Ein grenzüberschreitender Formwechsel ermöglicht es einer deutschen Kapitalgesellschaft, ihre bisherige Rechtsform in eine Rechtsform eines anderen EU- oder EWR-Staates zu wechseln und gleichzeitig ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland zu verlegen. Dabei bleibt die rechtliche Identität der Gesellschaft erhalten. Eine Liquidation und anschließende Neugründung sind grundsätzlich nicht erforderlich.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) am 1. März 2023 ist der grenzüberschreitende Formwechsel ausdrücklich in den §§ 333 ff. UmwG geregelt. Dadurch ergeben sich neue Möglichkeiten für die internationale Umstrukturierung von Unternehmen.
So kann beispielsweise eine deutsche GmbH unter den gesetzlichen Voraussetzungen in eine italienische S.r.l. oder eine zypriotische Limited umgewandelt werden. Besonders interessant ist dabei, dass ein grenzüberschreitender Formwechsel grundsätzlich auch ohne Verlagerung des tatsächlichen Orts der Geschäftsleitung durchgeführt werden kann.
Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere zwischen der Verlegung des Satzungssitzes und der Verlegung des tatsächlichen Orts der Geschäftsleitung zu unterscheiden. Während eine bloße Satzungssitzverlegung nicht zwangsläufig zur Aufdeckung stiller Reserven führt, kann die Verlagerung von Wirtschaftsgütern oder betrieblichen Funktionen ins Ausland eine Entstrickungsbesteuerung auslösen.
Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für einen grenzüberschreitenden Formwechsel gelten, wie das Verfahren abläuft und welche steuerlichen Folgen sich für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter ergeben. Darüber hinaus erläutern wir anhand praxisnaher Beispiele, unter welchen Voraussetzungen eine steuerneutrale Gestaltung möglich ist.
Grenzüberschreitender Formwechsel: Rechtliche Grundlagen und EuGH-Rechtsprechung
Ein grenzüberschreitender Formwechsel war bereits vor seiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Deutschland aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich. Insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat die rechtlichen Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Umwandlung von Kapitalgesellschaften maßgeblich geprägt.
Von besonderer Bedeutung sind dabei die Entscheidungen Cartesio, VALE und Polbud.
EuGH-Rechtsprechung zum grenzüberschreitenden Formwechsel
EuGH vom 16.12.2008 – C-210/06 (Cartesio)
Mit der Entscheidung Cartesio stellte der EuGH grundlegende Anforderungen an die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften auf. Dabei unterschied er insbesondere zwischen der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes unter Beibehaltung der bisherigen Rechtsform und einem grenzüberschreitenden Wechsel in eine Rechtsform des Aufnahmestaats.
EuGH vom 12.07.2012 – C-378/10 (VALE)
In der Entscheidung VALE konkretisierte der EuGH die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV. Danach darf ein Mitgliedstaat die grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht grundsätzlich ausschließen, wenn er vergleichbare innerstaatliche Umwandlungen zulässt.
EuGH vom 25.10.2017 – C-106/16 (Polbud)
Besondere praktische Bedeutung besitzt die Entscheidung Polbud. Der EuGH stellte klar, dass ein grenzüberschreitender Formwechsel grundsätzlich auch dann von der Niederlassungsfreiheit geschützt sein kann, wenn lediglich der satzungsmäßige Sitz verlegt wird.
Eine gleichzeitige Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes oder die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Aufnahmestaat ist hierfür nicht generell erforderlich.
Damit wurde die Möglichkeit eröffnet, eine Gesellschaft in eine ausländische Rechtsform umzuwandeln, während ihre tatsächliche Geschäftsleitung weiterhin im bisherigen Staat verbleibt.
Grenzüberschreitender Formwechsel nach §§ 333 ff. UmwG
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) vom 22. Februar 2023 wurden erstmals ausdrückliche gesetzliche Vorschriften für den grenzüberschreitenden Formwechsel geschaffen. Die Regelungen gelten seit dem 1. März 2023.
Nach § 333 UmwG ermöglicht der grenzüberschreitende Formwechsel einer Gesellschaft, ihre bisherige Rechtsform in eine Rechtsform eines anderen EU- oder EWR-Staates zu wechseln und ihren satzungsmäßigen Sitz dorthin zu verlegen.
