Ist ein Geschäftsführer im Ausland tätig oder lebt er dort, stellt sich immer dieselbe Frage: Welcher Staat darf das Gehalt besteuern? Das betrifft den Geschäftsführer einer deutschen GmbH mit Wohnsitz im Ausland ebenso wie den in Deutschland lebenden Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft. Die Antwort hängt vor allem vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Grundsätzlich wird das Gehalt dort besteuert, wo der Geschäftsführer arbeitet. Einige Abkommen enthalten aber Sonderregeln für Geschäftsführer, nach denen allein der Sitz der Gesellschaft zählt, etwa die Abkommen mit Österreich und der Schweiz.
Dazu kommen Fragen, die oft übersehen werden: Muss die GmbH Lohnsteuer einbehalten? Und kann ein im Ausland lebender Geschäftsführer dazu führen, dass die GmbH selbst im Ausland steuerpflichtig wird?
| Situation | Wer besteuert das Gehalt? (Grundregel) |
| Geschäftsführer einer deutschen GmbH, Wohnsitz im Ausland, DBA ohne Sonderregel | Deutschland für Arbeitstage in Deutschland, der Wohnsitzstaat für Arbeitstage dort |
| Wohnsitz in Deutschland, Geschäftsführer einer österreichischen GmbH | Österreich, unabhängig vom Arbeitsort; Deutschland stellt frei (Progressionsvorbehalt) |
| Wohnsitz in Deutschland, Geschäftsführer einer Schweizer Gesellschaft | Schweiz, außer die Tätigkeit beschränkt sich ganz auf Orte außerhalb der Schweiz; Grenzgänger-Regel hat Vorrang |
| Kein DBA mit dem Wohnsitzstaat | Deutschland für das gesamte Gehalt einer deutschen GmbH (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG); Doppelbesteuerung möglich |
Deutsche GmbH: Geschäftsführer mit Wohnsitz im Ausland
Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland
Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hier nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Für Geschäftsführer reicht das deutsche Gesetz dabei sehr weit: Vergütungen als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstand einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland sind inländische Einkünfte, und zwar auch dann, wenn die Arbeit vollständig im Ausland erbracht wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG).
Ob Deutschland dieses Recht beim Geschäftsführer im Ausland auch ausüben darf, entscheidet das DBA mit dem Wohnsitzstaat. Ob jemand in Deutschland überhaupt noch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, steht in den Beiträgen Auswandern Steuern und Gewöhnlicher Aufenthalt. Bei Wohnsitzen in beiden Staaten entscheidet die Ansässigkeit nach DBA.
Geschäftsführer im Ausland: Grundregel im DBA ist der Arbeitsort
Die meisten DBA behandeln das Geschäftsführergehalt wie normalen Arbeitslohn (Art. 15 OECD-Musterabkommen). Der Staat, in dem die Arbeit körperlich ausgeübt wird, darf besteuern. Für einen im Ausland lebenden Geschäftsführer einer deutschen GmbH heißt das:
- Arbeitstage in Deutschland, etwa in der Firma oder bei Kunden: Deutschland besteuert.
- Arbeitstage im Wohnsitzstaat, etwa im Homeoffice: Nur der Wohnsitzstaat besteuert.
- Arbeitstage in Drittstaaten: nach dem DBA zwischen Wohnsitzstaat und Drittstaat.
Die bekannte 183-Tage-Regel hilft hier nicht weiter: Sie schützt nur vor der Besteuerung im Tätigkeitsstaat, wenn der Arbeitgeber nicht dort sitzt. Bei einer deutschen GmbH als Arbeitgeberin darf Deutschland jeden deutschen Arbeitstag besteuern, auch wenn es nur wenige sind. Mit der 183-Tage-Regel für den Wohnsitz nach § 9 AO hat das nichts zu tun.
Beispiel: Geschäftsführer zieht ins Ausland nach Spanien
M ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der M-GmbH in Stuttgart und zieht mit seiner Familie dauerhaft nach Spanien; seinen deutschen Wohnsitz gibt er auf. Er erhält 180.000 € Gehalt im Jahr und arbeitet an 220 Tagen, davon 80 Tage in Deutschland und 140 Tage im Homeoffice in Spanien. Das DBA Spanien enthält keine Sonderregel für Geschäftsführer.
