Die Entscheidung zwischen einer Stiftung oder GmbH spielt insbesondere bei der langfristigen Vermögensverwaltung, der Unternehmensnachfolge und der steuerlichen Gestaltung größerer Vermögen eine wichtige Rolle. Beide Rechtsformen ermöglichen es, Vermögen in einer eigenständigen rechtlichen Struktur zu bündeln. Allerdings unterscheiden sie sich erheblich hinsichtlich ihrer Besteuerung, der Verfügungsmöglichkeiten über das Vermögen und der langfristigen Nachfolgeplanung.
Eine vermögensverwaltende GmbH kann insbesondere durch die niedrige Besteuerung thesaurierter Gewinne steuerliche Vorteile bieten. Bei Immobiliengesellschaften kommt unter bestimmten Voraussetzungen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung hinzu. Demgegenüber kann eine Familienstiftung bei der langfristigen Verwaltung von Immobilienvermögen und Unternehmensbeteiligungen eine interessante Alternative darstellen.
Neben deutschen Familienstiftungen kommen auch ausländische Stiftungen, insbesondere in Liechtenstein, als Instrument der internationalen Vermögens- und Nachfolgeplanung in Betracht. Allerdings sind hierbei besondere steuerliche Vorschriften zu beachten, etwa die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG, die Besteuerung von Vermögensübertragungen sowie mögliche Auswirkungen auf die Wegzugsbesteuerung.
Ob eine Stiftung oder GmbH steuerlich günstiger ist, hängt deshalb nicht allein von der laufenden Steuerbelastung ab. Entscheidend sind insbesondere die Art des Vermögens, die geplante Verwendung der Erträge, die steuerlichen Folgen der Vermögensübertragung und die langfristigen Ziele des Vermögensinhabers.
Der folgende Beitrag vergleicht die deutsche Familienstiftung mit der vermögensverwaltenden GmbH und der Holding-GmbH. Darüber hinaus werden die steuerlichen Besonderheiten ausländischer Familienstiftungen erläutert und die wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten anhand praktischer Beispiele dargestellt.
Stiftung oder GmbH: Die Unterschiede
Wer sich zwischen einer Stiftung oder GmbH entscheiden möchte, sollte zunächst die grundlegenden rechtlichen Unterschiede kennen. Beide Rechtsformen können zur Verwaltung von Immobilien, Kapitalvermögen und Unternehmensbeteiligungen eingesetzt werden. Sie unterscheiden sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Eigentümerstellung, der Einflussmöglichkeiten und der langfristigen Bindung des Vermögens.
Die GmbH als Gesellschaft mit Gesellschaftern
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschafter Geschäftsanteile halten. Sie können über ihre Gesellschafterrechte Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen und grundsätzlich über ihre Beteiligungen verfügen.
Eine GmbH kann sowohl operativ tätig sein als auch ausschließlich eigenes Vermögen verwalten. Insbesondere bei Immobilieninvestitionen und Unternehmensbeteiligungen werden häufig vermögensverwaltende GmbHs oder Holding-Gesellschaften eingesetzt.
Ein wesentlicher Vorteil der GmbH besteht in ihrer vergleichsweise hohen Flexibilität. Geschäftsanteile können grundsätzlich übertragen, vererbt oder verkauft werden. Zudem können die Gesellschafter unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben über Gewinnausschüttungen entscheiden.
Allerdings können sich durch Erbfälle, Gesellschafterwechsel oder unterschiedliche Interessen der Beteiligten langfristig Konflikte ergeben.
Die Familienstiftung als verselbstständigtes Vermögen
Anders als eine GmbH hat eine rechtsfähige Familienstiftung keine Gesellschafter. Das auf die Stiftung übertragene Vermögen gehört vielmehr der Stiftung selbst und wird dauerhaft zur Erfüllung des vom Stifter festgelegten Stiftungszwecks eingesetzt.
Rechtsgrundlage für die Errichtung einer deutschen rechtsfähigen Stiftung sind die §§ 80 ff. BGB. Der Stifter bestimmt im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung insbesondere den Stiftungszweck, die Organisation und die grundlegenden Regeln der Vermögensverwaltung.
Bei einer Familienstiftung besteht der Zweck regelmäßig darin, das Familienvermögen langfristig zu erhalten und bestimmte Familienmitglieder wirtschaftlich zu unterstützen. Diese Begünstigten werden als Destinatäre bezeichnet.
Die Verwaltung erfolgt durch den Stiftungsvorstand. Ergänzend können weitere Organe, beispielsweise ein Stiftungsrat oder Familienbeirat, vorgesehen werden.
Da keine Gesellschaftsanteile bestehen, kann das Stiftungsvermögen nicht durch die Vererbung oder Veräußerung solcher Anteile auf verschiedene Eigentümer aufgeteilt werden. Dadurch eignet sich die Familienstiftung insbesondere für die generationsübergreifende Vermögensnachfolge.
Allerdings ist die Stiftung grundsätzlich weniger flexibel als eine GmbH. Das Vermögen ist an den Stiftungszweck gebunden, und spätere Änderungen der Satzung unterliegen besonderen rechtlichen Voraussetzungen.
