Eine Firma im Ausland zu gründen, während der Gesellschafter weiterhin in Deutschland lebt oder arbeitet, kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Allein die Gründung einer Gesellschaft im Ausland führt nicht automatisch dazu, dass deren Gewinne ausschließlich im Ausland besteuert werden.
Entscheidend ist insbesondere, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, ob in Deutschland eine Betriebsstätte besteht und welche Regelungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten sind. Auch die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz kann bei ausländischen Gesellschaften eine Rolle spielen.
Wer eine Firma im Ausland gründen und weiterhin in Deutschland leben oder arbeiten möchte, sollte daher bereits vor der Gründung prüfen, in welchem Staat die Gesellschaft steuerpflichtig wird und welche steuerlichen Pflichten in Deutschland bestehen.
Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten steuerlichen Folgen einer Firmengründung im Ausland und zeigt, welche Punkte bei einer ausländischen Gesellschaft mit Bezug zu Deutschland zu beachten sind.
Firma im Ausland gründen und in Deutschland leben
Wer eine Firma im Ausland gründet und weiterhin in Deutschland lebt, muss zwischen der Besteuerung des Gesellschafters und der Besteuerung der ausländischen Gesellschaft unterscheiden. Der ausländische Sitz der Gesellschaft allein entscheidet nicht darüber, in welchem Staat deren Gewinne besteuert werden.
Von besonderer Bedeutung ist der Ort der Geschäftsleitung. Wird die ausländische Gesellschaft tatsächlich von Deutschland aus geleitet, kann sie aufgrund ihrer Geschäftsleitung in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Daneben ist zu prüfen, ob die ausländische Gesellschaft in Deutschland über eine Betriebsstätte verfügt. Auch hierdurch kann ein deutsches Besteuerungsrecht für die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne entstehen.
Die Gründung einer Gesellschaft in einem Staat mit niedrigeren Steuersätzen führt daher nicht automatisch zu einem Steuervorteil durch eine Firma im Ausland. Entscheidend ist vielmehr, wo die unternehmerische Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird.
Sitzverlegung des Einzelunternehmens ins Ausland
Eine oftmals angepriesene Möglichkeit, um der Besteuerung in Deutschland zu entgehen, ist die Sitzverlegung des Einzelunternehmens ins Ausland. Dabei wird aber der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben. Es wird zwar eine Firma im Ausland gegründet oder der Sitz verlegt, der Gewerbetreibende bleibt aber in Deutschland.
Die steuerliche Beurteilung ist aber ganz und gar nicht, dass in Deutschland keine Besteuerung mehr erfolgt, sondern es ändert sich nichts.
Ausgangslage:
Der self – made – Unternehmer X, der als Makler in Deutschland tätig ist, bekommt von einem Geschäftspartner den Hinweis, dass er den Sitz seines Einzelunternehmens nach Malta verlegen kann oder eine Firma im Ausland gründen soll, um keine deutsche Steuer mehr zu bezahlen. In Malta hat er eine wesentlich geringere Steuerbelastung. Er muss dann von den Gewinnen in Malta nur 5,00 % Steuern bezahlen. Seinen Wohnsitz müsste er nicht verlegen, er hat in Malta eine Interimsgeschäftsführung, seine Geschäfte als Makler kann er in Deutschland einfach weiterbetreiben.
Ist diese Methode des Geschäftsfreundes zielführend?
Die Sitzverlegung des Einzelunternehmens des X oder eine neue Firma im Ausland gründen hat keine Auswirkungen auf die deutsche Besteuerung. Der X ist weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 I Nr. 1 EStG, da er seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen sowohl die inländischen als auch die ausländischen Gewerbebetriebe. Eine Besteuerung in Deutschland mit einer Freistellung der Einkünfte in Deutschland würde nur dann erfolgen, wenn in Malta eine abkommensrechtliche Betriebsstätte unterhalten wird und keine Aktivitätsklausel im DBA besteht. In diesem Fall besteht aber keine Betriebsstätte in Malta, der eine wesentliche Personalfunktion zukommt. Die gesamten Einkünfte sind daher in Deutschland steuerpflichtig.
