Eine Firma im Ausland zu gründen, während der Gesellschafter weiterhin in Deutschland lebt oder arbeitet, kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Allein die Gründung einer Gesellschaft im Ausland führt nicht automatisch dazu, dass deren Gewinne ausschließlich im Ausland besteuert werden.

Entscheidend ist insbesondere, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, ob in Deutschland eine Betriebsstätte besteht und welche Regelungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten sind. Auch die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz kann bei ausländischen Gesellschaften eine Rolle spielen.

Wer eine Firma im Ausland gründen und weiterhin in Deutschland leben oder arbeiten möchte, sollte daher bereits vor der Gründung prüfen, in welchem Staat die Gesellschaft steuerpflichtig wird und welche steuerlichen Pflichten in Deutschland bestehen.

Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten steuerlichen Folgen einer Firmengründung im Ausland und zeigt, welche Punkte bei einer ausländischen Gesellschaft mit Bezug zu Deutschland zu beachten sind.

Firma im Ausland gründen und in Deutschland leben

Wer eine Firma im Ausland gründet und weiterhin in Deutschland lebt, muss zwischen der Besteuerung des Gesellschafters und der Besteuerung der ausländischen Gesellschaft unterscheiden. Der ausländische Sitz der Gesellschaft allein entscheidet nicht darüber, in welchem Staat deren Gewinne besteuert werden.

Von besonderer Bedeutung ist der Ort der Geschäftsleitung. Wird die ausländische Gesellschaft tatsächlich von Deutschland aus geleitet, kann sie aufgrund ihrer Geschäftsleitung in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Daneben ist zu prüfen, ob die ausländische Gesellschaft in Deutschland über eine Betriebsstätte verfügt. Auch hierdurch kann ein deutsches Besteuerungsrecht für die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne entstehen.

Die Gründung einer Gesellschaft in einem Staat mit niedrigeren Steuersätzen führt daher nicht automatisch zu einem Steuervorteil durch eine Firma im Ausland. Entscheidend ist vielmehr, wo die unternehmerische Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird.

Sitzverlegung des Einzelunternehmens ins Ausland

Eine oftmals angepriesene Möglichkeit, um der Besteuerung in Deutschland zu entgehen, ist die Sitzverlegung des Einzelunternehmens ins Ausland. Dabei wird aber der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben. Es wird zwar eine Firma im Ausland gegründet oder der Sitz verlegt, der Gewerbetreibende bleibt aber in Deutschland.

Die steuerliche Beurteilung ist aber ganz und gar nicht, dass in Deutschland keine Besteuerung mehr erfolgt, sondern es ändert sich nichts.

Ausgangslage:

Der self – made – Unternehmer X, der als Makler in Deutschland tätig ist, bekommt von einem Geschäftspartner den Hinweis, dass er den Sitz seines Einzelunternehmens nach Malta verlegen kann oder eine Firma im Ausland gründen soll, um keine deutsche Steuer mehr zu bezahlen. In Malta hat er eine wesentlich geringere Steuerbelastung. Er muss dann von den Gewinnen in Malta nur 5,00 % Steuern bezahlen. Seinen Wohnsitz müsste er nicht verlegen, er hat in Malta eine Interimsgeschäftsführung, seine Geschäfte als Makler kann er in Deutschland einfach weiterbetreiben.

Ist diese Methode des Geschäftsfreundes zielführend?

Die Sitzverlegung des Einzelunternehmens des X oder eine neue Firma im Ausland gründen hat keine Auswirkungen auf die deutsche Besteuerung. Der X ist weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 I Nr. 1 EStG, da er seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen sowohl die inländischen als auch die ausländischen Gewerbebetriebe. Eine Besteuerung in Deutschland mit einer Freistellung der Einkünfte in Deutschland würde nur dann erfolgen, wenn in Malta eine abkommensrechtliche Betriebsstätte unterhalten wird und keine Aktivitätsklausel im DBA besteht. In diesem Fall besteht aber keine Betriebsstätte in Malta, der eine wesentliche Personalfunktion zukommt. Die gesamten Einkünfte sind daher in Deutschland steuerpflichtig.