Dabei bleibt die rechtliche Identität der Gesellschaft erhalten.
Die Regelungen der §§ 333 ff. UmwG betreffen insbesondere Kapitalgesellschaften, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ein grenzüberschreitender Formwechsel einer deutschen GmbH in eine ausländische Personengesellschaft ist von diesem Verfahren nicht erfasst.
Für die steuerliche Gestaltung ist insbesondere die Möglichkeit einer isolierten Satzungssitzverlegung von Bedeutung. Denn die gesellschaftsrechtliche Verlegung des Satzungssitzes führt nicht automatisch dazu, dass die Gesellschaft auch ihre steuerliche Ansässigkeit in Deutschland verliert.
Verbleibt der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, kann die Gesellschaft trotz des grenzüberschreitenden Formwechsels weiterhin der unbeschränkten deutschen Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Ob eine Entstrickungsbesteuerung entsteht, ist gesondert zu prüfen. Der Beitrag erörtert die Voraussetzungen unter denen es zu einer Entstrickungsbesteuerung kommt: Entstrickung: Voraussetzungen und Folgen | Marian Schildhorn Steuerberatungsgesellschaft Ltd
Grenzüberschreitender Formwechsel: Wie läuft das Verfahren ab?
Ein grenzüberschreitender Formwechsel unterliegt einem gesetzlich geregelten Verfahren nach den §§ 333 ff. UmwG. Dabei müssen insbesondere die Rechte der Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
Die Durchführung erfolgt in mehreren Schritten.
1. Erstellung des Formwechselplans nach § 335 UmwG
Zunächst muss das Vertretungsorgan der Gesellschaft einen Formwechselplan aufstellen. Bei einer GmbH ist hierfür grundsätzlich die Geschäftsführung verantwortlich.
Der Formwechselplan enthält insbesondere Angaben zur bisherigen und zukünftigen Rechtsform, zum satzungsmäßigen Sitz sowie zu den rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Umwandlung.
Darüber hinaus sind unter anderem Regelungen zum Schutz der Gläubiger und gegebenenfalls zu Barabfindungsangeboten für ausscheidende Gesellschafter aufzunehmen.
Der Formwechselplan muss notariell beurkundet werden.
Grundsätzlich ist der Formwechselplan spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung beim zuständigen Registergericht einzureichen. Die gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachungs- und Informationspflichten sind ebenfalls zu beachten.
2. Erstellung des Formwechselberichts nach § 337 UmwG
Die Geschäftsführung muss grundsätzlich einen Formwechselbericht erstellen. Darin sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels zu erläutern.
Besonders relevant sind die Auswirkungen auf die Gesellschafter und Arbeitnehmer.
Der Bericht ist grundsätzlich spätestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung zugänglich zu machen.
Allerdings sieht § 337 UmwG verschiedene Erleichterungen vor. Insbesondere kann der gesellschafterbezogene Berichtsteil bei einer Ein-Personen-Gesellschaft entfallen. Auch für den arbeitnehmerbezogenen Teil bestehen gesetzliche Ausnahmen.
Sind die Voraussetzungen für den Wegfall sämtlicher Berichtsteile erfüllt, kann der Formwechselbericht vollständig entbehrlich sein.
3. Prüfung des Formwechselplans nach § 338 UmwG
Der Formwechselplan unterliegt grundsätzlich einer Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer.
Die Prüfung dient insbesondere dem Schutz der Gesellschafter. Sie betrifft unter anderem die Angemessenheit eines vorgesehenen Barabfindungsangebots.
Dabei sind die gesetzlichen Ausnahmen und Möglichkeiten eines wirksamen Verzichts auf die Prüfung zu berücksichtigen.
4. Gesellschafterbeschluss nach § 339 UmwG
Anschließend müssen die Gesellschafter über den grenzüberschreitenden Formwechsel beschließen.
Hierfür ist grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Weitergehende gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Anforderungen können zu beachten sein.
Bei einer Ein-Personen-GmbH kann der Alleingesellschafter den erforderlichen Beschluss grundsätzlich allein fassen.