Firma im Ausland gründen – was gilt es aus steuerlichen Gründen zu beachten? Am Beispiel einer Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht
Die Firma, die im Ausland gegründet wird, darf – um die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu vermeiden – nicht den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland haben. Der Satzungs – und Verwaltungssitz wie auch der Ort der Geschäftsleitung begründen beide eine unbeschränkte Steuerpflicht.
Firma im Ausland gründen – Was ist der Ort der Geschäftsleitung?
Als Geschäftsleitung wird der Ort bestimmt, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Dabei ist der Ort entscheidend, an dem diese Verhältnisse vorliegen. Der Verwaltungssitz der Firma spielt dafür keine Rolle. Entscheidend ist, wo die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von Wichtigkeit getroffen und angeordnet werden. Dabei ist entscheidend, wo die Geschäftsführertätigkeit entfaltet wird und wo die Tagesgeschäfte vorgenommen werden.
Entscheidend ist daher:
- die kaufmännische Leitung des täglichen Lebens
- die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt
Somit sind folgende Indizien entscheidungserheblich:
- alleiniger oder überwiegendes Einsatz vor Ort wohnhafter Geschäftsführer
- Geschäftsleitungssitzung ausschließlich vor Ort und regelmäßig
- ausreichende Dokumentation der Tätigkeit und dem Ort (Terminkalender, Fahrtenbuch)
- alle Verträge, die die ausländische Firma abschließt, sind vor Ort abgeschlossen
- Büroräume vor Ort (nicht zwingend notwendig, aber indizielle Funktion)
- Unterlagen sind vor Ort aufbewahrt
- Telefonanschluss vor Ort im Ausland
- Zahlungsverkehr im Ausland, in der die Firma gegründet wurde
- Rechnungsstellung im Ausland
- Computeranlage vor Ort im Ausland
- Buchführungsarbeiten
Der Ort der Geschäftsleitung der ausländischen Firma kann daher im Ausland liegen, die Parameter dafür sind aber unbedingt einzuhalten. Darüber hinaus sind zwingend die erhöhten Mitwirkungspflichten in Deutschland und die Anzeigepflicht in Deutschland einzuhalten. Eine Firma im Ausland gründen bedarf daher eine erhöhte Planung im Vorfeld.
Wird eine Kapitalgesellschaft im Ausland gegründet, bedeutet der ausländische Satzungssitz nicht automatisch, dass die Gesellschaft ausschließlich im Ausland steuerpflichtig ist. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, kann hier eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht entstehen.
Entscheidend ist insbesondere, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet und von wo aus die laufenden Geschäfte tatsächlich geführt werden.
Ausführlich zu den Voraussetzungen und zur Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung: Ort der Geschäftsleitung | Marian Schildhorn Steuerberatungsgesellschaft Ltd
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Hinzurechnungsbesteuerung/CFC-Rules
Vorsicht: Eine Firma im Ausland gründen, kann aber auch dann zu einer Besteuerung im Inland führen, wenn keine aktiven Einkünfte des § 8 I AStG vorliegen. Dies gilt für inländische Mutterunternehmen, inländische Anteilseigner, aber auch bei zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaften.
Wenn Sie eine Firma im Ausland gründen, muss die Hinzurechnungsbesteuerung unbedingt beachtet werden! Bei manchen Tätigkeiten, die mit inländischen Anteilseignern verknüpft sind, scheidet dies schon von vornherein aus. Ergänzend hierzu der Beitrag zur Hinzurechnungsbesteuerung: Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsgesellschaft | Marian Schildhorn Steuerberatungsgesellschaft Ltd
Sprechen Sie uns an, damit auch die Gefahr der Hinzurechnungsbesteuerung kontrolliert werden kann!
Betriebsstätte in Deutschland trotz Firma im Ausland
Auch wenn sich der Sitz und die Geschäftsleitung einer Gesellschaft im Ausland befinden, kann in Deutschland eine Betriebsstätte bestehen. Dies kann dazu führen, dass die ausländische Gesellschaft mit den der deutschen Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünften in Deutschland steuerpflichtig ist.
Eine Betriebsstätte ist grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Hierzu können beispielsweise eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Verkaufsstelle oder andere dauerhaft für die Unternehmenstätigkeit genutzte Räumlichkeiten gehören (siehe § 12 AO). Auch ein ständiger Vertreter kann zu einem steuerlichen Anknüpfungspunkt führen (§ 13 AO).