Firma im Ausland gründen – was gilt es aus steuerlichen Gründen zu beachten? Am Beispiel einer Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht

Die Firma, die im Ausland gegründet wird, darf – um die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu vermeiden – nicht den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland haben. Der Satzungs – und Verwaltungssitz wie auch der Ort der Geschäftsleitung begründen beide eine unbeschränkte Steuerpflicht.

Firma im Ausland gründen – Was ist der Ort der Geschäftsleitung?

Als Geschäftsleitung wird der Ort bestimmt, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Dabei ist der Ort entscheidend, an dem diese Verhältnisse vorliegen. Der Verwaltungssitz der Firma spielt dafür keine Rolle. Entscheidend ist, wo die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von Wichtigkeit getroffen und angeordnet werden. Dabei ist entscheidend, wo die Geschäftsführertätigkeit entfaltet wird und wo die Tagesgeschäfte vorgenommen werden.

Entscheidend ist daher:

  • die kaufmännische Leitung des täglichen Lebens
  • die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt

Somit sind folgende Indizien entscheidungserheblich:

  • alleiniger oder überwiegendes Einsatz vor Ort wohnhafter Geschäftsführer
  • Geschäftsleitungssitzung ausschließlich vor Ort und regelmäßig
  • ausreichende Dokumentation der Tätigkeit und dem Ort (Terminkalender, Fahrtenbuch)
  • alle Verträge, die die ausländische Firma abschließt, sind vor Ort abgeschlossen
  • Büroräume vor Ort (nicht zwingend notwendig, aber indizielle Funktion)
  • Unterlagen sind vor Ort aufbewahrt
  • Telefonanschluss vor Ort im Ausland
  • Zahlungsverkehr im Ausland, in der die Firma gegründet wurde
  • Rechnungsstellung im Ausland
  • Computeranlage vor Ort im Ausland
  • Buchführungsarbeiten

Der Ort der Geschäftsleitung der ausländischen Firma kann daher im Ausland liegen, die Parameter dafür sind aber unbedingt einzuhalten. Darüber hinaus sind zwingend die erhöhten Mitwirkungspflichten in Deutschland und die Anzeigepflicht in Deutschland einzuhalten. Eine Firma im Ausland gründen bedarf daher eine erhöhte Planung im Vorfeld.

Wird eine Kapitalgesellschaft im Ausland gegründet, bedeutet der ausländische Satzungssitz nicht automatisch, dass die Gesellschaft ausschließlich im Ausland steuerpflichtig ist. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, kann hier eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht entstehen.

Entscheidend ist insbesondere, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet und von wo aus die laufenden Geschäfte tatsächlich geführt werden.

Ausführlich zu den Voraussetzungen und zur Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung: Ort der Geschäftsleitung | Marian Schildhorn Steuerberatungsgesellschaft Ltd

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Hinzurechnungsbesteuerung/CFC-Rules

Vorsicht: Eine Firma im Ausland gründen, kann aber auch dann zu einer Besteuerung im Inland führen, wenn keine aktiven Einkünfte des § 8 I AStG vorliegen. Dies gilt für inländische Mutterunternehmen, inländische Anteilseigner, aber auch bei zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaften.

Wenn Sie eine Firma im Ausland gründen, muss die Hinzurechnungsbesteuerung unbedingt beachtet werden! Bei manchen Tätigkeiten, die mit inländischen Anteilseignern verknüpft sind, scheidet dies schon von vornherein aus. Ergänzend hierzu der Beitrag zur Hinzurechnungsbesteuerung: Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsgesellschaft | Marian Schildhorn Steuerberatungsgesellschaft Ltd

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Betriebsstätte in Deutschland trotz Firma im Ausland

Auch wenn sich der Sitz und die Geschäftsleitung einer Gesellschaft im Ausland befinden, kann in Deutschland eine Betriebsstätte bestehen. Dies kann dazu führen, dass die ausländische Gesellschaft mit den der deutschen Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünften in Deutschland steuerpflichtig ist.

Eine Betriebsstätte ist grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Hierzu können beispielsweise eine Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Verkaufsstelle oder andere dauerhaft für die Unternehmenstätigkeit genutzte Räumlichkeiten gehören (siehe § 12 AO). Auch ein ständiger Vertreter kann zu einem steuerlichen Anknüpfungspunkt führen (§ 13 AO).