5. Schutz der Gesellschafter und Gläubiger
Ein grenzüberschreitender Formwechsel kann die rechtliche Stellung der Gesellschafter und Gläubiger verändern.
Deshalb enthält das Umwandlungsgesetz besondere Schutzvorschriften.
Barabfindung nach § 340 UmwG
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können widersprechende Gesellschafter verlangen, gegen eine angemessene Barabfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Gläubigerschutz nach § 341 UmwG
Auch Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheitsleistungen verlangen, wenn die Erfüllung ihrer Forderungen durch den Formwechsel gefährdet wird.
Für die Geltendmachung entsprechender Ansprüche gelten besondere gesetzliche Fristen.
Daneben müssen gegebenenfalls die Arbeitnehmerrechte und die Vorschriften zur Unternehmensmitbestimmung berücksichtigt werden.
6. Anmeldung beim Handelsregister nach § 342 UmwG
Nach der Beschlussfassung wird der grenzüberschreitende Formwechsel beim zuständigen Registergericht angemeldet.
Das Registergericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört auch die Prüfung möglicher missbräuchlicher oder betrügerischer Zwecke.
Erst nach erfolgreicher Prüfung kann die für den weiteren Ablauf erforderliche Formwechselbescheinigung ausgestellt werden.
7. Formwechselbescheinigung und Eintragung im Aufnahmestaat
Nach § 343 UmwG stellt das zuständige Registergericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Formwechselbescheinigung aus.
Diese dient dem Register des Aufnahmestaats als Nachweis, dass die vorgeschriebenen Verfahrensschritte im Wegzugsstaat ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Anschließend erfolgt die Eintragung der Gesellschaft im Aufnahmestaat nach den dort geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.
Mit Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels besteht die Gesellschaft unter Wahrung ihrer rechtlichen Identität in der neuen ausländischen Rechtsform fort.
Eine Liquidation der bisherigen Gesellschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Grenzüberschreitender Formwechsel: Welche steuerlichen Folgen entstehen?
Ein grenzüberschreitender Formwechsel führt nicht automatisch zu einer Besteuerung der stillen Reserven einer Kapitalgesellschaft. Entscheidend ist vielmehr, ob Deutschland durch die Umstrukturierung sein Besteuerungsrecht an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft verliert oder dieses eingeschränkt wird.
Aus steuerlicher Sicht muss insbesondere zwischen der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes und der Verlegung des tatsächlichen Orts der Geschäftsleitung unterschieden werden.
Dabei sind grundsätzlich drei Fallgestaltungen denkbar:
- Die Gesellschaft verlegt sowohl ihren Satzungssitz als auch den Ort ihrer Geschäftsleitung ins Ausland.
- Die Gesellschaft verlegt ausschließlich ihren Satzungssitz ins Ausland, während die Geschäftsleitung in Deutschland verbleibt.
- Die Gesellschaft verlegt Satzungssitz und Geschäftsleitung ins Ausland, behält jedoch eine Betriebsstätte in Deutschland.
Diese Unterscheidung ist insbesondere für die Körperschaftsteuerpflicht, die Entstrickungsbesteuerung und die weitere steuerliche Behandlung des Betriebsvermögens von Bedeutung.
Grenzüberschreitender Formwechsel und Körperschaftsteuerpflicht
Nach § 1 Abs. 1 KStG unterliegen Kapitalgesellschaften grundsätzlich der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
Der Sitz bestimmt sich nach § 11 AO, während der Ort der Geschäftsleitung gemäß § 10 AO dort liegt, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
Wird im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels lediglich der Satzungssitz einer deutschen GmbH ins Ausland verlegt, während die tatsächliche Geschäftsleitung weiterhin in Deutschland ausgeübt wird, bleibt die Gesellschaft grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Werden dagegen sowohl der Satzungssitz als auch die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, endet grundsätzlich die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland.
Allerdings kann die Gesellschaft weiterhin mit bestimmten inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 KStG unterliegen. Dies betrifft insbesondere Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder aus in Deutschland belegenen Immobilien.