Stiftung oder GmbH: Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
| Merkmal | GmbH | Familienstiftung |
|---|---|---|
| Eigentümerstruktur | Gesellschafter halten Geschäftsanteile | Keine Gesellschafter |
| Vermögenszuordnung | Vermögen gehört der GmbH | Vermögen gehört der Stiftung |
| Einflussmöglichkeiten | Gesellschafterrechte | Stiftungsorgane und Satzung |
| Gewinnausschüttungen | An Gesellschafter | Leistungen an Destinatäre |
| Übertragbarkeit | Geschäftsanteile grundsätzlich übertragbar | Keine übertragbaren Gesellschaftsanteile |
| Nachfolge | Vererbung oder Übertragung der Anteile | Fortbestand unabhängig vom Tod des Stifters |
| Flexibilität | Vergleichsweise hoch | Durch Stiftungszweck und Satzung begrenzt |
| Vermögensbindung | Abhängig von Gesellschafterentscheidungen | Langfristige Bindung an den Stiftungszweck |
Welche Bedeutung haben ausländische Familienstiftungen?
Neben deutschen Familienstiftungen kommen auch ausländische Stiftungen für die Vermögens- und Nachfolgeplanung in Betracht. Besonders häufig wird in diesem Zusammenhang die liechtensteinische Familienstiftung diskutiert. Die Entscheidung Stiftung oder GmbH kann sich daher auch auf eine ausländische Stiftung beziehen.
Die rechtliche Ausgestaltung einer ausländischen Stiftung richtet sich zunächst nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Dabei können sich insbesondere die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Begünstigten, der Stiftungsorganisation und der Einflussrechte des Stifters von den deutschen Regelungen unterscheiden.
Aus deutscher steuerlicher Sicht ist jedoch entscheidend, wie die ausländische Stiftung rechtlich und wirtschaftlich ausgestaltet ist. Insbesondere müssen ihre steuerliche Einordnung, eine mögliche unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und die besonderen Zurechnungsregelungen des § 15 AStG geprüft werden.
Die Gründung einer Stiftung im Ausland führt daher nicht automatisch zu einer günstigeren Besteuerung in Deutschland.
Welche steuerlichen Unterschiede zwischen einer deutschen Familienstiftung, einer ausländischen Stiftung und einer GmbH bestehen, wird in den folgenden Abschnitten näher untersucht.
Stiftung oder GmbH: Vergleich der laufenden Besteuerung
Bei der Entscheidung zwischen einer Stiftung oder GmbH ist die laufende Besteuerung ein wesentliches Kriterium. Zwar unterliegen sowohl die deutsche Familienstiftung als auch die GmbH grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Allerdings bestehen erhebliche Unterschiede bei der gewerbesteuerlichen Behandlung und der steuerlichen Einordnung einzelner Einkunftsarten.
Körperschaftsteuer bei Stiftung und GmbH
Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige GmbH unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der Körperschaftsteuer. Der reguläre Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von 15,825 %, soweit keine weiteren Steuern anfallen.
Auch eine rechtsfähige deutsche Familienstiftung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Für ihre steuerpflichtigen Einkünfte gilt derselbe Körperschaftsteuersatz.
Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte.
Bei einer GmbH gelten nach § 8 Abs. 2 KStG sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet.
Bei einer Familienstiftung findet § 8 Abs. 2 KStG dagegen keine Anwendung. Sie kann deshalb unterschiedliche Einkunftsarten erzielen, beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG oder aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.
Dieser Unterschied ist insbesondere für die Besteuerung von Immobilienvermögen von Bedeutung.
Gewerbesteuer: Ein wesentlicher Vorteil der Familienstiftung
Eine GmbH gilt gemäß § 2 Abs. 2 GewStG kraft Rechtsform stets als Gewerbebetrieb. Daher unterliegen ihre Gewinne grundsätzlich auch der Gewerbesteuer.
Bei einer Immobilien-GmbH kann die Gewerbesteuerbelastung allerdings durch die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vermieden werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die erweiterte Kürzung setzt insbesondere voraus, dass die Gesellschaft ausschließlich die gesetzlich begünstigten oder ausdrücklich zugelassenen Tätigkeiten ausübt. Bestimmte gewerbliche Tätigkeiten können die Begünstigung insgesamt ausschließen.
Anders verhält es sich bei einer Familienstiftung. Die bloße Verwaltung eigenen Immobilien- oder Kapitalvermögens begründet grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb. Die entsprechenden Einkünfte unterliegen daher regelmäßig nicht der Gewerbesteuer.
Übt die Stiftung daneben eine gewerbliche Tätigkeit aus, kann diese gesondert der Gewerbesteuer unterliegen, ohne dass dadurch automatisch sämtliche vermögensverwaltenden Einkünfte gewerblich werden.
Damit besteht bei einer Familienstiftung grundsätzlich nicht dieselbe gewerbesteuerliche Abhängigkeit von der erweiterten Grundstückskürzung wie bei einer Immobilien-GmbH.
Stiftung oder GmbH: Steuerfreie Immobilienveräußerung nach § 23 EStG
Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft die Veräußerung von Immobilien.
Veräußert eine GmbH eine Immobilie mit Gewinn, unterliegt dieser Veräußerungsgewinn grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Eine allgemeine Steuerbefreiung nach Ablauf einer zehnjährigen Haltedauer besteht für die GmbH nicht.
Bei einer Familienstiftung kann dagegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zur Anwendung kommen, sofern die Immobilie dem steuerlichen Privatvermögen der Stiftung zuzuordnen ist.