Wer eine Firma im Ausland gründet und weiterhin in Deutschland arbeitet, sollte daher nicht nur den Ort der Geschäftsleitung prüfen. Auch die tatsächliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft in Deutschland kann eine deutsche Betriebsstätte und damit deutsche Steuerpflichten begründen. Bei Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist zusätzlich dessen Betriebsstättenbegriff zu berücksichtigen.
Steuervorteile einer Firma im Ausland
Die Gründung einer Gesellschaft in einem Staat mit niedrigerer Unternehmensbesteuerung kann grundsätzlich steuerliche Vorteile bieten. Entscheidend ist jedoch, ob die ausländische Gesellschaft tatsächlich im Ausland steuerlich ansässig ist und ihre Gewinne nicht aufgrund der Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte Deutschland zuzurechnen sind.
Ein niedriger ausländischer Körperschaftsteuersatz allein führt daher noch nicht zu einem Steuervorteil durch eine Firma im Ausland. Insbesondere bei einer Gesellschaft, die von Deutschland aus geführt wird oder ihre Geschäftstätigkeit wesentlich in Deutschland ausübt, können weiterhin deutsche Besteuerungsrechte bestehen. Ein Steuervorteil kann aber dann bestehen, wenn tatsächlich im Ausland eine Betriebsstätte besteht, der Steuersatz im ausländischen Staat niedriger ist und Deutschland mit diesem ausländischen Staat ein DBA geschlossen hat, nach dem die Betriebsstätteneinkünfte in Deutschland steuerfrei gestellt sind.
Zusätzlich ist bei Beteiligungen an niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG zu prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter zugerechnet werden, obwohl die Gewinne nicht ausgeschüttet wurden. Eine niedrige Besteuerung liegt nach der aktuellen Fassung des § 8 Abs. 5 AStG bei einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 % vor.
Firmensitz ins Ausland verlegen
Von der Neugründung einer Gesellschaft im Ausland ist die Verlegung eines bestehenden Firmensitzes ins Ausland zu unterscheiden. Steuerlich ist dabei insbesondere zu prüfen, ob neben dem Satzungssitz auch der Ort der Geschäftsleitung verlagert wird und ob Deutschland anschließend weiterhin ein Besteuerungsrecht zusteht.
Bleibt beispielsweise die tatsächliche Geschäftsleitung trotz ausländischen Firmensitzes in Deutschland, kann die Gesellschaft weiterhin in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Für die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht genügt grundsätzlich, dass sich entweder der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland befindet.
Führt die Verlagerung dagegen dazu, dass das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich einzelner Wirtschaftsgüter ausgeschlossen oder beschränkt wird, können zusätzlich Entstrickungsfolgen entstehen. § 12 KStG sieht in diesem Fall grundsätzlich eine Bewertung zum gemeinen Wert vor.
Weitere Informationen zu den steuerlichen Folgen der Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland finden Sie in meinem Beitrag zur Entstrickungsbesteuerung.
Gewerbe im Ausland anmelden
Wer ein Gewerbe im Ausland anmeldet, verlagert dadurch nicht automatisch seine Steuerpflicht ins Ausland. Eine ausländische Gewerbeanmeldung oder Registrierung ist für sich genommen nicht entscheidend dafür, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die Unternehmensgewinne zusteht.
Wird die ausländische Gesellschaft tatsächlich von Deutschland aus geführt oder unterhält sie hier eine Betriebsstätte, können daher deutsche Steuerpflichten bestehen, obwohl die Firma oder das Gewerbe im Ausland registriert wurde.
Fazit zur Firma im Ausland gründen
Wer eine Firma im Ausland gründen möchte, sollte die steuerlichen Folgen bereits vor der Gründung prüfen. Der ausländische Unternehmenssitz allein entscheidet nicht darüber, in welchem Staat die Gewinne der Gesellschaft besteuert werden.
Von besonderer Bedeutung sind der Ort der Geschäftsleitung, mögliche Betriebsstätten in Deutschland, die Regelungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens sowie gegebenenfalls die Hinzurechnungsbesteuerung. Auch eine Verlagerung des Firmensitzes ins Ausland kann zusätzliche steuerliche Folgen auslösen.