Keine automatische Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG
Ein wesentlicher Vorteil des grenzüberschreitenden Formwechsels besteht darin, dass die rechtliche Identität der Gesellschaft erhalten bleibt.
Die bisherige GmbH wird nicht aufgelöst, sondern besteht in einer anderen europäischen Rechtsform fort.
Deshalb führt der identitätswahrende Formwechsel als solcher grundsätzlich nicht zu einer Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vorgang in jedem Fall steuerneutral ist. Insbesondere die Verlagerung von Wirtschaftsgütern und betrieblichen Funktionen kann eine Besteuerung der darin enthaltenen stillen Reserven auslösen.
Grenzüberschreitender Formwechsel und Entstrickungsbesteuerung nach § 12 KStG
Eine besondere steuerliche Gefahr besteht, wenn durch den grenzüberschreitenden Formwechsel das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich einzelner Wirtschaftsgüter ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Nach § 12 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann dies zur steuerlichen Entstrickung führen. Die betroffenen Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich zum gemeinen Wert erfasst, sodass die darin enthaltenen stillen Reserven steuerpflichtig werden.
Dabei ist zwischen der Verlagerung des gesellschaftsrechtlichen Sitzes und der tatsächlichen Verlagerung von Wirtschaftsgütern zu unterscheiden.
Allein die Änderung der Rechtsform führt nicht zwangsläufig zu einer Entstrickungsbesteuerung. Entscheidend ist, ob Deutschland sein bisheriges Besteuerungsrecht an den stillen Reserven behält.
Neben der Entstrickungsbesteuerung können bei einer Verlagerung betrieblicher Funktionen auch die Vorschriften zur Funktionsverlagerung nach § 1 AStG relevant werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur Entstrickung.
Grenzüberschreitender Formwechsel – Steuerliche Praxisbeispiele
Beispiel 1: Grenzüberschreitender Formwechsel mit Verlegung von Satzungssitz und Geschäftsleitung
Ein Unternehmer ist Alleingesellschafter einer deutschen GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Heidelberg. Die Gesellschaft betreibt ein Marketingunternehmen.
Der Unternehmer möchte künftig in Rom (Italien) leben und die Geschäftstätigkeit seiner GmbH vollständig von dort aus führen. Hierzu soll die deutsche GmbH im Wege eines grenzüberschreitenden Formwechsels in eine italienische S.r.l. umgewandelt werden.
Sowohl der Satzungssitz als auch der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung werden nach Italien verlegt.
Welche steuerlichen Folgen entstehen?
1. Beendigung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
Durch die Verlegung sowohl des Satzungssitzes als auch der Geschäftsleitung nach Italien entfallen grundsätzlich die Voraussetzungen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
Die Gesellschaft unterliegt anschließend in Deutschland grundsätzlich nur noch mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 KStG in Verbindung mit § 49 EStG.
2. Keine Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG
Da der grenzüberschreitende Formwechsel identitätswahrend erfolgt, wird die bisherige GmbH nicht aufgelöst.
Eine Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG wird daher durch den Formwechsel als solchen grundsätzlich nicht ausgelöst.
3. Mögliche Entstrickungsbesteuerung
Werden im Zusammenhang mit dem Formwechsel Wirtschaftsgüter der bisherigen deutschen Betriebsstätte einer italienischen Betriebsstätte zugeordnet und verliert Deutschland dadurch sein Besteuerungsrecht, kann eine Entstrickungsbesteuerung nach § 12 Abs. 1 KStG entstehen.
Dies betrifft insbesondere stille Reserven in Wirtschaftsgütern, immateriellen Vermögenswerten und gegebenenfalls betrieblichen Funktionen.
Auch die Vorschriften zur Funktionsverlagerung nach § 1 AStG können relevant werden.
Ergebnis: Der grenzüberschreitende Formwechsel ermöglicht die Fortführung der Gesellschaft in einer italienischen Rechtsform, ohne dass eine Liquidation erforderlich ist. Allerdings kann die Verlagerung der Geschäftstätigkeit erhebliche steuerliche Folgen auslösen.
Beispiel 2: Grenzüberschreitender Formwechsel bei ausschließlicher Verlegung des Satzungssitzes
Eine deutsche GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Hamburg möchte künftig als italienische S.r.l. auftreten.