Wird eine solche Immobilie nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist verkauft, ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht steuerbar.
Dies kann insbesondere bei langfristig gehaltenen Immobilien mit erheblichen stillen Reserven einen wesentlichen steuerlichen Vorteil darstellen.
Allerdings gilt dies nicht für Immobilien, die dem Betriebsvermögen der Stiftung zuzuordnen sind. Auch die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels müssen berücksichtigt werden.
Besteuerung von Ausschüttungen und Leistungen an Destinatäre
Neben der Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft oder Stiftung ist die steuerliche Behandlung der an Privatpersonen ausgekehrten Erträge zu berücksichtigen.
Schüttet eine GmbH Gewinne an einen im Privatvermögen beteiligten Gesellschafter aus, unterliegen diese grundsätzlich der Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt stattdessen das Teileinkünfteverfahren in Betracht.
Bei einer Familienstiftung erfolgen keine Gewinnausschüttungen an Gesellschafter, da solche nicht existieren. Stattdessen können Leistungen an die begünstigten Familienmitglieder, die sogenannten Destinatäre, erbracht werden.
Solche Leistungen können nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt von der rechtlichen Ausgestaltung und dem Charakter der Leistung ab.
Damit ist auch bei einer Familienstiftung zwischen der Besteuerung der laufenden Erträge auf Stiftungsebene und der Besteuerung von Leistungen an die Begünstigten zu unterscheiden.
Stiftung oder GmbH: Steuerliche Unterschiede im Überblick
| Steuerliche Besonderheit | GmbH | Deutsche Familienstiftung |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | Grundsätzlich 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag | Grundsätzlich 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag |
| Gewerbesteuer | Kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig | Grundsätzlich nur bei gewerblicher Tätigkeit |
| Einkunftsarten | Sämtliche Einkünfte gelten als gewerblich | Unterschiedliche Einkunftsarten möglich |
| Vermietung eigener Immobilien | Gewerbesteuerkürzung gegebenenfalls erforderlich | Bei reiner Vermögensverwaltung grundsätzlich keine Gewerbesteuer |
| Immobilienverkauf nach zehn Jahren | Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig | Bei Privatvermögen grundsätzlich außerhalb des § 23 EStG |
| Auskehrung an Privatpersonen | Besteuerung beim Gesellschafter | Besteuerung beim Destinatär nach Art der Leistung |
Die laufende Besteuerung kann somit insbesondere bei langfristig gehaltenem Immobilienvermögen für eine Familienstiftung sprechen. Allerdings dürfen die steuerlichen Folgen der Vermögensübertragung auf die Stiftung sowie die regelmäßig alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer nicht außer Betracht bleiben.
Eine Stiftung ist daher nicht allein aufgrund ihrer laufenden Steuerbelastung automatisch günstiger als eine GmbH. Bei der Frage, ob Stiftung oder GmbH, ist vielmehr entscheidend die Gesamtsteuerbelastung über den gesamten Planungszeitraum einschließlich der Vermögensnachfolge.
Immobilienvermögen: Stiftung oder vermögensverwaltende GmbH?
Wer Immobilienvermögen langfristig aufbauen, verwalten und an nachfolgende Generationen übertragen möchte, steht häufig vor der Frage, ob eine Stiftung oder GmbH die steuerlich günstigere Gestaltung darstellt. Beide Rechtsformen ermöglichen grundsätzlich eine niedrige laufende Besteuerung von Mieterträgen. Allerdings bestehen erhebliche Unterschiede bei der Gewerbesteuer, der Veräußerung von Immobilien und der Vermögensnachfolge.
Laufende Besteuerung der Immobilienerträge
Sowohl die Familienstiftung als auch die vermögensverwaltende GmbH unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die gesamte Steuerbelastung beträgt damit 15,825 %.
Bei einer vermögensverwaltenden GmbH setzt die Vermeidung der Gewerbesteuer regelmäßig voraus, dass die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt sind.
Die Familienstiftung unterliegt dagegen nur insoweit der Gewerbesteuer, als sie einen Gewerbebetrieb unterhält. Einkünfte aus der bloßen Verwaltung eigenen Immobilienvermögens unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.
Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass bei der Familienstiftung nicht sämtliche Immobilienerträge aufgrund der Rechtsform als gewerblich gelten. Einzelne gewerbliche Tätigkeiten führen daher nicht automatisch dazu, dass sämtliche vermögensverwaltenden Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.
Steuerliche Behandlung von Immobilienveräußerungen
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ergibt sich bei der Veräußerung von Immobilien.
Eine vermögensverwaltende Familienstiftung kann Immobilien nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist gemäß § 23 EStG grundsätzlich steuerfrei veräußern. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Immobilien dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind und kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Bei einer vermögensverwaltenden GmbH unterliegen Veräußerungsgewinne dagegen unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Die erweiterte Grundstückskürzung kann lediglich eine zusätzliche Gewerbesteuerbelastung verhindern.
Übertragung des Immobilienvermögens
Auch bei der Übertragung bereits vorhandener Immobilien bestehen Unterschiede.