- Deutschland: besteuert 80/220 des Gehalts, also rund 65.500 €, als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte. Die GmbH behält darauf Lohnsteuer ein.
- Spanien: besteuert das Welteinkommen von M. Für den deutschen Anteil vermeidet Spanien die Doppelbesteuerung nach dem DBA.
- Risiko für die GmbH: Trifft M die laufenden Geschäftsentscheidungen überwiegend von Spanien aus, kann der Ort der Geschäftsleitung der GmbH nach Spanien wandern (siehe unten).
Für den Nachweis der Arbeitstage sollte M einen Kalender führen. Das Finanzamt verlangt ihn bei jedem Geschäftsführer im Ausland regelmäßig.
Sonderregeln für Geschäftsführer im Ausland in einzelnen DBA
Einige deutsche DBA weisen das Besteuerungsrecht für den Geschäftsführer im Ausland dem Staat zu, in dem die Gesellschaft ansässig ist, unabhängig davon, wo der Geschäftsführer arbeitet. Solche Regeln enthalten unter anderem die Abkommen mit Belgien, Dänemark, Japan, Kanada, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden und der Schweiz. Die Rechtsfolgen für den Geschäftsführer im Ausland unterscheiden sich im Detail stark, etwa ob Deutschland freistellt oder nur anrechnet. Entscheidend ist immer der Wortlaut des konkreten Abkommens.
Österreich: Besteuerung am Sitz der Gesellschaft
Nach Art. 16 Abs. 2 DBA Österreich darf Österreich die Vergütungen besteuern, die eine in Deutschland ansässige Person als Geschäftsführer oder Vorstand einer österreichischen Gesellschaft erhält. Wo der Geschäftsführer arbeitet, spielt keine Rolle. Deutschland stellt das Gehalt frei, berücksichtigt es aber beim Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).
Beispiel: K wohnt in München und ist Geschäftsführer einer GmbH in Salzburg mit 120.000 € Gehalt. Er ist nur an etwa 25 Tagen im Jahr in Salzburg, die übrige Zeit arbeitet er von München aus. Trotzdem besteuert allein Österreich das gesamte Gehalt. In Deutschland ist es steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf seine übrigen Einkünfte.
Achtung: Die Sonderregel setzt voraus, dass Gesellschaft und Geschäftsführer in verschiedenen Staaten ansässig sind. Trifft K die laufenden Entscheidungen der Salzburger GmbH tatsächlich von München aus, kann die GmbH nach dem DBA als in Deutschland ansässig gelten. Dann greift die Sonderregel nicht mehr, und es gilt wieder das Arbeitsortprinzip: Deutschland besteuert alle Münchner Arbeitstage.
Schweiz: leitende Angestellte nach Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz
Das DBA Schweiz geht noch weiter. Es erfasst nicht nur Geschäftsführer und Vorstände, sondern auch Direktoren und Prokuristen einer Gesellschaft im anderen Staat. Ihr Gehalt darf am Sitz der Gesellschaft besteuert werden, außer ihre Tätigkeit ist so abgegrenzt, dass sie nur Aufgaben außerhalb dieses Staates umfasst. Besteuert der Sitzstaat nicht, fällt das Recht an den Wohnsitzstaat zurück.
Wer als „leitender Angestellter“ gilt, war lange umstritten. Der BFH hat entschieden, dass es nicht auf einen Eintrag der Funktion im Handelsregister ankommt (Urteil vom 30.09.2020, I R 60/17). Die Finanzverwaltungen beider Staaten haben sich daraufhin 2023 neu verständigt: Auch Personen ohne Eintrag können erfasst sein, wenn ihre Befugnisse mindestens einer Prokura entsprechen. Dabei werden auch weiche Kriterien gewürdigt, etwa Gehaltshöhe, Gewinnbeteiligung, Personalverantwortung und die Befugnis, Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen.