Insbesondere wenn der Gesellschafter weiterhin in Deutschland lebt oder arbeitet, sollte die geplante Struktur daher vor ihrer Umsetzung steuerlich geprüft werden.
Beratung zur Firmengründung im Ausland
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Hallo.
Wenn man jetzt einen Online Handel / Online Shop ( Ware wird aus Deutschland / Europa versendet ) betreiben möchte, aber weiterhin in Deutschland wohnen bleiben möchte, was wäre da die bessere Alternative?
Irland?
Malta?
Und welche Firma der Firma um möglichst wenig Steuern in Deutschland zu Bezahlen.
Und wie sieht es aus, wenn ich bei einem Deutschen Großhändler Ware bestelle oder meine Ware an einen anderen Händler verkaufe und meine Firma in Irland oder Malta ”Sitzt” kann, dann der andere Händler meine Rechnung in Deutschland absetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Renaud
Lieber Renaud,
gerne möchte ich dir doch einige Antworten auf deine Fragen geben, die jedoch mehrere Rückfragen erfordern.
Die Frage mit der Gründung im Ausland wirft natürlich erstmal die Frage auf, ob die Einschaltung einer maltesischen oder irischen Limited (o.ä.) etwas bringt. Der von Ihnen angesprochene Online-Shop erfordert womöglich kein festes Lager, sondern die Ware wird womöglich direkt vom Hersteller an den Abnehmer, der auf Ihrem Online – Shop bestellt, geliefert. Da es mindestens eine Betriebsstätte geben muss, liegt diese höchstwahrscheinlich dort, wo Sie Ihren Wohnsitz haben, weil ich nicht davon ausgehe, dass Sie die Tagesgeschäfte Ihrer Firma dann von Malta oder Irland aus wahrnehmen. Zumindest wäre dann Ihre Aussage etwas widersprüchlich, dass Sie ausdrücklich in Deutschland wohnen bleiben möchten. Aus steuerlicher Sicht würde dann die Geschäftsleitung in Deutschland sein, was eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründet, Somit wäre (um sich den Verwaltungsaufwand in Malta oder Irland zu sparen), eine deutsche GmbH der eventuell bessere Weg. Dies ist aber nur eine Vermutung, da ich Ihre genaue Planung nicht kenne. Der Sitz laut Gesellschaftsvertrag ist zwar auch ein Anknüpfungspunkt im internationalen Steuerrecht, jedenfalls in Deutschland manifestiert sich eine Steuerpflicht aber (auch) aus dem Ort der Geschäftsleitung. Ich hoffe, Ihnen einen kleinen Überblick gegeben zu haben, anhand derer Sie womöglich Ihren weiteren Planungshorizont schärfen können.
Viele Grüße aus dem sonnigen Heidelberg 🙂
Ihr Marian Schildhorn
Hallo Herr Schildhorn,
Hypothetischer Fall Nr 1:
Verlag X hat seinen Sitz Deutschland. Dieser Verlag hat auch einen anderen Verlag ausserhalb der EU gegründet, im Land R, wo Bücher günstiger hergestellt werden (Verlag Y). Der Verlag X importiert diese Bücher aus dem Land R nach Deutschland und verkauft sie auf der eigenen Webseite. Allerdings läuft die Bezahlung der Bücher über den Verlag Y im Land R. Wäre es rechtssicher, was der Verlag X tut?
Hypothetischer Fall 2:
Verlag X hat seinen Sitz Deutschland. Dieser Verlag hat auch einen anderen Verlag ausserhalb der EU gegründet, im Land R, wo Bücher günstiger hergestellt werden (Verlag Y). Der Verlag X importiert diese Bücher aus dem Land R nach Deutschland. Der Verlag Y verkauft diese Bücher auf ihren Webseite. Diese Website ist im Land R registriert, und bietet unter anderem Bücher auf Englisch, Deutsch, Russisch usw. aber auch die Bücher vom Verlag X. Wenn Kunden aus Deutschland Bücher kaufen, werden die Bücher vom Verlag X versendet. Die Bezahlung der Bücher geht über den Verlag Y im Land R. Wäre es rechtssicher, was der Verlag X tut?