Die unentgeltliche Übertragung von Immobilien aus dem Privatvermögen auf eine Familienstiftung führt grundsätzlich nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Zudem kann die Übertragung gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
Bei der Einbringung von Immobilien in eine GmbH können dagegen sowohl ertragsteuerliche als auch grunderwerbsteuerliche Belastungen entstehen.
Allerdings unterliegt die Ausstattung einer Familienstiftung grundsätzlich der Schenkungsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Hinzu kommt bei inländischen Familienstiftungen die Erbersatzsteuer, die grundsätzlich alle 30 Jahre anfällt.
Bei der Übertragung von Immobilien auf die Stiftung oder beim Immobilienbestand der Stiftung kann § 13d ErbStG (Steuerfreiheit von 10 % des Werts von vermietetem Grundbesitz) angewendet werden. §§ 13a, 13b ErbStG ist in den meisten Fällen nicht anwendbar, da vermietete Immobilien grundsätzlich Verwaltungsvermögen darstellen.
Stiftung oder GmbH: Welche Rechtsform ist günstiger?
| Kriterium | Familienstiftung | Vermögensverwaltende GmbH |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | 15 % zzgl. SolZ | 15 % zzgl. SolZ |
| Gewerbesteuer auf reine Vermietung | Grundsätzlich keine | Erweiterte Grundstückskürzung erforderlich |
| Immobilienverkauf nach 10 Jahren | Grundsätzlich steuerfrei | Körperschaftsteuerpflichtig |
| Unentgeltliche Immobilienübertragung | Grundsätzlich ohne Aufdeckung stiller Reserven | Regelmäßig steuerliche Realisation bei Übertragung aus Privatvermögen (innerhalb der Spekulationsfrist) |
| Grunderwerbsteuer | Befreiung bei Schenkung möglich (Vorsicht: Übernahme Verbindlichkeiten) | Grundsätzlich steuerpflichtig, Ausnahmen möglich |
| Schenkungsteuer bei Errichtung | Grundsätzlich ja | Abhängig von der Gestaltung |
| Erbersatzsteuer | Alle 30 Jahre | Keine |
| Vermögensnachfolge | Langfristig durch Stiftungszweck geregelt | Übertragung von Gesellschaftsanteilen |
Im Ergebnis kann eine Familienstiftung insbesondere bei umfangreichem, langfristig gehaltenem Immobilienvermögen vorteilhaft sein. Dies gilt vor allem dann, wenn Immobilien später veräußert werden sollen und gleichzeitig eine generationenübergreifende Vermögensbindung angestrebt wird.
Steht dagegen die steuerbegünstigte Thesaurierung laufender Mieterträge im Vordergrund, ohne dass bereits eine Vermögensnachfolge geplant ist, kann die vermögensverwaltende GmbH die wirtschaftlich sinnvollere Alternative darstellen.
Die Entscheidung, ob eine Stiftung oder GmbH vorzugswürdig ist, erfordert daher stets eine Gesamtbetrachtung der laufenden Besteuerung, der Übertragungskosten und der langfristigen Vermögensnachfolge.
Stiftung oder GmbH: Welche Vorteile bietet eine Stiftung als Holding?
Neben der Verwaltung von Immobilienvermögen kann eine Familienstiftung auch als Alternative zu einer klassischen Holding-GmbH eingesetzt werden. Insbesondere bei der langfristigen Sicherung von Unternehmensbeteiligungen und der generationenübergreifenden Vermögensnachfolge stellt sich die Frage, ob eine Stiftung oder GmbH die steuerlich und wirtschaftlich sinnvollere Struktur darstellt.
Laufende Besteuerung von Beteiligungserträgen
Eine Holding-GmbH wird häufig eingesetzt, um Beteiligungen an operativ tätigen Kapitalgesellschaften zu halten. Gewinnausschüttungen und Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen können unter den Voraussetzungen des § 8b KStG weitgehend von der Körperschaftsteuer befreit sein.
Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres können Dividenden grundsätzlich nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu 95 % steuerfrei vereinnahmt werden. Für die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG ist bei inländischen Kapitalgesellschaften regelmäßig eine Beteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums erforderlich.
Auch eine Familienstiftung kann unmittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Da sie der Körperschaftsteuer unterliegt, findet § 8b KStG grundsätzlich ebenfalls Anwendung.
Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass eine vermögensverwaltende Familienstiftung nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt. Die für eine Holding-GmbH relevante gewerbesteuerliche Beteiligungsgrenze ist daher bei einer rein vermögensverwaltenden Stiftung grundsätzlich nicht entscheidend.
Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen
Veräußert eine Holding-GmbH Anteile an einer Kapitalgesellschaft, bleiben die Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG grundsätzlich zu 95 % steuerfrei.
Eine vergleichbare Begünstigung kann auch eine Familienstiftung in Anspruch nehmen.
Bei einem Veräußerungsgewinn von 1.000.000 EUR ergibt sich unter vereinfachten Voraussetzungen folgende Körperschaftsteuerbelastung:
| Besteuerung | Familienstiftung | Holding-GmbH |
|---|---|---|
| Veräußerungsgewinn | 1.000.000 € | 1.000.000 € |
| Steuerpflichtiger Anteil (5 %) | 50.000 € | 50.000 € |
| Körperschaftsteuer (15 %) | 7.500 € | 7.500 € |
| Solidaritätszuschlag | 412,50 € | 412,50 € |
| Gesamtbelastung | 7.912,50 € | 7.912,50 € |
Die Berechnung unterstellt bei der Holding-GmbH, dass der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerlich durch die Anwendung des § 8b KStG ebenfalls nur in Höhe der pauschal nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben von 5 % berücksichtigt wird. Eine darauf entfallende Gewerbesteuer ist in der Tabelle nicht enthalten.
