wo sich das geerbte Vermögen befindet. Für die deutsche Erbschaftsteuer kommt es insbesondere darauf an, wo der Erblasser und der Erwerber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und um welche Vermögensgegenstände es sich handelt. Das Thema „Erbschaftsteuer ausländisches Vermögen“ hat daher in Bezug aus Steuerpflicht, Art der Vermögenswerte und Freibetrag einen hohen Stellenwert.
Ist entweder der Erblasser oder der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer, besteht grundsätzlich unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. In diesem Fall kann auch ausländisches Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Leben dagegen sowohl der Erblasser als auch der Erwerber im Ausland, kann Deutschland bei bestimmten inländischen Vermögenswerten weiterhin eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht annehmen.
Bei einer Erbschaft mit Auslandsbezug stellen sich deshalb insbesondere folgende Fragen: Muss die Erbschaft in Deutschland versteuert werden? Welcher Freibetrag gilt? Kann ausländische Erbschaftsteuer in Deutschland angerechnet werden? Und welches Land darf aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens besteuern?
Dieser Beitrag schafft die Grundlagen für die deutsche steuerrechtliche Einordnung betreffend der Erbschaftsteuer mit Auslandsbezug und der Erbschaft mit ausländischem Vermögen. Dabei werden auch die Regelungen zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer sowie der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht erläutert.
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Erbschaft aus dem Ausland: Welcher Freibetrag gilt?
Auch bei einer Erbschaft aus dem Ausland können die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG zur Anwendung kommen. Entscheidend ist zunächst, ob in Deutschland eine unbeschränkte oder lediglich eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht.
Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht gelten grundsätzlich die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG. Danach beträgt der Freibetrag beispielsweise für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder grundsätzlich 400.000 Euro und für Enkel grundsätzlich 200.000 Euro. Bei Personen der Steuerklasse II sowie den übrigen Personen der Steuerklasse III beträgt der Freibetrag grundsätzlich 20.000 Euro.
Bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht sieht § 16 Abs. 2 ErbStG dagegen eine anteilige Kürzung des persönlichen Freibetrags vor. Vereinfacht ausgedrückt wird berücksichtigt, welcher Teil des relevanten Vermögens nicht der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterliegt. In die gesetzliche Verhältnisrechnung können außerdem bestimmte Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums einbezogen werden.
Ob und in welcher Höhe bei einer Erbschaft aus dem Ausland ein Freibetrag zur Verfügung steht, lässt sich daher nicht allein danach beurteilen, ob sich Vermögen im Ausland befindet. Zunächst muss der Umfang der deutschen Erbschaftsteuerpflicht bestimmt werden.
Arten der Steuerpflicht
Ob eine Erbschaft aus dem Ausland in Deutschland besteuert wird, hängt maßgeblich vom Umfang der persönlichen Steuerpflicht ab. Dabei sind insbesondere die unbeschränkte, die erweitert unbeschränkte sowie die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht voneinander zu unterscheiden:
- Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG besteht eine unbeschränkte persönliche Erbschaftsteuerpflicht in den Fällen, in denen entweder der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Inländer ist. Als Inländer gelten alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG. Maßgeblich sind für die Beurteilung dieser Verhältnisse für den Erblasser der Zeitpunkt des Todes und für den Erwerber der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gem. § 9 ErbStG
- Erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht: Daneben gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG zu den Inländern auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Mit dieser sogenannten erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht soll vermieden werden, dass durch einen vorübergehenden Wegzug ins Ausland die deutsche Steuerpflicht umgangen werden kann
- Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht: Darüber hinaus existiert nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Deutschland eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn ein Erbfall sich auf bestimmtes Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG erstreckt, obwohl weder der Erblasser noch der Erbe Inländer sind.
- Erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht: Daneben sieht § 4 AStG über die beschränkte Steuerpflicht hinaus für bestimmte Vermögensposten eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht auf die Dauer von zehn Jahren vor. Nach § 4 AStG kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht eintreten, wenn die Steuerschuld bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Erblassers oder Schenkers geendet hat, entstanden ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorlagen. Die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG erstreckt sich auf den Vermögensanfall gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und darüber hinaus auf Teile des Erwerbs, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären
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Erblasser in Deutschland – Erbe lebt im Ausland
Lebt der Erblasser in Deutschland, während der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hat, kann trotzdem unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht bestehen. Für § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG genügt grundsätzlich, dass entweder der Erblasser oder der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt Inländer ist.