Hallo Torben,
es kommt aus meiner Sicht bei beiden Fällen darauf an, welche Vergütung der Verlag Y für die Herstellung der Bücher bekommt, d.h. ob diese Verrechnungspreise fremden Dritten entsprechen. Die Bezahlung der Bücher (Bankkonto) hat erstmal nichts damit zu tun, welche Leistungen die verschiedenen Unternehmen wahrnehmen (ich nehme an, dass die Anteilseigner/die Unternehmer in beiden Verlagen nahestehen) und welche Vergütungen diese in der Struktur erhalten. Ob das geschaffene Vertragswerk und die Verrechnungspreise korrekt ausgestaltet sind, vermag ich nicht zu beurteilen.
Wie würde das aussehen wenn ich in Deutschland gemeldet bin und eine UÖ in Estland gründen würde. Die Firma ist im digitalem Dienstleistungsbereich und die Kunden in den USA.
Wenn ich 100% des Geldes in der Firma lasse und mir nichts auszahle, wäre ich dann in Deutschland steuerfrei? Oder zahle ich solange ich in Deutschland gemeldet bin Gewerbesteuer auch wenn die Firma nicht in Deutschland ist?
Das Ziel ist erstmal alles zu reinvestiert und nichts auszuzahlen bis das Unternehmen genug Profit macht.
Hallo Herr Friedemann,
dann ist die UÖ ggf. in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Tagesgeschäfte der GmbH in Deutschland gemacht werden. Es kommt also drauf an, wo die (Geschäftsleitungs-)betriebsstätte(n) ist/sind, ob und in welchem Umfang in Deutschland besteuert wird.
Beste Grüße Marian Schildhorn
Danke für die Antwort.
Wie wäre es, wenn die „Firma“ im Ausland sitzt, die Leistung aber auf freiberuflicher Basis in DE erbracht wird?
In DE also keinen Sitz (Wohnsitz), ggf eine Wohnung zum Pendeln so lange das Projekt währt.
Sehr geehrter Herr Schildhorn,
ich bin ein Einzelunternehmen im Bereich Transporte bis 3,5 t. Meine Aufgaben sind mich selbst zu disponieren und gebuchte Aufträge selbst zu fahren. Firmensitz und Wohnsitz sind in Deutschland. Keine Beschäftigte. Speditionen für die ich fahre sind zu 95% deutsch.
Was wäre wenn ich eine parallele Firma im Ausland (Litauen) gründen würde? (Firmensitz + Wohnsitz auch in Litauen) . Ziel ist weniger Steuern zu bezahlen. Voraussetzung wäre, dass ca. 80% meiner Rechnungen von meiner litauischen Firma gestellt werden würden… Es wäre dann so, dass zB. die selben deutschen Speditionen Mal von deutscher Mal von litauischer Firma für meine verschiedene Fahrten Rechnungen gestellt bekommen würden.
Zu welcher Problematik könnte das Ganze führen? Was wäre zulässig und was nicht? Wäre toll wenn Sie mir alles ausführlich erläutern könnten..
vielen Dank im Voraus
mit freundlichen Grüßen
Dimitri Schilenko
Sehr geehrter Herr Schilenko,
leider ist es nicht möglich, individuelle Sachverhalte in einem Blog zu lösen/erörtern. Ich empfehle Ihnen, sich dahingehend unbedingt von einem Experten beraten zu lassen!
bG Marian Schildhorn
Hallo Herr Schildhorn,
vielen Dank für den Beitrag. Wie verhält es sich, wenn z.B. eine norwegische AS gegründet wird, dort ein Büro eröffnet und Mitarbeiter angestellt werden, die Geschäftsführer von dort Gehalt beziehen, aber in Deutschland wohnen? Greift dann das Doppelbesteuerungsabkommen und das Gehalt wird in Norwegen versteuert oder muss es trotzdem in Deutschland besteuert werden, da die Entscheidungen der GF von Deutschland aus getroffen werden?
Hallo Daniel,
wenn Ort der Geschäftsleitung in Deutschland liegt, ist die Gesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und im Regelfall auch in Deutschland ansässig. Darauf ergeben sich dann die innerstaatlichen Folgen (Welteinkommensprinzip) und abkommensrechtliches Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat!