Die Familienstiftung kann daher bei der Verwaltung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen vergleichbare körperschaftsteuerliche Vorteile wie eine Holding-GmbH bieten.
Vorteile bei der Unternehmensnachfolge
Der wesentliche Vorteil einer Familienstiftung liegt jedoch nicht ausschließlich in der laufenden Besteuerung.
Während die Anteile an einer Holding-GmbH regelmäßig zum Vermögen ihrer Gesellschafter gehören und im Erbfall auf die Erben übergehen, verfügt eine rechtsfähige Familienstiftung über keine Gesellschafter.
Das Vermögen verbleibt dauerhaft bei der Stiftung. Die Versorgung der Familienmitglieder und die Verwaltung der Unternehmensbeteiligungen werden durch die Stiftungssatzung geregelt.
Dadurch können insbesondere eine Zersplitterung von Unternehmensbeteiligungen und Konflikte zwischen nachfolgenden Generationen vermieden werden.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen auf eine Familienstiftung grundsätzlich schenkungsteuerliche Folgen auslösen kann. Bei inländischen Familienstiftungen kommt zudem die Erbersatzsteuer hinzu.
Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine Familienstiftung
Bei der Errichtung einer Holdingstruktur spielt auch die steuerliche Behandlung der Übertragung bestehender Gesellschaftsanteile eine wichtige Rolle.
Werden GmbH-Anteile aus dem Privatvermögen unentgeltlich auf eine Familienstiftung übertragen, führt dies grundsätzlich nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Die Stiftung übernimmt insoweit die steuerliche Rechtsstellung des bisherigen Anteilseigners.
Bei der Einbringung von GmbH-Anteilen in eine Holding-GmbH kann dagegen § 21 UmwStG zur Anwendung kommen. Eine steuerneutrale Einbringung setzt insbesondere voraus, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hält.
Zudem sind bei einer Einbringung unter dem gemeinen Wert die siebenjährigen Sperrfristen nach § 22 UmwStG zu beachten. Werden die eingebrachten Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, kann eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II entstehen.
Bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine Familienstiftung besteht diese besondere Sperrfrist grundsätzlich nicht, sofern die übertragenen Anteile nicht bereits einer entsprechenden Sperrfrist unterliegen.
Allerdings können die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG eigene Behaltensfristen auslösen. Eine vorzeitige Veräußerung der übertragenen Unternehmensbeteiligungen kann deshalb zum rückwirkenden Wegfall der gewährten Steuerbegünstigungen führen.
Die Familienstiftung kann somit insbesondere dann eine interessante Alternative zur Holding-GmbH darstellen, wenn Unternehmensbeteiligungen langfristig gesichert oder im Rahmen einer Nachfolgegestaltung übertragen werden sollen.
Weitere Informationen zur steuerlichen Gestaltung von Beteiligungsstrukturen finden Sie in unserem Beitrag zur Einbringung von Anteilen.
Zusammenfassung: Stiftung oder GmbH bei Übertragung von Beteiligungen
- Bei der Entscheidung Stiftung oder GmbH ist die Stiftung zu bevorzugen, wenn keine mehrheitsvermittelnde Beteiligung (< 50%) übertragen werden soll.
- Die Holding-GmbH ist sinnvoller, wenn Verbindlichkeiten übernommen werden sollen, da Gegenleistungen bei § 21 UmwStG in gewissen Grenzen unschädlich sind.
- Wenn die zu übertragende Beteiligung über 50 % beträgt und keine Schulden übernommen werden sollen/keine Gegenleistungen gewährt werden sollen, ist die Entscheidung Stiftung oder GmbH gleich gut.
Stiftung oder GmbH: Welche Rolle spielt die Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge?
Bei der Entscheidung zwischen einer Stiftung oder GmbH kommt der Schenkungsteuer eine besondere Bedeutung zu. Während die Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Holding-GmbH unter den Voraussetzungen des § 21 UmwStG grundsätzlich steuerneutral erfolgen kann, stellt die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf eine Familienstiftung einen schenkungsteuerbaren Vorgang dar.
Allerdings können bei der Übertragung von Unternehmensbeteiligungen auf eine Familienstiftung die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG zur Anwendung kommen.
Steuerbegünstigte Übertragung von Unternehmensanteilen
Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich zum begünstigungsfähigen Vermögen, wenn der Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Beteiligungen unterhalb dieser Grenze durch eine Poolvereinbarung begünstigungsfähig sein.
Bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen können insbesondere folgende Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden:
-
Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG: Steuerbefreiung von 85 % des begünstigten Vermögens.
-
Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG: Steuerbefreiung von 100 % des begünstigten Vermögens unter strengeren Voraussetzungen.
Zu beachten sind insbesondere die Verwaltungsvermögensregelungen, die Lohnsummenregelung und die gesetzlichen Behaltensfristen. Bei größeren Unternehmensvermögen gelten darüber hinaus besondere Einschränkungen.