Die Grenzgängerregel des Art. 15a DBA Schweiz hat Vorrang. Wer als Grenzgänger täglich zurückkehrt, wird grundsätzlich im Wohnsitzstaat besteuert; die Schweiz erhebt nur eine begrenzte Quellensteuer. Einzelheiten unter Grenzgängerregelung und Grenzgänger und Doppelbesteuerungsabkommen.
Verwaltungsrat und Board: Aufteilung der Vergütung
In manchen Staaten nehmen Organe sowohl geschäftsführende als auch überwachende Aufgaben wahr, etwa der Schweizer Verwaltungsrat oder das Board of Directors in angelsächsischen Ländern. Die Vergütung ist dann aufzuteilen: Der geschäftsführende Teil ist Arbeitslohn, der überwachende Teil fällt unter die Regel für Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16 OECD-MA), die das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat der Gesellschaft gibt. Eine Aufteilung schon im Anstellungsvertrag ist dafür ein wichtiges Indiz.
Geschäftsführer im Konzern: Tochtergesellschaften im Ausland
Leitet jemand neben der deutschen Muttergesellschaft auch ausländische Tochtergesellschaften, gibt es zwei Grundmodelle:
| Modell | Gestaltung | Steuerliche Folge |
| Ein Vertrag mit der Muttergesellschaft | Geschäftsführer ist bei den Töchtern nur bestellt; die Mutter berechnet ihnen über einen Managementvertrag eine fremdübliche Vergütung | Gehalt wird grundsätzlich im Wohnsitzstaat besteuert; Ausnahmen bei DBA-Sonderregeln (z. B. Österreich: Anteil für die österreichische Tochter dort) und für Arbeitstage im Ausland |
| Mehrere Verträge („dual contract“) | eigener Anstellungsvertrag mit jeder Gesellschaft | jedes Gehalt wird nach dem jeweiligen DBA zugeordnet; Arbeitstage in Deutschland für ausländische Gesellschaften können zu deutschem Besteuerungsrecht führen |
Die Weiterbelastung an die Töchter muss dem Fremdvergleich standhalten, siehe Verrechnungspreise. Ob ein Gewinnaufschlag nötig ist, hängt davon ab, ob eine Managementleistung oder eine bloße Personalgestellung vorliegt. Gestaltungen, die nur dazu dienen, eine DBA-Sonderregel zu umgehen, erkennt die Finanzverwaltung nicht an (§ 42 AO).
Lohnsteuer: Pflichten der GmbH beim Geschäftsführer im Ausland
Eine deutsche GmbH muss auch vom Gehalt ihres Geschäftsführers im Ausland Lohnsteuer einbehalten (§ 38 EStG), soweit Deutschland das Gehalt besteuern darf. Für den Teil, den Deutschland nach dem DBA nicht besteuern darf, kann der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Dafür braucht die GmbH eine Bescheinigung ihres Betriebsstättenfinanzamts, die der Geschäftsführer oder die GmbH beantragt (§ 39b Abs. 6 EStG).
Umgekehrt kann auch eine ausländische Gesellschaft in Deutschland zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein, oder eine deutsche Gesellschaft für einen Geschäftsführer, den sie nicht selbst angestellt hat: Trägt ein inländisches Unternehmen den Arbeitslohn wirtschaftlich, etwa über eine Weiterbelastung, ist es „wirtschaftlicher Arbeitgeber“ und muss die Lohnsteuer einbehalten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Wird zu wenig Lohnsteuer einbehalten, haftet die GmbH (§ 42d EStG). Mehr dazu unter Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers.
Risiko für die GmbH: Geschäftsführer im Ausland und Ort der Geschäftsleitung
Ein im Ausland lebender Geschäftsführer betrifft nicht nur sein eigenes Gehalt. Trifft er die laufenden Entscheidungen der GmbH überwiegend von seinem ausländischen Wohnort aus, kann sich dort der Ort der Geschäftsleitung der GmbH befinden. Die Gesellschaft kann dann im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden, und nach dem DBA kann sie als dort ansässig gelten. Zumindest droht eine Betriebsstätte im Ausland, der ein Teil des Gewinns zuzurechnen ist.