Hierzu führt sie einen grenzüberschreitenden Formwechsel durch und verlegt ihren satzungsmäßigen Sitz nach Italien.
Die tatsächliche Geschäftsleitung sowie sämtliche betrieblichen Funktionen verbleiben jedoch in Deutschland.
Welche steuerlichen Folgen entstehen?
1. Fortbestand der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
Obwohl der Satzungssitz künftig in Italien liegt, bleibt die Gesellschaft aufgrund ihres weiterhin in Deutschland befindlichen Orts der Geschäftsleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die Gesellschaft unterliegt damit weiterhin dem deutschen Welteinkommensprinzip, soweit ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen keine abweichende Zuordnung der Besteuerungsrechte vorsieht.
2. Keine Liquidationsbesteuerung
Auch in diesem Fall bleibt die rechtliche Identität der Gesellschaft erhalten.
Eine Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG entsteht durch den Formwechsel als solchen nicht.
3. Grundsätzlich keine Entstrickungsbesteuerung
Da die Geschäftsleitung und sämtliche betrieblichen Wirtschaftsgüter weiterhin in Deutschland verbleiben, wird das deutsche Besteuerungsrecht durch die bloße Satzungssitzverlegung grundsätzlich nicht eingeschränkt.
Eine Entstrickungsbesteuerung nach § 12 Abs. 1 KStG wird daher regelmäßig nicht ausgelöst.
Ergebnis: Ein grenzüberschreitender Formwechsel kann grundsätzlich ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen, wenn lediglich der Satzungssitz verlegt wird und Deutschland seine Besteuerungsrechte behält.
Allerdings führt diese Gestaltung regelmäßig auch nicht dazu, dass die laufenden Unternehmensgewinne der deutschen Besteuerung entzogen werden.
Beispiel 3: Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland ohne grenzüberschreitenden Formwechsel
Eine deutsche GmbH hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Frankfurt am Main. Ihr Geschäftsführer verlegt seinen Wohnsitz nach Italien und führt die wesentlichen Geschäftsleitungsaufgaben künftig von dort aus.
Der satzungsmäßige Sitz der GmbH verbleibt unverändert in Deutschland.
Liegt ein grenzüberschreitender Formwechsel vor?
Nein. Da die GmbH ihre deutsche Rechtsform und ihren satzungsmäßigen Sitz beibehält, liegt kein grenzüberschreitender Formwechsel nach §§ 333 ff. UmwG vor.
Welche steuerlichen Folgen entstehen?
1. Fortbestand der deutschen Körperschaftsteuerpflicht
Da die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz weiterhin in Deutschland hat, bleibt sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Gleichzeitig kann durch die tatsächliche Geschäftsleitung in Italien eine weitere steuerliche Ansässigkeit nach italienischem Recht entstehen.
In diesem Fall muss geprüft werden, wie das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen die doppelte Ansässigkeit behandelt.
2. Keine Liquidationsbesteuerung
Die GmbH besteht gesellschaftsrechtlich unverändert fort. Eine Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG wird durch die bloße Verlegung der Geschäftsleitung nicht ausgelöst.
3. Mögliche Entstrickungsbesteuerung
Werden mit der Verlegung der Geschäftsleitung Wirtschaftsgüter oder betriebliche Funktionen nach Italien verlagert, kann dies zur Einschränkung deutscher Besteuerungsrechte führen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist daher auch ohne gesellschaftsrechtlichen Formwechsel eine Entstrickungsbesteuerung möglich.
Ergebnis: Die bloße Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland ist kein grenzüberschreitender Formwechsel. Dennoch können erhebliche steuerliche Folgen entstehen, insbesondere aufgrund einer möglichen doppelten Ansässigkeit und der Verlagerung betrieblicher Wirtschaftsgüter.
Grenzüberschreitender Formwechsel einer Immobilien-GmbH: Gewerbesteuer vermeiden?
Eine deutsche Immobilien-GmbH unterliegt grundsätzlich sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer.
Die Gewerbesteuerpflicht ergibt sich bei einer inländischen GmbH bereits aus ihrer Rechtsform. Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich als Gewerbebetrieb.