Hello , we have a GmbH company in Germany, our residency is a well in Germany and we consider to open a new in Greece. Is it possible to do that as a subsidiary of the first?In case of financing for the new company that will be located in another European territory, can we contact German banks, and if the taxes can be paid in the German state where the main company is located?Bottom line if someone owns a GmbH company in Germany can he ground a subsidiary one abroad in Europe easily with the help and benefits of their main company ? Thank you!
Dear Eleni,
the double taxation treatment decides about the question, if substance and gains are taxed in Germany. In your case it would be the double taxation treatment between Germany and Greece. I propose you to contact an attorney/tax consultant specialised in international taxation.
Kind Regards, Marian Schildhorn
Sehr geehrter Herr Schildhorn,
ich bin in Deutschland wohnhaft ein habe eine GmbH. Gerne möchte ich ein Unternehmen in Vietnam Gründen, die soll Marketing- und Administrative-Aufgaben übernehmen und erhält dafür eine Bezahlung.
Variante 1:
Bin alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer und stelle einen Geschäftsführer ein, der übernimmt alle Aufgaben vor Ort.
Variante 2:
Unternehmen hat zwei Gesellschafter und stelle einen Geschäftsführer ein, der übernimmt alle Aufgaben vor Ort.
Kann dadurch die Besteuerung in Deutschland umgangen werden?
Hallo Phan,
zu den Geschäftsleitungsaufgaben gehören nicht nur die Tätigkeiten vor Ort, sondern eher und vielmehr die Tagesgeschäfte der Gesellschaft. Von wo und wer führt diese denn aus? Hier ist große Vorsicht geboten, um nicht in die unbeschränkte (Körperschafts-)Steuerpflicht zu rutschen.
Beste Grüße
Marian Schildhorn
Hallo Her Schildhorn,
Wie gestalte sich die Lage wenn die Geschäftsführung eines Unternehmens aus mehreren Personen besteht von denen ein Teil in Deutschland, ein Teil im europäischen Ausland und ein Teil als digital nomad lebt.
Das Unternehmen agiert ausschließlich online mit dem Vertrieb digitaler Club-Mitgliedschaften.
Kann man sich in diesem Fall sich ein Land für die Firmengründung aussuchen?
Liebe Grüße, Dominik
Hallo Dominik,
grundsätzlich sind Sie immer frei mit der Auswahl. Hier stellt sich nur die Frage, ob nicht Ort der Geschäftsleitung in Deutschland ist.
viele Grüße Marian Schildhorn
Sehr geehrter Herr Schildhorn,
mein bekannter lebt in Vietnam und hat dort eine Firma geründet, Sitz, Konten usw. ist alles Vorort. Er möchte jetzt Waren nach Deutschland verschicken, welche Online verkauft werden sollen. Den online Vertrieb und Endversand würde ich aus Deutschland durchführen. Würde hierzu eine Besteuerung in Deutschland anfallen?
BG Andreas Wachsmann
Hallo Herr Wachsmann,
hier sollten Sie prüfen, ob in Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit in Form einer Betriebsstätte begründet wird.
Beste Grüße
Marian Schildhorn
Sehr geehrter Herr Schildhorn,
vielen Dank für den Beitrag und die aktive Diskussion des Themas. Dürfte ich Sie evtl. um eine Aussage zur folgenden Situation bitten? : Unternehmer X, Wohnhaft in Polen entschließt sich seinen Wohnsitz in Polen aufzugeben und sich in Deutschland anzumelden, möchte jedoch sein Ein-Mann Gewerbe in Polen (was ja möglich ist) behalten. In Polen müssen sämtliche steuern inkl. Einkommenssteuer weiterhin erbracht werden. Die Leistungen aus dem Gewerbe werden in Polen erbracht. Der Unternehmer hat doppelte Staatsangehörigkeit. Muss er in Deutschland die Gewerbeeinnahmen versteuern ? Wann kann er dies evtl. legal umgehen ? Vielen Dank.
MFG.
Patrick
Hallo Patrick,
wenn in Polen die einzige Betriebsstätte und Wertschöpfung dieses Unternehmens ist, in Deutschland keine Betriebsstätte vorhanden ist und die Freistellungsmethode (Aktivitätsvorbehalt) angewendet wird, dann fallen die Gewerbeeinnahmen außer durch eine Erhöhung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) nicht in den Kreis der deutschen Besteuerung.