Steuerliche Risiken bei einer späteren Veräußerung
Die Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine Familienstiftung kann ertragsteuerlich vorteilhaft sein, wenn eine spätere Veräußerung der Beteiligung geplant ist.
Während bei einer Einbringung in eine Holding-GmbH die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG relevant sein kann, entsteht diese besondere Sperrfrist bei einer unmittelbar unentgeltlichen Übertragung der Anteile auf eine Familienstiftung grundsätzlich nicht (Kein Einbringungsgewinn II bei einer Stiftung).
Allerdings darf die erbschaftsteuerliche Behaltensfrist nicht übersehen werden. Werden die Anteile innerhalb der maßgeblichen Frist veräußert, kann die zuvor gewährte Verschonung nach § 13a Abs. 6 ErbStG rückwirkend entfallen. Gesetzlich vorgesehene Reinvestitionsmöglichkeiten sind dabei gesondert zu prüfen.
Die Familienstiftung bietet daher keine generelle Möglichkeit, Unternehmensanteile ohne steuerliche Folgen kurzfristig zu übertragen und anschließend zu veräußern.
Besonders interessant kann eine Stiftungsgestaltung sein, wenn die Unternehmensnachfolge ohnehin bevorsteht und die Übertragung der Beteiligungen auf die nächste Generation bereits geplant ist.
Stiftung oder GmbH: Welche Vorteile bieten ausländische Familienstiftungen?
Bei der internationalen Vermögens- und Unternehmensnachfolge stellt sich nicht nur die Frage, ob eine Stiftung oder GmbH gegründet werden sollte. Auch der Sitzstaat einer Familienstiftung kann erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben.
Insbesondere Familienstiftungen in Liechtenstein und Österreich kommen als Alternativen zu einer deutschen Familienstiftung in Betracht. Sie bieten teilweise größere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsspielräume und können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile ermöglichen.
Erbersatzsteuer bei ausländischen Familienstiftungen
Ein wesentlicher Vorteil ausländischer Familienstiftungen besteht darin, dass die deutsche Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG grundsätzlich nur Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland erfasst.
Eine ausländische Familienstiftung, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat, unterliegt daher grundsätzlich nicht der deutschen Erbersatzsteuer.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Errichtung oder Ausstattung einer ausländischen Stiftung automatisch steuerfrei erfolgt. Insbesondere die Übertragung von Vermögen durch einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter kann deutsche Schenkungsteuer oder eine Wegzugsteuer auslösen.
Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG
Ein wesentliches steuerliches Risiko ausländischer Familienstiftungen ergibt sich aus § 15 AStG.
Nach dieser Vorschrift kann das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland unbeschränkt oder erweitert beschränkt steuerpflichtigen Stifter beziehungsweise den entsprechenden Bezugs- oder Anfallsberechtigten zugerechnet werden.
Die Zurechnung kann unabhängig davon erfolgen, ob die Stiftung ihre Gewinne ausschüttet oder thesauriert.
Für Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums sieht § 15 Abs. 6 AStG jedoch eine wichtige Ausnahme vor.
Die Zurechnungsbesteuerung kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Bezugs- und Anfallsberechtigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Informationsaustausch erfüllt sein.
Familienstiftung in Liechtenstein
Liechtenstein ist aufgrund seines Stiftungsrechts ein bedeutender Standort für internationale Vermögensstrukturen.
Das liechtensteinische Stiftungsrecht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen größere Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters als das deutsche Stiftungsrecht. Insbesondere können Widerrufs- und Änderungsrechte vorbehalten werden.
Solche Rechte müssen jedoch sorgfältig ausgestaltet werden, da eine weitreichende Verfügungsmacht des Stifters oder der Begünstigten die steuerliche Anerkennung der Stiftung beziehungsweise die Anwendung des § 15 Abs. 6 AStG beeinträchtigen kann.
Eine liechtensteinische Familienstiftung kann insbesondere dann interessant sein, wenn größere Unternehmensbeteiligungen langfristig gehalten werden sollen und die beteiligten Familienmitglieder in verschiedenen Staaten ansässig sind.
Entscheidend ist dabei eine sorgfältige Prüfung der deutschen und ausländischen Besteuerung einschließlich der steuerlichen Behandlung späterer Leistungen an die Begünstigten.
Auch bei einer ausländischen Familienstiftung ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Die Vermeidung der deutschen Erbersatzsteuer allein rechtfertigt noch keine Entscheidung zugunsten einer ausländischen Stiftung.
Stiftung oder GmbH: Welche steuerlichen Risiken bestehen bei einer ausländischen Stiftung?
Eine ausländische Familienstiftung kann bei der internationalen Vermögensnachfolge Vorteile bieten. Allerdings sind bei der Errichtung und der laufenden Besteuerung mehrere steuerliche Risiken zu berücksichtigen. Insbesondere die deutsche Schenkungsteuer, die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG und die Besteuerung von Leistungen an Begünstigte können die steuerlichen Vorteile erheblich einschränken.
Schenkungsteuer bei der Errichtung einer ausländischen Stiftung
Die Übertragung von Vermögen auf eine ausländische Familienstiftung kann nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der deutschen Schenkungsteuer unterliegen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Stifter im Zeitpunkt der Vermögensübertragung in Deutschland unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig ist.