Allerdings kann die Gewerbesteuerbelastung bei einer grundstücksverwaltenden GmbH durch die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vermieden werden.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Gesellschaft die gesetzlichen Anforderungen an die begünstigte Grundstücksverwaltung erfüllt.
Problematisch können beispielsweise die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder bestimmte zusätzliche gewerbliche Tätigkeiten sein.
Ein grenzüberschreitender Formwechsel kann in solchen Fällen eine alternative Gestaltungsmöglichkeit darstellen.
Grenzüberschreitender Formwechsel: Wann entsteht Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG?
Neben den steuerlichen Folgen auf Ebene der Kapitalgesellschaft kann ein grenzüberschreitender Formwechsel auch Auswirkungen auf die Gesellschafter haben.
Insbesondere ist zu prüfen, ob durch den Formwechsel das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der Gesellschaftsanteile ausgeschlossen oder beschränkt wird. Verlegt der Gesellschafter zusätzlich seinen Wohnsitz ins Ausland, kann eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG entstehen.
Dabei sind die Wegzugsbesteuerung des Gesellschafters und die mögliche Entstrickungsbesteuerung der Gesellschaft nach § 12 KStG voneinander zu unterscheiden.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, steuerlichen Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
Alternativen zum grenzüberschreitenden Formwechsel
Ein grenzüberschreitender Formwechsel ist nicht die einzige Möglichkeit, eine Gesellschaft ins Ausland zu verlagern oder ihre Unternehmensstruktur international neu auszurichten.
Abhängig von der Ausgangssituation kommen insbesondere folgende Alternativen in Betracht:
- Liquidation und Neugründung: Die deutsche Gesellschaft wird aufgelöst und anschließend eine neue Gesellschaft im Ausland gegründet. Nachteilig ist insbesondere die mögliche Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG.
- Grenzüberschreitender Asset Deal: Einzelne Wirtschaftsgüter oder ein gesamter Geschäftsbetrieb werden auf eine ausländische Gesellschaft übertragen. Dabei können stille Reserven aufgedeckt werden.
- Grenzüberschreitende Verschmelzung: Die deutsche Gesellschaft wird auf eine ausländische Gesellschaft verschmolzen. Anders als beim Formwechsel bleibt die Identität des übertragenden Rechtsträgers nicht erhalten. Die steuerlichen Folgen richten sich insbesondere nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes.
- Anwachsungsmodell: Durch die Umwandlung in eine Personengesellschaft und anschließende gesellschaftsrechtliche Veränderungen kann das Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Auch hierbei sind die steuerlichen Folgen sorgfältig zu prüfen.
Der wesentliche Vorteil des grenzüberschreitenden Formwechsels besteht darin, dass die Gesellschaft ihre rechtliche Identität behält. Verträge und Rechtsverhältnisse müssen daher grundsätzlich nicht allein aufgrund eines Rechtsträgerwechsels übertragen werden.
Welche Gestaltung steuerlich vorteilhaft ist, hängt insbesondere davon ab, ob Deutschland sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven behält. Auch ein identitätswahrender Formwechsel ist nicht automatisch steuerneutral.
Fazit: Grenzüberschreitender Formwechsel sorgfältig planen
Ein grenzüberschreitender Formwechsel ermöglicht es Kapitalgesellschaften, ihre Rechtsform und ihren Satzungssitz innerhalb der EU beziehungsweise des EWR unter Wahrung ihrer rechtlichen Identität zu ändern.
Steuerlich ist insbesondere entscheidend, ob lediglich der Satzungssitz oder auch die tatsächliche Geschäftsleitung und betriebliche Wirtschaftsgüter ins Ausland verlagert werden.
Während der identitätswahrende Formwechsel grundsätzlich keine Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG auslöst, kann der Verlust deutscher Besteuerungsrechte zu einer Entstrickungsbesteuerung nach § 12 KStG führen.
Bei Immobiliengesellschaften können sich zudem interessante Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Gewerbesteuer ergeben.
Eine sorgfältige Prüfung der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen ist daher unerlässlich.
Grenzüberschreitender Formwechsel: Steuerliche Beratung
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