Beste Grüße Marian Schildhorn
Sehr geehrter Herr Schildhorn,
ich bin Deutscher und habe mit zwei chinesischen Teilhabern eine Firma in Peking, China. Unser alleiniger Wohnsitz ist China. Wir denken aber wir brauchen eine Filiale -oder eine Art Outpost- in Deutschland als Anlaufstation für deutsche und europaeische Kunden. Ggf. kann das auch über eine Webplatform funktioneren, mit gelegentlicher physischer Präsenz.
Welche Rechtsform muss denn dann die deutsche ‚Filiale‘ haben, und wie sieht das steuerrechtlich aus in Deutschland? Wir zahlen alle Steuern in China und die Verträge werden ebenfalls hier abgeschlossen, dies sowohl mit chinesichen als auch mit ausländischen Kunden. Ich selbst besitze im Moment keine deutsche Steuernummer.
Einen scönen Tag wünscht und besten Dank für Ihr Engagement,
Christian Hartmann
Hallöchen Herr Schildhorn,
meine Frage wäre wenn ich ein Online Handel starte, mein Sitz in der Türkei ist, jedoch Verkauf in Deutschland und in der Türkei muss ich dann in Deutschland Steuern zahlen?
Ware wird aus der Türkei nach Deutschland geliefert wo es in einem Lager gehalten wird und von dort an die Kunden Versand wird, jedoch jegliche Planung beantworten von Kundenanfragen usw läuft in der Türkei.
Viele Grüße
Abdul
Hallöchen Herr Abdul,
mit einer Betriebsstätte in Deutschland wird es (wenn keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht) zu einer Besteuerung in Deutschland kommen. Kommt halt darauf an, ob das Lager in Deutschland die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt.
Viele Grüße
Marian Schildhorn
Toller Beitrag! Vielen, vielen Dank und liebe Grüße aus Hamburg!
Joana
Vielen Dank für das Feedback, Joana!
Hallo Herr Schildhorn,
Wäre es zbsp möglich das
Person A Pivater Immobilien Eigentümer in DE ist und alle seine Immobilien an seine eigene Firma B mit dem Sitz in Luxemburg, Belgien, Malta vermietet.
Und die Firma B hier an Mieter mit Gewinnabsichten „Untervermietet“.
Muss Firma B dann in DE Steuerzahler und im Firmensitz auch? (doppelbesteuerung)?
Außer Grundsteuer.
Hallo Herr Nakhaei,
die genannten DBA weisen alle das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem das Grundstück liegt, weshalb Firma B in Deutschland (sofern diese in Deutschland keinen Sitz oder Geschäftsleitung hat) in Deutschland mit ihren Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig ist und hier zur Körperschaftsteuer veranlagt wird. Im Ansässigkeitsstaat der Firma B findet dann entweder eine Freistellung oder Anrechnung der deutschen Steuer statt.
Mit freundlichen Grüßen
Marian Schildhorn
Hallo,
Firmengründung in Polen. Hauptwohnsitz in Deutschland. Das Geschäft wird zu 90% in Polen am Firmensitz betrieben. Büroräume und Personal vorhanden Ist dies ausreichend um die Doppelbesteuerung zu umgehen? Danke! Grüße
Hallo,
das muss man im Einzelfall prüfen, insbesondere ist die Hinzurechnungsbesteuerung ggf. ein Thema. Eine Aussage lässt der Sachverhalt nicht zu. Schreiben Sie gerne eine E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Marian Schildhorn
Ich habe einen Stuckateurbetrieb (GmbH) in Deutschland mit 12 Mitarbeitern, alleiniger Geschäftsführer und Geschäftsinhaber. Ich würde gerne meine Firma ins Ausland verlegen aber weiterhin in Deutschland arbeiten.
Wäre sowas denkbar oder möglich?
Viele Grüße
Lisanti
Hallo Lisanti,
hier muss man sich die Struktur im Detail ansehen, ob und wie eine solche Konstellation möglich ist. Schreiben Sie gerne eine E-Mail an info@schildhorn-steuerberater.de.
Mit freundlichen Grüßen
Marian Schildhorn