Wer eine Firma im Ausland gründet und weiterhin in Deutschland arbeitet, sollte daher nicht nur den Ort der Geschäftsleitung prüfen. Auch die tatsächliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft in Deutschland kann eine deutsche Betriebsstätte und damit deutsche Steuerpflichten begründen. Bei Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist zusätzlich dessen Betriebsstättenbegriff zu berücksichtigen.

Steuervorteile einer Firma im Ausland

Die Gründung einer Gesellschaft in einem Staat mit niedrigerer Unternehmensbesteuerung kann grundsätzlich steuerliche Vorteile bieten. Entscheidend ist jedoch, ob die ausländische Gesellschaft tatsächlich im Ausland steuerlich ansässig ist und ihre Gewinne nicht aufgrund der Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte Deutschland zuzurechnen sind.

Ein niedriger ausländischer Körperschaftsteuersatz allein führt daher noch nicht zu einem Steuervorteil durch eine Firma im Ausland. Insbesondere bei einer Gesellschaft, die von Deutschland aus geführt wird oder ihre Geschäftstätigkeit wesentlich in Deutschland ausübt, können weiterhin deutsche Besteuerungsrechte bestehen. Ein Steuervorteil kann aber dann bestehen, wenn tatsächlich im Ausland eine Betriebsstätte besteht, der Steuersatz im ausländischen Staat niedriger ist und Deutschland mit diesem ausländischen Staat ein DBA geschlossen hat, nach dem die Betriebsstätteneinkünfte in Deutschland steuerfrei gestellt sind.

Zusätzlich ist bei Beteiligungen an niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG zu prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter zugerechnet werden, obwohl die Gewinne nicht ausgeschüttet wurden. Eine niedrige Besteuerung liegt nach der aktuellen Fassung des § 8 Abs. 5 AStG bei einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 % vor.

Firmensitz ins Ausland verlegen

Von der Neugründung einer Gesellschaft im Ausland ist die Verlegung eines bestehenden Firmensitzes ins Ausland zu unterscheiden. Steuerlich ist dabei insbesondere zu prüfen, ob neben dem Satzungssitz auch der Ort der Geschäftsleitung verlagert wird und ob Deutschland anschließend weiterhin ein Besteuerungsrecht zusteht.

Bleibt beispielsweise die tatsächliche Geschäftsleitung trotz ausländischen Firmensitzes in Deutschland, kann die Gesellschaft weiterhin in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Für die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht genügt grundsätzlich, dass sich entweder der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland befindet.

Führt die Verlagerung dagegen dazu, dass das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich einzelner Wirtschaftsgüter ausgeschlossen oder beschränkt wird, können zusätzlich Entstrickungsfolgen entstehen. § 12 KStG sieht in diesem Fall grundsätzlich eine Bewertung zum gemeinen Wert vor.

Weitere Informationen zu den steuerlichen Folgen der Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland finden Sie in meinem Beitrag zur Entstrickungsbesteuerung.

Gewerbe im Ausland anmelden

Wer ein Gewerbe im Ausland anmeldet, verlagert dadurch nicht automatisch seine Steuerpflicht ins Ausland. Eine ausländische Gewerbeanmeldung oder Registrierung ist für sich genommen nicht entscheidend dafür, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die Unternehmensgewinne zusteht.

Wird die ausländische Gesellschaft tatsächlich von Deutschland aus geführt oder unterhält sie hier eine Betriebsstätte, können daher deutsche Steuerpflichten bestehen, obwohl die Firma oder das Gewerbe im Ausland registriert wurde.

Fazit zur Firma im Ausland gründen

Wer eine Firma im Ausland gründen möchte, sollte die steuerlichen Folgen bereits vor der Gründung prüfen. Der ausländische Unternehmenssitz allein entscheidet nicht darüber, in welchem Staat die Gewinne der Gesellschaft besteuert werden.

Von besonderer Bedeutung sind der Ort der Geschäftsleitung, mögliche Betriebsstätten in Deutschland, die Regelungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens sowie gegebenenfalls die Hinzurechnungsbesteuerung. Auch eine Verlagerung des Firmensitzes ins Ausland kann zusätzliche steuerliche Folgen auslösen.

Insbesondere wenn der Gesellschafter weiterhin in Deutschland lebt oder arbeitet, sollte die geplante Struktur daher vor ihrer Umsetzung steuerlich geprüft werden.

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