Anders als bei einer inländischen Familienstiftung gelten für die Bestimmung der Steuerklasse bei der Errichtung einer ausländischen Familienstiftung grundsätzlich besondere Regelungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die günstigere Besteuerung nach § 15 Abs. 2 ErbStG überhaupt Anwendung findet.
Bei einer ausländischen Stiftung kann die Vermögensausstattung daher einer höheren Schenkungsteuerbelastung unterliegen als bei einer vergleichbaren deutschen Familienstiftung.
Besteuerung der Leistungen an Begünstigte
Neben der Besteuerung der Stiftung selbst muss berücksichtigt werden, wie Zahlungen an die Begünstigten, die sogenannten Destinatäre, steuerlich behandelt werden.
Leistungen einer Familienstiftung können bei in Deutschland steuerpflichtigen Begünstigten insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind.
Bei ausländischen Stiftungen ist die steuerliche Einordnung besonders sorgfältig vorzunehmen. Entscheidend sind unter anderem die rechtliche Ausgestaltung der Stiftung, die Art der Leistungen und die steuerlichen Rechte der Begünstigten.
Auch die Abgrenzung zwischen einkommensteuerpflichtigen Leistungen und schenkungsteuerbaren Vermögensübertragungen kann von Bedeutung sein.
Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Stiftung
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung.
Nach § 10 AO befindet sich die Geschäftsleitung dort, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
Wird eine formal im Ausland errichtete Stiftung tatsächlich von Deutschland aus geleitet, kann dies eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 KStG begründen.
Darüber hinaus kann eine deutsche Geschäftsleitung dazu führen, dass die Stiftung für Zwecke der Erbersatzsteuer als inländische Stiftung behandelt wird.
Die bloße Gründung einer Stiftung im Ausland genügt daher nicht, um eine steuerlich ausländische Stiftung zu begründen. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Stiftung oder GmbH: Kann eine Stiftung die Wegzugsbesteuerung vermeiden?
Ein weiterer Anwendungsbereich der Familienstiftung ist die internationale Nachfolgeplanung bei Unternehmerfamilien. Insbesondere wenn Gesellschafter einer deutschen GmbH einen dauerhaften Wegzug ins Ausland planen, kann die Übertragung ihrer Beteiligungen auf eine Familienstiftung von Bedeutung sein.
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
Verlegt eine natürliche Person ihren Wohnsitz ins Ausland und endet dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, kann unter den Voraussetzungen des § 6 AStG eine Wegzugsbesteuerung ausgelöst werden.
Die Vorschrift betrifft insbesondere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG. Voraussetzung ist grundsätzlich eine Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre sowie die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des § 6 AStG.
Dabei werden die stillen Reserven der Beteiligung grundsätzlich besteuert, obwohl tatsächlich keine Veräußerung stattgefunden hat.
Weitere Einzelheiten zu den steuerlichen Folgen eines Wegzugs finden Sie in unserem Beitrag zur Wegzugsbesteuerung.
Stiftung oder GmbH: Die Stiftung als Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung von Wegzugsbesteuerung
Werden GmbH-Anteile vor einem geplanten Wegzug wirksam und endgültig auf eine inländische Familienstiftung übertragen, gehören die Anteile anschließend grundsätzlich nicht mehr zum Privatvermögen des Stifters.
Ein späterer Wegzug des ehemaligen Anteilseigners löst daher hinsichtlich dieser nicht mehr von ihm gehaltenen Beteiligung grundsätzlich keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus.
Auch die Begünstigten einer Familienstiftung können ihren Wohnsitz grundsätzlich ins Ausland verlegen, ohne allein aufgrund ihrer Begünstigtenstellung eine Wegzugsbesteuerung auf die von der Stiftung gehaltenen GmbH-Anteile auszulösen.
Allerdings muss die Vermögensübertragung tatsächlich steuerlich anzuerkennen sein. Außerdem sind die schenkungsteuerlichen Folgen der Übertragung sowie mögliche steuerliche Auswirkungen im jeweiligen Zuzugsstaat zu berücksichtigen.
Bei einer Übertragung von Anteilen auf eine ausländische Stiftung können darüber hinaus besondere ertragsteuerliche Tatbestände und die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG (ggf. auch im Zuzugsstaat) relevant werden.
Die Familienstiftung kann somit ein geeignetes Instrument sein, um die internationale Mobilität einer Unternehmerfamilie zu erleichtern. Sie stellt jedoch keine pauschale Möglichkeit dar, bereits entstandene Wegzugssteuern zu vermeiden oder Unternehmensbeteiligungen steuerfrei ins Ausland zu übertragen.
Stiftung oder GmbH: Welche Rechtsform ist steuerlich günstiger?
Ob eine Stiftung oder GmbH die steuerlich günstigere Rechtsform darstellt, hängt insbesondere von der Art des Vermögens, der geplanten Haltedauer und den Zielen der Vermögensnachfolge ab.
Während eine vermögensverwaltende GmbH oder Holding-GmbH vor allem zur steuerbegünstigten Thesaurierung von Gewinnen eingesetzt wird, bietet eine Familienstiftung zusätzliche Möglichkeiten zur langfristigen Sicherung und generationenübergreifenden Verwaltung von Vermögen.