Umgekehrt kann eine Gesellschaft im Ausland in Deutschland steuerpflichtig werden, wenn ihr Geschäftsführer sie von Deutschland aus leitet. Einzelheiten unter Ort der Geschäftsleitung, Firma im Ausland gründen und Betriebsstätte im Ausland.
In der Praxis hilft es, Entscheidungen nachweisbar am Sitz der Gesellschaft zu treffen, etwa durch Geschäftsführersitzungen vor Ort, einen weiteren Geschäftsführer am Sitz und klare Protokolle.
Checkliste für Geschäftsführer im Ausland
- Wohnsitz und Ansässigkeit klären: Wo habe ich einen Wohnsitz, wo ist der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen?
- DBA prüfen: Gibt es eine Sonderregel für Geschäftsführer oder leitende Angestellte?
- Arbeitstage dokumentieren: Kalender mit Arbeitsort für jeden Tag führen.
- Anstellungsvertrag prüfen: Wer ist Arbeitgeber, sind Vergütungsbestandteile aufgeteilt?
- Lohnsteuer klären: Freistellungsbescheinigung beantragen, Lohnsteuerabzug anpassen.
- Ort der Geschäftsleitung absichern: Wo werden die laufenden Entscheidungen getroffen?
- Steuererklärung: freigestellte Einkünfte für den Progressionsvorbehalt angeben, siehe Ausländische Einkünfte versteuern.
- Sozialversicherung gesondert prüfen: Sie folgt eigenen Regeln (in der EU der Verordnung 883/2004), nicht dem DBA.
Häufige Fragen: Geschäftsführer im Ausland
Kann ich Geschäftsführer einer deutschen GmbH sein, wenn ich im Ausland wohne?
Ja. Gesellschaftsrechtlich ist ein Wohnsitz in Deutschland nicht erforderlich. Steuerlich bleibt Deutschland für die in Deutschland geleisteten Arbeitstage zuständig, und die GmbH muss darauf Lohnsteuer einbehalten. Für die Gesellschaft ist der Ort der Geschäftsleitung zu beachten.
Wo versteuert ein Geschäftsführer mit Wohnsitz im Ausland sein Gehalt?
In der Regel dort, wo er arbeitet: Arbeitstage in Deutschland besteuert Deutschland, Arbeitstage im Wohnsitzstaat dieser. Einige DBA, etwa mit Österreich und der Schweiz, weisen das Gehalt dagegen dem Sitzstaat der Gesellschaft zu.
Gilt für Geschäftsführer die 183-Tage-Regel?
Bei einer deutschen GmbH als Arbeitgeberin in der Regel nicht zu ihren Gunsten: Die 183-Tage-Regel des DBA schützt nur, wenn der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat sitzt. Deutsche Arbeitstage sind deshalb meist ab dem ersten Tag in Deutschland steuerpflichtig.
Muss die GmbH Lohnsteuer einbehalten, wenn der Geschäftsführer im Ausland wohnt?
Ja, soweit Deutschland das Gehalt besteuern darf. Für den freigestellten Teil kann der Abzug auf Grundlage einer Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts unterbleiben.
Kann die GmbH durch einen ausländischen Geschäftsführer im Ausland steuerpflichtig werden?
Ja. Werden die laufenden Entscheidungen im Ausland getroffen, kann dort der Ort der Geschäftsleitung liegen oder eine Betriebsstätte entstehen.
Was gilt für Geschäftsführer in der Schweiz?
Nach Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz werden Geschäftsführer, Direktoren und Prokuristen grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft besteuert. Vorrang hat die Grenzgängerregel für Personen, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren.
Fazit: Geschäftsführer im Ausland
Für den Geschäftsführer im Ausland gibt es keine einheitliche Antwort. Entscheidend sind der Wohnsitz des Geschäftsführers, der Sitz der Gesellschaft, die tatsächlichen Arbeitstage und vor allem das jeweilige DBA. Fehler zeigen sich oft erst Jahre später, bei der Lohnsteuer-Außenprüfung oder wenn der ausländische Staat die Gesellschaft selbst besteuern will. Wer als Geschäftsführer ins Ausland zieht oder eine Gesellschaft im Ausland führt, sollte die Struktur vorher prüfen lassen.
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