Der ausländische Wohnsitz des Erben führt daher nicht automatisch dazu, dass Deutschland auf die Besteuerung des Erwerbs verzichtet. Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall erfasst, sodass neben deutschem auch ausländisches Vermögen in die deutsche Erbschaftsteuer einbezogen werden kann.
Für die persönlichen Freibeträge gelten in diesem Fall grundsätzlich die Beträge des § 16 Abs. 1 ErbStG. Ob daneben auch im Wohnsitzstaat des Erben oder im Belegenheitsstaat einzelner Vermögensgegenstände Erbschaftsteuer anfällt, richtet sich nach dem dortigen Recht und gegebenenfalls einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.
Erblasser lebt im Ausland – Erbe in Deutschland
Auch der umgekehrte Fall kann zur unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht führen. Lebt der Erblasser im Ausland, ist aber der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer, erfasst § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich ebenfalls den gesamten Vermögensanfall.
Damit kann beispielsweise auch eine ausländische Immobilie, ein ausländisches Bankguthaben oder anderes im Ausland belegenes Vermögen in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig sein. Eine mögliche Besteuerung im Ausland muss anschließend gesondert berücksichtigt werden.
Besteuert auch der ausländische Staat den Erwerb, ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen eingreift oder eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG möglich ist.

Beispielsfall Erbschaft ausländisches Vermögen: Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Der Steuerpflichtige S und sein Vater V sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. V ist Eigentümer einer in der Schweiz belegenen Wohnimmobilie. V will diese Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt schenkweise übertragen. In der Schweiz ist diese Übertragung ohne Erbanfallsteuer möglich. In diesem Fall besteht unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.. Der gesamte Vermögensanfall der Schenkung unterliegt daher der Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 1 ErbStG. Die Erbschaftsteuer ausländisches Vermögen erfasst somit auch das ausländische Vermögen in der Schweiz vollständig. Ein in Deutschland lebender Erbe oder Beschenkter muss die Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer beachten und entsprechend deklarieren.
Beispielsfall Erbschaft ausländisches Vermögen: Erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Der Steuerpflichtige S hat in 2017 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben. Sein Vater V hat im Jahr 2021 ebenfalls seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben. Beide haben ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten. V ist Eigentümer einer in der Schweiz belegenen Wohnimmobilie. V will diese Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt schenkweise im Jahr 2023 übertragen. In der Schweiz ist diese Übertragung ohne Erbanfallsteuer möglich. Beide sind in einem Nicht-DBA-Staat ansässig. In diesem Fall besteht in der Person des V die erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 b) ErbStG. Nach § 6 Satz 2 ErbStG besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht, da V sich noch nicht länger als fünf Jahre dauerhaft im Ausland aufgehalten hat. Der gesamte Vermögensanfall der Schenkung unterliegt daher der Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 1 ErbStG. Die Erbschaftsteuer ausländisches Vermögen greift hier aufgrund der erweiterten Steuerpflicht.
Beispielsfall Erbschaft ausländisches Vermögen: Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Der Steuerpflichtige S hat in 2017 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben. Sein Vater V hat im Jahr 2017 ebenfalls seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben. V ist Eigentümer einer in Deutschland belegenen Wohnimmobilie. V will diese Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt schenkweise im Jahr 2023 übertragen. Beide sind in einem Nicht-DBA-Staat ansässig. In diesem Fall besteht keine (erweitert) unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Zum inländischen Inlandsvermögen gehört gem. § 121 Nr. 2 BewG das inländische Grundvermögen. Es liegt daher beschränkte Steuerpflicht vor, und die Erbschaftsteuer ausländisches Vermögen findet keine Anwendung auf den ausländischen Teil des Nachlasses.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung bei einer Erbschaft ausländischen Vermögens
Zur Beseitigung bzw. zur Abmilderung der internationalen Doppelbesteuerung bei internationalen Erbfällen hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen ausländischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer abgeschlossen. Diese DBA haben Gesetzeskraft und damit Vorrang vor den Regelungen des nationalen Rechts. Sehen die DBA für bestimmte Probleme keine Bestimmungen vor, bleibt es bei der Geltung des jeweiligen nationalen Erbschaftsteuerrechts. Beim Erbfall mit Auslandsbezug wird in der Regel in den DBA dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, während der andere Staat sein Besteuerungsrecht auf den dort belegenen Teil des Nachlasses (z.B. Immobilien, Betriebsstätte) begrenzt. Die in einem ausländischen Staat erhobene Steuer auf die Erbschaft des ausländischen Vermögens wird entweder nach der sogenannten Anrechnungsmethode auf die Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet oder das Auslandsvermögen im Belegenheitsstaat wird nach der sogenannten Freistellungsmethode von der Besteuerung im Wohnsitzstaat gänzlich ausgenommen. Mit der Aufteilung des Besteuerungsrechts auf zwei oder mehr Vertragsstaaten erhält der steuerpflichtige Erbe in Deutschland allerdings keinen Progressionsvorteil. Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist nämlich die deutsche Erbschaftsteuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde. Diesen sogenannten Progressionsvorbehalt schließen die geltenden DBA nicht aus.
