In diesem Beitrag geht es um die zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht, d.h. um die Besteuerungsfolgen, wenn während des Kalenderjahres die unbeschränkte Steuerpflicht durch Wegzug aufgegeben oder wenn während des Kalenderjahres die unbeschränkte Steuerpflicht durch Zuzug begründet wird.
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Die zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht – Begründung/Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 I EStG wird durch den Wohnsitz nach § 8 AO oder den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO begründet. Eine Wohnung nach § 8 AO sind alle stationären Räumlichkeiten, die auf Dauer zum Wohnen i.S. eines Unterhaltens eines Hausstandes zur Verfügung stehen. Der gewöhnliche Aufenthalt knüpft an die 183 – Tage – Regelung an. Bei Zweit – oder Ferienwohnungen, die nur in unregelmäßigen, nicht geplanten Abständen genutzt wird, fehlt es an einem erforderlichen Zeitmoment. Bei der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht wird eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durchgeführt, § 2 VII S. 3 EStG.
Progressionsvorbehalt
Bei der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht wird jedoch für die ausländischen Einkünfte, die während der Veranlagungszeitraums nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, der Progressionsvorbehalt angewendet, § 32b I Nr. 2 EStG. Dies gilt bei der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht nur dann nicht, wenn diese Einkünfte nach einem zwischenstaatlichen Übereinkommen i.S.d. § 32b I Nr. 4 EStG steuerfrei sind.
Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht in der Steuererklärung
Die zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht wird in der Einkommensteuer durch die Beifügung einer Anlage WA erklärt. Dort sind die Zeiten einzutragen, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht vorlag und diese begonnen/geendet hat. Die ausländischen Einkünfte nach § 34d EStG sind nach den deutschen Besteuerungsregeln zu ermitteln.
Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht | Zuzug und Wegzug Besteuerungsfolgen!
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