Steuerlicher Vergleich zwischen Familienstiftung und GmbH
| Kriterium | Familienstiftung | GmbH |
|---|---|---|
| Laufende Körperschaftsteuer | Grundsätzlich 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag | Grundsätzlich 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag |
| Gewerbesteuer | Nur bei gewerbesteuerpflichtiger Tätigkeit | Grundsätzlich kraft Rechtsform; Kürzungen möglich |
| Mieteinnahmen | Regelmäßig 15,825 % bei reiner Vermögensverwaltung | 15,825 % bei vollständiger erweiterter Grundstückskürzung |
| Immobilienverkauf nach zehn Jahren | Bei Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei | Grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig |
| Dividenden aus GmbH-Beteiligungen | § 8b KStG grundsätzlich anwendbar | § 8b KStG grundsätzlich anwendbar |
| Veräußerung von GmbH-Anteilen | Regelmäßig 95 % steuerfrei nach § 8b KStG | Regelmäßig 95 % steuerfrei nach § 8b KStG |
| Übertragung vorhandener GmbH-Anteile | Unentgeltlich grundsätzlich ohne Gewinnrealisierung möglich | Buchwertübertragung unter Voraussetzungen des § 21 UmwStG |
| Schenkungsteuer bei Vermögensübertragung | Grundsätzlich relevant; Verschonung möglich | Abhängig von der konkreten Gestaltung |
| Erbersatzsteuer | Bei inländischer Familienstiftung alle 30 Jahre | Keine |
| Wegzugsbesteuerung | Bei Wegzug bloßer Destinatäre grundsätzlich nicht auf Stiftungsanteile | Bei Wegzug natürlicher Anteilseigner grundsätzlich möglich |
| Vermögensnachfolge | Dauerhafte Bindung an den Stiftungszweck | Nachfolge durch Übertragung von Geschäftsanteilen |
| Flexibilität | Durch Satzung und Stiftungsrecht begrenzt | Regelmäßig höher |
Wann ist eine Familienstiftung sinnvoll?
Eine Familienstiftung kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn umfangreiches Immobilienvermögen oder größere Unternehmensbeteiligungen langfristig innerhalb einer Familie erhalten werden sollen.
Bei Immobilienvermögen ist vor allem die Möglichkeit einer steuerfreien Veräußerung nach Ablauf der zehnjährigen Frist des § 23 EStG von Bedeutung. Diesen Vorteil bietet eine vermögensverwaltende GmbH grundsätzlich nicht.
Bei Unternehmensbeteiligungen können Familienstiftungen dagegen ähnliche körperschaftsteuerliche Vorteile wie Holding-GmbHs erzielen. Zusätzlich ermöglichen sie eine dauerhafte Vermögensbindung und können die Unternehmensnachfolge vereinfachen.
Besonders interessant ist die Familienstiftung deshalb für Unternehmerfamilien, die eine langfristige Nachfolgeregelung anstreben und gleichzeitig eine Zersplitterung des Familienvermögens vermeiden möchten.
Wann ist eine GmbH die bessere Alternative?
Eine GmbH kann dagegen vorzugswürdig sein, wenn die steuerbegünstigte Reinvestition laufender Gewinne im Vordergrund steht und keine dauerhafte Bindung des Vermögens gewünscht ist.
Insbesondere bei Immobiliengesellschaften kann die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eine laufende Besteuerung der Mieterträge mit lediglich 15,825 % ermöglichen.
Darüber hinaus bietet eine GmbH regelmäßig größere Flexibilität bei der Aufnahme neuer Gesellschafter, der Übertragung von Beteiligungen und der Veräußerung des Unternehmens.
Auch die bei inländischen Familienstiftungen alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer kann gegen die Errichtung einer Stiftung sprechen.
Fazit: Stiftung oder GmbH?
Die Entscheidung zwischen einer Stiftung oder GmbH sollte nicht ausschließlich anhand der laufenden Steuerbelastung getroffen werden.
Bei Immobilienvermögen kann die Familienstiftung erhebliche Vorteile bieten, insbesondere aufgrund der grundsätzlich möglichen steuerfreien Immobilienveräußerung nach Ablauf von zehn Jahren und der regelmäßig einfacheren Vermeidung einer Gewerbesteuerpflicht.
Bei Unternehmensbeteiligungen sind die laufenden körperschaftsteuerlichen Vorteile einer Familienstiftung und einer Holding-GmbH dagegen weitgehend vergleichbar. Die wesentlichen Unterschiede liegen hier in der Übertragung der Beteiligungen, den erbschaftsteuerlichen Folgen und der langfristigen Vermögensnachfolge.
Eine Familienstiftung eignet sich deshalb insbesondere für die dauerhafte Sicherung größerer Vermögen über mehrere Generationen. Die GmbH ist hingegen häufig die flexiblere Lösung, wenn die laufende Vermögensverwaltung und Reinvestition im Vordergrund stehen.
Welche Gestaltung steuerlich vorteilhafter ist, lässt sich nur anhand einer individuellen Berechnung beurteilen. Dabei sollten insbesondere die Steuerbelastung bei der Vermögensübertragung, die laufende Besteuerung, mögliche Veräußerungsgewinne und die langfristigen Folgen der Erbersatzsteuer berücksichtigt werden.
Als Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Beurteilung und Gestaltung Ihrer Vermögensstruktur. Dabei berücksichtige ich sowohl die laufende Besteuerung als auch die schenkung- und erbschaftsteuerlichen Folgen sowie mögliche internationale Aspekte.
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