Folgende Doppelbesteuerungsabkommen bestehen bei einer Erbschaft mit ausländischem Vermögen:
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Griechenland
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Schweden
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Schweiz
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USA
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Dänemark
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Frankreich
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Erbschaftsteuer ausländisches Vermögen – ausländische Erbschaftsteuer in Deutschland anrechnen – § 21 ErbStG
Anrechnungsmethode bei einer Erbschaft mit ausländischem Vermögen
Aufgrund der nur beschränkten Anzahl von Erbschaftsteuer-DBA lässt sich in vielen Fällen eine internationale Doppelbesteuerung in Erbfällen nicht vermeiden. Zur einseitigen Abmilderung der Doppelbesteuerung sieht die Regelung des § 21 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auf Antrag eine im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. § 21 ErbStG setzt dabei voraus, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die im Ausland gezahlte ausländische Erbschaftssteuer bei einer Erbschaft ausländisches Vermögen in Deutschland angerechnet werden. Die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer ist dabei ein wichtiges Instrument zur Vermeidung einer übermäßigen Steuerbelastung.
Die Anrechnung der ausländischen Steuer bei einer ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
- Die Anrechnung ist nur bei Erbfällen bzw. Schenkungen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland möglich. Voraussetzung ist, dass der Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.
- Eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer kommt nicht in Betracht, wenn und soweit die Vorschriften eines DBA Anwendung finden; dann ggf. aber entsprechende Anwendung von § 21 ErbStG.
- Der Anrechnungsberechtigte muss einen entsprechenden Antrag stellen. Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt nicht automatisch.
- Angerechnet wird die auf den Erwerber entfallende, festgesetzte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer, die auch tatsächlich gezahlt und entrichtet worden ist.
- Bei der ausländischen Steuer muss es sich um eine Steuer handeln, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht. Die ausländische Erbschaftsteuer ist somit nur dann auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar, wenn sie mit der Erbschaftsteuer vergleichbar ist.
- Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
- Die spätere Zahlung oder Änderung der ausländischen Steuer kann ein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 AO darstellen, das eine Änderung des deutschen Steuerbescheids ermöglicht.
- Die Finanzbehörde kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache der ausländischen Steuerbescheide verlangen.
- Die im Ausland gezahlte Steuer kann gem. § 10 Abs. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein, sofern keine Anrechnung erfolgt.
Fazit zur Erbschaftsteuer ausländisches Vermögen
Die Erbschaft mit Auslandsvermögen stellt die Erben und Beschenkten vor teilweise große Herausforderungen in Bezug auf die Besteuerungsfolgen und die Erbschaftsteuer. Insbesondere droht auch immer die Gefahr einer Doppelbesteuerung, wenn Vermögen im Ausland vorhanden ist. Leben sowohl Erblasser als auch Erwerber im Ausland, kann Deutschland bei bestimmten inländischen Vermögenswerten dennoch ein Besteuerungsrecht aufgrund der beschränkten Steuerpflicht haben. Dabei kann der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gekürzt werden.
Die korrekte Anrechnung ausländischer Steuern sowie die Beachtung der Regelungen zur Erbschaftsteuer ausländisches Vermögen sind daher von großer Bedeutung. Der Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht ist dabei oft geringer als bei unbeschränkter Steuerpflicht, was zusätzliche steuerliche Belastungen mit sich bringen kann. Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder größeren Vermögen im Ausland empfiehlt sich daher eine frühzeitige Prüfung der erbschaftsteuerlichen Folgen in beiden Staaten. Wenn Sie bei Nachfolgethemen mit Auslandsbezug Fragen haben oder Unterstützung bei der Erbschaft ausländisches Vermögen benötigen, kontaktieren Sie mich gerne.
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