In diesem Betrag “ Häusliches Arbeitszimmer Kosten „geht es darum, welche Kosten in der Anlage N bei Nutzung für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden können. Fokus dieses Beitrags ist der häufige Fall, dass die Wohnung oder das Haus beiden Ehegatten gehört und das Arbeitszimmer nur durch einen Ehegatten genutzt wird.

Häusliches Arbeitszimmer, Kosten in der Anlage N

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Anlage N

Gemäß § 4 V S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, § 4 V S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG. In diesem Fall wird der Abzug auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, § 4 V S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Steuerpflichtige entsprechend dem Leistungsfähigkeitsprinzip nur solche Aufwendungen/Kosten abziehen kann, die er selbst getragen hat.

Welche Kosten können im Fall einer den Ehegatten gemeinsam gehörenden Wohnung in der Anlage N steuerlich berücksichtigt werden?

Als Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind die anteiligen Raumkosten anzusehen. Zu den Raumkosten zählen (nicht abschließend):

  • Miete,
  • Gebäude  -AfA,
  • Sonder – AfA,
  •  Schuldzinsen
  • Wasser – und Energiekosten,
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhrgebühren
  • Schornsteinfegergebühren
  •  Gebäudeversicherung

Sofern die Wohnung einem Ehegatten in Miteigentum gehört, handelt es sich um Drittaufwand. Dabei gilt für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer folgendes:

Ehegatten, die gemeinsam die Herstellungskosten des Hauses getragen haben, können die auf diesen Raum entfallenden Kosten anteilig geltend machen (BFH – Urteil vom 23.08.1999 – GrS 5/97). Die nutzungsorientierten Kosten, die der Ehegatte für das häusliche Arbeitszimmer getragen hat (Einrichtung, Instandhaltung für das Arbeitszimmer) können unbeschränkt steuerlich berücksichtigt werden. Die grundstücksorientierten Kosten wie Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungskosten können als Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in der Anlage N nur entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.

Praxisbeispiel Kosten in der Anlage N für das häusliche Arbeitszimmer

Sachverhalt

Die Ehegatten X und Y kaufen gemeinsam eine Wohnung (50 % Miteigentumsanteil). X nutzt in der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer für seine Tätigkeit als Buchautor. Kann X die grundstücksorientierten Kosten und die nutzungsorientierten Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in der Anlage N steuerlich berücksichtigen?

Lösung

Wenn Eheleute Miteigentümer einer Wohnung sind, ist davon auszugehen, dass diese die Kosten für die Anschaffung in Höhe Ihres Miteigentumsanteils tragen. Die Kosten für die grundstücksorientierten Kosten sind nur in Höhe Ihres Miteigentumsanteils steuerlich zu berücksichtigen. D.h. X kann die anteilige Abschreibung, Schuldzinsen etc., die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen zur Hälfte (50 %) in der Anlage N steuerlich berücksichtigen. Die laufenden nutzungsorientierten Kosten für das häusliche Arbeitszimmer kann X dagegen voll absetzen und steuerlich berücksichtigen. Darunter fallen z.B. die Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers.

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